Datenschutzerklärung für Google Pay

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Was ist Google Pay?

Google Pay ist ein Bezahldienst des US-amerikanischen Unternehmens Google. Kunden können mit Google Pay sowohl im Einzelhandel an NFC-fähigen Kassenterminals als auch in Apps und Onlineshops ihre Ware bezahlen. Kunden benötigen dafür lediglich ein Android-Smartphone und die Google-Pay-App. Was müssen Unternehmen datenschutzrechtlich beachten, wenn sie Google Pay als Zahlungsoption anbieten?

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Darum ist Google Pay datenschutzrechtlich relevant

Nutzen Kunden Google Pay für einen Einkauf, erhält Google unter anderem Daten zu

  • Datum und Uhrzeit des Einkaufs,
  • dem Betrag der Transaktion,
  • dem Händlerstandort,
  • der vom Verkäufer bereitgestellten Beschreibung der gekauften Produkte,
  • dem Namen und der Adresse des Verkäufers und
  • dem Namen und der Adresse des Käufers.

Google behält es sich in seiner Datenschutzerklärung zudem vor, gesammelte Daten an Drittanbieter und Tochtergesellschaften weiterzugeben. Unternehmen, die Google Pay als Payment-Option anbieten, müssen daher verschiedene datenschutzrechtliche Pflichten beachten.

Wie können Händler Google Pay datenschutzkonform verwenden?

Um Google Pay datenschutzkonform zu verwenden, müssen Händler diese Pflichten beachten:

Datenschutzerklärung anpassen

Unternehmen müssen in ihrer Datenschutzerklärung über den Einsatz von Google Pay informieren. Dabei sollten sie erwähnen,

  • warum Google Pay im Zahlungsprozess personenbezogene Daten erhebt,
  • um welche personenbezogenen Daten es sich dabei handelt,
  • welche Rechtsgrundlage das erlaubt (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und
  • wie lange Google Pay die Daten speichert.

Gebot der Datensparsamkeit beachten

Händler müssen das Gebot der Datensparsamkeit der DSGVO beachten. Dies gibt vor, dass sie nur die Daten an Google weiterleiten dürfen, die Google unbedingt zur Zahlungsabwicklung benötigt.

Möglichkeit zum Datenwiderspruch aufführen

Händler sollten User darauf hinweisen, dass sie der Verwendung ihrer Daten jederzeit widersprechen können. Die Möglichkeit zum Widerspruch gilt jedoch nicht für die Daten, die Händler unbedingt benötigen, um die Zahlung über Google Pay abzuwickeln.

Vertrag zur Auftragsverarbeitung abschließen?

Geben Händler personenbezogene Daten an Dritte weiter, um diese weisungsgebunden verarbeiten zu lassen, benötigen sie dafür in der Regel einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) mit diesen. Google Pay wickelt Zahlungen jedoch selbst direkt mit Kunden ab. Es liegt daher keine Auftragsverarbeitung vor. Händler benötigen deshalb keinen AV-Vertrag mit Google.

Rechtsprechung zu Google Pay

Bisher liegt – soweit ersichtlich – keine Rechtsprechung zu Google Pay vor.

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