Was macht das eRecht24 Safe Sharing Tool?
Ihre Nutzer müssen in Ihrer Datenschutzerklärung bei Verwendung dieses Dienstes informiert werden.
Datenschutzerklärung kostenlos erstellenWarum sind Social Media Plugins datenschutzrechtlich relevant?
Klicken Nutzer auf einen eingebundenen Like- oder Share-Button auf einer Webseite, drücken sie nicht nur ihre digitale Meinung aus, sondern geben gleichzeitig ihre Daten an die sozialen Netzwerke weiter – häufig ohne ihr Wissen.
Da es sich dabei um personenbezogene Daten handelt, müssen Webseitenbetreiber dafür erst die Zustimmung der Nutzer einholen. Diese liegt in der Regel jedoch nicht vor. Denn: Es reicht nicht aus, wenn sie für die Datenweitergabe lediglich einen Hinweis in ihre Datenschutzerklärung aufnehmen. Share- und Like-Buttons von Facebook und Co. verstoßen somit gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Social Media Plugins mit dem e-Recht24 Safe Sharing Tool datenschutzkonform nutzen
Das e-Recht24 Safe Sharing Tool ermöglicht es Usern, Inhalte zu teilen, ohne ihre Daten weiterzugeben. Das macht den Einsatz von Social Media Plugins für Seitenbetreiber rechtlich zulässig. Sie verstoßen so nicht mehr gegen den Datenschutz.
Rechtsprechung zu Social Media Plugins
Zu Social Media Plugins liegt diese Rechtsprechung vor:
Landgericht Düsseldorf zu Social Media Plugins
Das Landgericht (LG) Düsseldorf entschied am 09.03.2016: Die Einbindung von Social Media Plugins, die ungefragt Nutzerdaten an Facebook übermitteln, sind nicht erlaubt (Az. 12 O 151/15). Das Urteil bezog sich zwar nur auf Facebook. Plugins anderer sozialer Netzwerke wie X (ehemals Twitter) übertragen jedoch auch personenbezogene Daten, so dass diese ebenfalls unzulässig sind. Seitenbetreibern und Shops, die die Plugins nutzen, drohen daher teure wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Europäischer Gerichtshof zu Social Media Plugins
Nach dem LG Düsseldorf landete der Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Das OLG legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Dieser kam zu dem Schluss: Binden Seitenbetreiber einen Facebook Like Button auf ihrer Seite ein, ermöglichen sie es dem Netzwerk, personenbezogene Daten der Webseitenbesucher zu erhalten – und zwar auch dann, wenn die Besucher gar keine Profile bei sozialen Netzwerken haben, gar nicht auf einen Like- oder Share-Button klicken oder gar nicht davon wissen, dass es auf der Seite ein Social Media Icon gibt. Das heißt für die Praxis: Webseitenbetreiber sind neben dem sozialen Netzwerk stets für Datenschutzverstöße mitverantwortlich. Wettbewerbsverbände können Webseiten, die beispielsweise einen Facebook Like Button verwenden, kostenpflichtig abmahnen. Social Media Plugins benötigen daher eine echte und ausdrückliche Einwilligung der Webseitenbesucher. Ein einfacher Cookie-Hinweis-Banner reicht nicht aus (Urteil vom 29.07.2019, C-40/17).