Datenschutzerklärung für Jameda

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Was ist Jameda?

Jameda ist ein deutsches Ärzte-Bewertungsportal. Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen können sich dort eintragen und so ihre medizinischen Leistungen anbieten. User können auf der Plattform über eine kategorisierte Suchfunktion einen geeigneten Arzt finden. Jameda hat gut 6 Millionen Nutzer pro Monat. Es führt Stammdaten von rund 250.000 Ärzten sowie 230.000 weiteren Personen aus dem Gesundheitswesen. Jameda verfügt über mehr als 2 Millionen Arztbewertungen. Was müssen Arztpraxen datenschutzrechtlich beachten, wenn sie die Plattform nutzen?

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Warum ist Jameda datenschutzrechtlich relevant?

Arztpraxen und andere gesundheitliche Einrichtungen können auf ihrer Webseite ein Siegel oder Widget von Jameda einbinden. Sie können Webseitenbesuchern so beispielsweise zeigen, dass sie auf der Plattform eine besonders gute Bewertung haben. Das Siegel ruft dabei die entsprechenden Daten von den Jameda-Servern ab. Auf diese Weise erheben Arztpraxen Userdaten wie

  • die IP-Adresse,
  • den Browsertyp,
  • den Gerätetyp sowie
  • Datum und Uhrzeit des Webseitenbesuchs.

Dabei handelt es sich zum Teil um personenbezogene Daten. Arztpraxen müssen daher besondere datenschutzrechtliche Vorschriften beachten.

Zudem können gesundheitliche Einrichtungen Patienten eine Videosprechstunde, wie zum Beispiel für ein Kontrollgespräch, über Jameda anbieten. Dabei lockt sich der Patient zum vereinbarten Zeitpunkt mit einer individuellen TAN ein und gelangt so in das digitale Sprechzimmer des Arztes. Dieser erhebt so personenbezogene Daten wie

  • Name,
  • Geburtsdatum,
  • E-Mail-Adresse und
  • Krankenversicherungsnummer

des Patienten. Jameda verarbeitet diese Daten zwar nicht und erhebt auch keine Daten aus der Videosprechstunde. Ärzte müssen dabei dennoch bestimmte Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG (ehemals TTDSG)) einhalten.

Jameda datenschutzkonform verwenden

Um Jameda datenschutzkonform zu verwenden, müssen Arztpraxen auf diese Vorgaben aus dem Gesetz achten:

Nutzer-Einwilligung in Cookies einholen

Jameda setzt einen Cookie in den Browser von Usern. Dabei ist nicht klar, welche Daten Jameda darüber sammelt. Arztpraxen sollten daher sicher gehen und die Erlaubnis in die Datenerhebung einholen. Dafür eignet sich zum Beispiel ein Cookie Consent Tool. Dies erstellt einen datenschutzkonformen Cookie-Banner, der die User-Einwilligung abfragt.

Datenschutzerklärung anpassen

Verwenden Ärzte das Widget oder die Videosprechstunde von Jameda, müssen sie in ihrer Datenschutzerklärung darüber informieren. Dabei sollten sie aufführen,

  • warum sie auf diese Weise personenbezogene Daten erheben,
  • wie lange sie die Daten speichern wollen und
  • welche Rechtsgrundlage ihnen das erlaubt (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

Damit sich Webseitenbesucher bzw. Patienten selbst ein Bild machen können, was mit ihren Daten auf Jameda passiert, sollten Arztpraxen auf die Datenschutzbestimmungen des Portals verweisen.

Grundsatz der Datensparsamkeit einhalten

Die DSGVO gibt vor, dass Unternehmen nur die personenbezogenen Daten erheben dürfen, die sie für den angestrebten Zweck unbedingt benötigen. Arztpraxen sollten daher über die Videosprechstunde keine weiteren Patientendaten, die nicht zur Erfüllung des Zwecks oder der Leistung erforderlich sind, erheben. Auf diese Weise halten sie den Grundsatz der Datensparsamkeit der DSGVO ein.

Rechtsprechung zu Jameda

Zu Jameda liegt diese Rechtsprechung vor:

Landgericht Bonn zur Löschung eines Ärzteprofils

Das Landgericht (LG) Bonn entschied am 28.03.2019: Jameda muss das Profil eines Arztes löschen, wenn dieser nicht in die Verarbeitung seiner Daten eingewilligt hat. Das Portal hat kein Recht auf die Verarbeitung der Daten, weil gegebenenfalls ein öffentliches Interesse seitens der Patienten vorliegen könnte. Es geht um den primären Zweck der Datenverarbeitung. Jameda nutzt die Daten vor allem, um Gewinne zu erzielen (Az. 18 O 143/18).

Aktuelles zu Jameda

Der Bundesgerichtshof (BGH) kam im Februar 2022 zu dem Schluss: Wenn eine Ärztin eine schlechte Bewertung auf Jameda erhält, kann sie diese nicht löschen oder sich deshalb aus dem Verzeichnis des Portals entfernen lassen. Denn: Sie hat keinen Anspruch darauf. Jameda hat ihre personenbezogenen Daten nicht unrechtmäßig verarbeitet. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO rechtmäßig – auch ohne Einwilligung der Ärztin. Der BGH erklärte weiter: Jamedas Recht auf Kommunikationsfreiheit und Berufsfreiheit sowie das Informationsinteresse Dritter an der Auflistung von Ärzten mit Benotung überwiegt das Recht der Ärztin auf informationelle Selbstbestimmung und Berufsfreiheit (Urteil vom 15.02.2022, Az. VI ZR 692/20).

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