Datenschutzerklärung für Nutzerregistrierungen

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Was müssen Sie zu Nutzerregistrierungen wissen?

Um sich im Web für Dienste oder Portale anzumelden, müssen User in der Regel eine Nutzerregistrierung vornehmen. Das kann in der Praxis die Anmeldung für einen Onlineshop, ein Forum oder ein Dienstleistungsportal sein.

Der Punkt "Nutzerregistrierungen" muss Bestandteil Ihrer Datenschutz­erklärung sein!

Ihre Nutzer müssen in Ihrer Datenschutz­erklärung bei Verwendung dieses Dienstes informiert werden.

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Darum ist eine Nutzerregistrierung datenschutzrechtlich relevant

Damit Seitenbetreiber eine Nutzerregistrierung vornehmen können, benötigen sie ihre E-Mail-Adresse. Daneben fragen Seitenbetreiber oftmals auch andere Daten wie

  • den Namen,
  • die Anschrift und
  • die Telefonnummer

ab, um ein Nutzerkonto anzulegen. Dabei handelt es sich um personenbezogene Daten, die per Gesetz besonders geschützt sind. Seitenbetreiber dürfen diese daher nur erheben, wenn sie dafür die Zustimmung der User haben.

Nutzerregistrierung datenschutzkonform anbieten

Damit Webseitenbetreiber eine Nutzerregistrierung den deutschen Datenschutzgesetzen entsprechend anbieten, müssen sie diese Vorgaben beachten:

Einwilligung einholen

Seitenbetreiber müssen Nutzer per Double-Opt-In in die Datenerhebung und -verwendung zustimmen lassen. Auf diese Weise erfüllen sie die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 lit. a Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Beim Double-Opt-In-Verfahren erheben Seitenbetreiber in einem ersten Schritt die E-Mail der Nutzer. Dabei weisen sie darauf hin, dass sie die Mail für eine Nutzerregistrierung speichern. In diesem Kontext sollten sie auch einen Link zur Datenschutzerklärung zur Verfügung stellen. Diese sollte Nutzer aufklären,

  • dass sie ihre personenbezogenen Daten speichern,
  • wofür sie diese verwenden,
  • wie lange sie diese speichern und
  • dass sie die Verantwortung übernehmen, ihre personenbezogenen Daten zu schützen.

Um sicher zu gehen, dass User tatsächlich eine Nutzerregistrierung vornehmen wollen, senden Seitenbetreiber ihnen in einem zweiten Schritt eine Mail zu, die sie die Registrierung per Linkklick bestätigen lässt.

Datensparsamkeit beachten

Die DSGVO gibt vor, dass Seitenbetreiber nur die Daten erheben dürfen, die sie für den angestrebten Zweck benötigen. Weitere Daten, die nicht für eine Nutzerregistrierung notwendig sind, dürfen sie daher nicht abfragen. Damit genügen sie der Anforderung der Datensparsamkeit.

Datentransfer verschlüsseln

Um Nutzerdaten zu schützen, sollten Webseitenbetreiber den Datentransfer – also das Übermitteln von personenbezogenen Daten wie E-Mail-Adressen auf die eigenen Server – verschlüsseln. Diese Pflicht gibt Art. 5 Abs. 1 lit. f vor. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, bietet sich ein anerkanntes Verschlüsselungsverfahren wie TLS an.

Rechtsprechung zur Nutzerregistrierung

Das Amtsgericht Pankow-Weißensee entschied am 16.12.2014: Anmeldebestätigungen, die User nach einer Nutzerregistrierung für ein Kundenkonto per Mail erhalten, sind abmahnbar, wenn User die Eröffnung des Kontos nicht veranlasst haben (Az. 101 C 1005/14). Das bedeutet für Seitenbetreiber: Sie sollten auf Nummer sicher gehen und bei Nutzerregistrierungen stets das Double-Opt-In-Verfahren verwenden und User die Anmeldung so noch einmal bestätigen lassen.

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