Was müssen Sie über Kommentarfunktionen mit Angabe der E-Mail-Adresse wissen?
Bevor Nutzer die Kommentarfunktion von Webseiten nutzen können, verlangen Seitenbetreiber in der Regel die Angabe von verschiedenen Daten von ihnen. Neben einem Usernamen oder Namen müssen sie dabei oftmals auch ihre E-Mail-Adresse preisgeben.
Ihre Nutzer müssen in Ihrer Datenschutzerklärung bei Verwendung dieses Dienstes informiert werden.
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Darum ist eine Kommentarfunktion mit Angabe der E-Mail-Adresse datenschutzrechtlich relevant
Fragen Webseitenbetreiber für das Schreiben eines Kommentars nach der E-Mail-Adresse der Nutzer, erheben sie personenbezogene Daten. Das dürfen sie jedoch nur, wenn sie datenschutzrechtliche Pflichten aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten.
Kommentarfunktion mit Angabe der E-Mail-Adresse datenschutzkonform einbinden
Webseitenbetreiber müssen diese Pflichten beachten, wenn sie eine Kommentarfunktion mit Angabe der E-Mail-Adresse datenschutzkonform einbinden:
Nutzer-Einwilligung einholen
Grundsätzlich dürfen Seitenbetreiber eine E-Mail-Adresse nur erheben, wenn sie dafür einen triftigen Grund haben. Das kann beispielsweise sein, um die Funktionstüchtigkeit ihrer Webseite zu erhalten. Das ist bei einer E-Mail-Adresse jedoch nicht der Fall.
Bevor Webseitenbetreiber die E-Mail-Adresse der User erheben und speichern, müssen sie Nutzer um Erlaubnis bitten. Das rechtfertigt Art. 6 Abs. 1 lit. a Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können die Einwilligung beispielsweise über einen Hinweis zur Datenerhebung am Kommentarfeld einholen. User sollten diesen Hinweis per Opt-In bestätigen müssen. Zusätzlich sollten Seitenbetreiber einen Link zu ihrer Datenschutzerklärung platzieren.
Datenschutzerklärung aktualisieren
Seitenbetreiber müssen in ihrer Datenschutzerklärung über die Kommentarfunktion mit Angabe der E-Mail-Adresse informieren. Dabei sollten sie erklären,
- dass sie die E-Mail-Adresse erheben und speichern,
- warum sie die E-Mail-Adresse erheben und speichern,
- welche Rechtsgrundlage ihnen das erlaubt (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO),
- wofür sie die E-Mail verwenden,
- wie lange sie die E-Mail speichern und
- dass sie die Verantwortung übernehmen, diese zu schützen.
Gebot der Datensparsamkeit beachten
Neben der E-Mail sollten Seitenbetreiber keine weiteren Daten speichern. Das gibt das Gebot der Datensparsamkeit der DSGVO vor. Das heißt: Seitenbetreiber dürfen nur die personenbezogenen Daten sammeln, die sie unbedingt für den angestrebten Zweck benötigen. In diesem Fall für das Posten des Kommentars. Weitere Daten wie die IP-Adresse sollten sie daher nicht von Usern einholen.
Rechtsprechung zur Kommentarfunktion mit Angabe der E-Mail-Adresse
Sprechen Webseitenbetreiber in ihrer Datenschutzerklärung nicht die Datenerhebung über ein Kontaktformular an, begehen sie einen Wettbewerbsverstoß. Das hat das Oberlandesgericht Köln am 11.03.2016 entschieden (Az. 6 U 121/15). Dieses Urteil könnte auch für die Kommentarfunktion auf Webseiten gelten. Verzichten Seitenbetreiber also darauf, die Erhebung der E-Mail-Adresse in der Kommentarfunktion in ihrer Datenschutzerklärung anzusprechen, könnte ein Wettbewerbsverstoß vorliegen.