Worum geht's?
Vom Streamen des spannenden Kinofilms über den Download des neusten E-Book-Bestsellers bis hin zur Verwendung von Bildern und Memes auf Facebook oder Instagram: Das Urheberrecht beschäftigt längst nicht mehr nur Schriftsteller, Maler und Musiker, sondern jeden, der im Internet Inhalte konsumiert oder zum Beispiel Bilder über Social Media teilt. Oft fehlt jedoch das nötige Wissen um diese Rechtsthemen. Was schützt das Urheberrecht? Wie kann das Urheberrecht verletzt werden? Wir gehen diesen Fragen auf den Grund und zeigen Ihnen rechtliche Stolpersteine rund um das geistige Eigentum.
1. Was schützt das Urheberrechtsgesetz?
Die wichtigsten Urheberrechtsgesetze sind das Urheberrechtsgesetz und das "Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie" (KUG), welches insbesondere die Rechte am eigenen Bild (sowie entsprechende Ausnahmen) regelt. Weitere Informationen zum Recht am eigenen Bild finden Sie in unserem Artikel "Das Copyright der Gulaschsuppe: Bildrechte bei Facebook, Instagram & Co."
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt geistiges Eigentum, wenn dieses eine persönlich-geistige Schöpfung darstellt. Das bedeutet: Die Werke müssen etwas „Eigentümliches“ und Neues sein, sprich ein gewisses Maß an Individualität aufweisen. Die Messlatte wird im Hinblick auf die Gestaltungshöhe im Urheberrecht jedoch sehr niedrig angesetzt. Auch einfache Werke, die über ein schwaches Maß an individueller Ausdruckskraft verfügen, werden daher durch das UrhG geschützt. Urheberrechtlich geschützte Werke nach dem UrhG sind insbesondere
- Texte
- E-Books
- Hörbücher
- Computerprogramme
- Musikstücke
- Pantomimische Werke
- Werke der Tanzkunst
- Werke der bildenden Künste
- Fotos
- Filme
Übrigens: Das Urheberrecht an einem Werk entsteht automatisch im Zeitpunkt der Schaffung. Im Gegensatz zu Markenrechten oder Patentrechten muss es für den Schutz nicht erst angemeldet werden. Ein E-Book, Foto oder Hörbuch ist also sofort durch das UrhG geschützt.
2. Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?
Eine Beeinträchtigung des Urheberrechts im Sinne einer Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn Werke ohne die Einwilligung des Urhebers verwertet werden. Urheber ist dabei der Schöpfer des Werks, also die natürliche Person, dessen eigene geistige Leistung der Werke zugrunde liegt. Dem Inhaber des Urheberrechts stehen in Bezug auf seine Werke umfassende Verwertungsrechte zu, die es ihm ermöglichen, jeden Dritten von einer Nutzung seiner Werke auszuschließen. Die Verwertungsrechte sichern die finanziellen Interessen des Schöpfers an seinen Werken ab. Nur der Urheber hat u.a. folgende Verwertungsrechte an seinem Werk:
- Vervielfältigung (§ 16 UrhG): Allein der Urheber entscheidet darüber, ob seine Werke körperlich vervielfältigt werden sollen oder nicht. Er bestimmt, ob weitere Werkexemplare von seinem Werk hergestellt werden sollen, etwa in Form von CDs, Fotokopien, Speicherung auf einem USB-Stick oder Hochladen bzw. Herunterladen von einem Server.
- Verbreitung (§ 17 UrhG): Der Urheber kann allein bestimmen, ob und wann seine Werke veröffentlicht werden. Niemand außer dem Urheber darf die Werke Dritten zum Kauf, Tauch etc. anbieten.
- Öffentliches Zugänglichmachen (§ 19a UrhG): Der Urheber entscheidet allein darüber, ob er seine Werke Dritten in einer Weise zugänglich macht, dass diese orts- und zeitunabhängig auf die Werke zugreifen können.
Ein Beispiel: Kopiert ein Webshop-Betreiber Produktfotos aus fremden Webshops und gibt diese dort als seine eigenen aus, verletzt er damit das Verwertungsrecht des Urhebers auf Vervielfältigung und öffentliches Zugänglichmachen (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2014, I ZR 76/13). In diesem Fall liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.
Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts
Daneben liegt eine Urheberrechtsverletzung bei einem Verstoß gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht vor. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt die geistige und persönliche Beziehung zwischen dem Urheber und seiner Schöpfung. Es stellt daher das „ideelle Gegenstück“ zu den auf finanzielle Interessen ausgerichteten Verwertungsrechten dar. Das Urheberpersönlichkeitsrecht erfasst folgende Rechte des Schöpfers:
- Veröffentlichung (§ 12 UrhG): Allein der Urheber entscheidet, ob, wann und wie er das Werk der Öffentlichkeit zugänglich machen will.
- Anerkennung seiner Urheberschaft (§ 13 UrhG):Der praktisch sehr relevante Aspekt aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht ist das Recht auf Namensnennung: Der Urheber hat einen Anspruch darauf, dass sein Name im Zusammenhang mit seinen Werken genannt wird.
- Integrität des Werkes (§ 14 UrhG): Der Urheber kann Entstellungen und Veränderungen des Werks verhindern.
Beispiel Filesharing
Beim Filesharing können Sie eigene Daten, bspw. Musikstücke, online in einem sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerk (P2P-Netzwerk) zum Download zur Verfügung stellen und so weltweit teilen. Filesharing-Netzwerke sind damit eine „Tauschbörse 2.0“. Die Idee hinter Filesharing-Diensten ist, den Download unter den Nutzern aufzuteilen. Nutzer der Tauschbörse laden das Werk in Teilen herunter. Dadurch erhöht sich u.a. die Ladegeschwindigkeit.
ACHTUNG!
So schlau diese Idee auch ist, urheberrechtlich ist Filesharing häufig äußerst problematisch.
Denn: Das Anbieten von Kopien urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne Zustimmung des Urhebers stellt grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung dar und kann zu einer Filesharing-Abmahnung führen. In dem Moment allerdings, in dem der Download einer Datei startet, ist der Filesharing-Nutzer in vielen Fällen selbst Anbieter fremder Werke.
Denn beim illegalen Filesharing stellt der Filesharing-Nutzer die Datei automatisch mit dem Download anderen Nutzern wieder zum Upload zur Verfügung. So wird aus dem unbedachten Download des neusten Rihanna-Albums schnell eine (teure) Urheberrechtsverletzung. Schützen Sie Ihre Hard- und Software auch vor dem Zugriff Dritter und achten Sie daher auf eine Sicherung von Computer, Tablet, Smartphone und Internetanschluss.
Beispiel: Streaming
Im Gegensatz zum Filesharing werden die Inhalte beim Streaming nicht dauerhaft auf die Rechner der Nutzer heruntergeladen. Die Datenpakete werden vielmehr lediglich temporär im Zwischenspeicher (Cache) abgespeichert. Aufgrund dieses feinen, aber (bislang) entscheidenden Unterschieds erachteten deutsche Behörden die Nutzung von Streaming-Portalen lange Zeit als legal.
Ein Urteil des EuGH (Urteil vom 26.04.2017, C-527/15) ändert diese Rechtslage jedoch. Die Richter in Brüssel stellten in dem Urteil fest, dass auch das bloße Ansehen von offensichtlich illegalen Inhalten wie aktuellen Kinofilmen, Serien oder Sportereignissen eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Denn: Auch das nur temporäre Abspeichern eines Werks beeinträchtige die materiellen Interessen des Urhebers. Zu einer Abmahnwelle hat das Urteil in den letzten Jahren nicht geführt. Allerdings sollten Sie sich 2-mal überlegen, ob Sie einen illegalen Stream nutzen oder doch lieber ins Kino gehen, um keine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung zu kassieren.
3. Urheberrecht und Nutzungsrechte
Damit Sie urheberrechtlich geschützte Werke zum Beispiel auf Ihrer Website oder Ihrem Blog verwenden können, muss der Urheber Ihnen Nutzungsrechte an seinen Werken einräumen. Tut er dies nicht und Sie verwenden die Werke trotzdem, können Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten.
In der Praxis werden die Nutzungsrechte auch Lizenzen genannt. Diese erlauben es Ihnen, die Werke des Urhebers wirtschaftlich zu nutzen. Das UrhG regelt die Einräumung von Nutzungsrechten in § 31 UrhG. Darin wird Nutzungsrecht folgendermaßen definiert: „Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, die Werke auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen.“ Der Urheber kann den Umfang des Nutzungsrechts frei bestimmen. Er kann das Nutzungsrecht nach seinem Belieben
- zeitlich
- räumlich oder
- inhaltlich
einschränken. So kann der Fotograf Dritten bspw. gestatten, sein Foto erst ab einem bestimmten Zeitpunkt oder nur in einem bestimmten Lizenzgebiet nutzen zu dürfen.
Daneben unterscheidet das UrhG zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten. Von einem einfachen Nutzungsrecht spricht man, wenn der Urheber mehreren Personen Nutzungsrechte an seinem Werk einräumt, die das Werk dann nebeneinander verwenden dürfen. Ein ausschließliches Nutzungsrecht nach dem UrhG liegt hingegen vor, wenn Sie die Werke allein unter Ausschluss aller Personen, einschließlich des Urhebers selbst, nutzen dürfen.
WUSSTEN SIE'S SCHON?
Gestattet also ein Werbetexter der Agentur die ausschließliche, d. h. exklusive Nutzung seiner Texte für eine Werbekampagne, kann diese die Texte wie vereinbart nutzen. Die Agentur hat dann auch das Recht, anderen – auch dem Werbetexter – eine entsprechende Verwertung der Texte zu untersagen.
In der Praxis erfolgt eine Übertragung von Nutzungsrechten durch sogenannte urheberrechtliche Lizenzverträge. Diese können Sie zwar grundsätzlich formfrei abschließen, jedoch empfiehlt sich, bereits aus Gründen der Beweisführung ein schriftlicher Vertrag. Dieser sollte sowohl die finanzielle Vergütung als auch den festgelegten Umfang der Nutzung regeln. Auf diese Weise bleiben die Interessen des Urhebers geschützt und Sie haben bei der Verwertung der Werke die größtmögliche Rechtssicherheit. Eine Urheberrechtsverletzung ist dann nicht zu befürchten.
Beispiel: Zitatrecht
51 UrhG regelt die sogenannte Zitierfreiheit. Danach ist das Zitieren fremder geschützter Werke in bestimmten Fällen auch ohne Einwilligung des Urhebers möglich, ohne dass es sich dabei um eine Urheberrechtsverletzung handelt. Erst die Zitierfreiheit im Urheberrecht ermöglicht uns eine freie geistige Auseinandersetzung mit bereits bestehenden Werken auf Gebieten wie Kunst, Wissenschaft oder Politik.
DOCH VORSICHT!
Die Zitierfreiheit wird häufig missverstanden.
Denn: Viele unterliegen dem Irrglauben, dass sie fremdes geistiges Eigentum stets nutzen können, solange sie diese nur mit einer Quellenangabe versehen. Dem ist jedoch nicht so. Das Zitieren fremder Werke ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 51 UrhG zulässig. Liegen diese nicht vor, können Sie sich nicht auf die Zitierfreiheit berufen und begehen eine Urheberrechtsverletzung. Sie dürfen das fremde Material erst nutzen, wenn sie eine Lizenz vom Urheber eingeholt haben.
Um aus der Kopie eines fremden Werkes ein zulässiges Zitat zu machen, muss das Zitat gemäß Urhebrrecht eine sogenannte „Belegfunktion“ erfüllen. Das bedeutet: Das Zitat muss als Beleg oder der Erläuterung des Inhalts des übernehmenden Werkes dienen.
Ein Beispiel: Übernimmt ein Redakteur für einen Artikel fremde Fotos, muss er sich mit diesen in seinem Artikel inhaltlich auseinandersetzen. Die Fotos dürfen nicht nur der reinen Ausschmückung des Artikels dienen.
Daneben erfordert ein zulässiges Zitat auch eine Quellenangabe. Es muss deutlich werden, dass das Werk aus „fremder Feder“ stammt. Zudem muss das Werk unverändert übernommen werden. Es gilt das sogenannte Veränderungsverbot. Werden die Werke geändert, können Sie sich nicht auf die Zitierfreiheit berufen.
4. Welche Strafen drohen bei Urheberrechtsverletzungen?
Fotografen, Autoren und Künstler stecken oft viel Herzblut, Zeit und Geld in ihre Werke. Nutzt ein Dritter diese dann ohne die entsprechende Erlaubnis des Urhebers, muss er mit einer (empfindlichen) Strafe rechnen. Konkret gibt der Gesetzgeber Urhebern u.a. folgende Rechte an die Hand, damit diese gegen die Urheberrechtsverletzung vorgehen können:
- Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG)
- Beseitigungsanspruch (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG)
- Schadensersatz- (§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG) und Auskunftsanspruch
I. Unterlassungsanspruch
Mit dem Unterlassungsanspruch kann der Urheber durchsetzen, dass der Rechteverletzer die Urheberrechtsverletzung unterlässt. Voraussetzung für den Anspruch auf Unterlassung ist, dass die Gefahr einer erneuten Urheberrechtsverletzung besteht (Wiederholungsgefahr). Diese muss der Urheber und Rechteinhaber im Streitfall beweisen. Die Gerichte sind beim Nachweis der Wiederholungsgefahr jedoch großzügig: Liegt ein Verstoß gegen das Urheberrecht vor, wird die Wiederholungsgefahr in aller Regel vermutet.
Liegt zwar noch keine Urheberrechtsverletzung vor, steht diese jedoch unmittelbar bevor, kann der Urheber einen sogenannten vorbeugenden Unterlassungsanspruch geltend machen. Ein Beispiel: Der Urheber eines Theaterstücks erfährt über einen Zeitungsartikel in den Medien davon, dass es Theaterproben für eines seiner Stücke gibt, für die er nie seine Zustimmung erteilt hat, und dass der Leiter im Begriff ist das Stück irgendwann aufzuführen. Der vorbeugende Unterlassungsanspruch ermöglicht ihm, schon jetzt juristische Schritte gegen die drohende Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung einzuleiten.
II. Beseitigungsanspruch
Der Beseitigungsanspruch gibt dem Urheber das Recht, die Ursache für einen bestimmten rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Er greift immer dann, wenn der Unterlassungsanspruch allein nicht reicht, um die Urheberrechtsverletzung zu beseitigen. Macht der Urheber einen Beseitigungsanspruch geltend, muss der Rechteverletzer dafür Sorge tragen, dass die Urheberrechtsverletzung beseitigt wird.
III. Schadensersatzanspruch
Der Urheber kann gegen den Rechteverletzer wegen Urheberrechtsverletzung zudem einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Anders als der Beseitigungs- und der Unterlassungsanspruch setzt der Schadensersatzanspruch jedoch ein Verschulden an der Verletzung des Urheberrechts voraus. Das bedeutet: Der Rechteverletzer muss die Urheberrechtsverletzung fahrlässig oder vorsätzlich begangen haben. Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes erlaubt das Gesetz in § 97 Abs. 2 UrhG insgesamt drei Möglichkeiten der Schadensberechnung. Der Verletzte hat die Wahl zwischen
- dem Ersatz des konkret entstandenen Schadens
- der Zahlung des durch den Verletzer erzielten Gewinns oder
- der Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr im Wege einer sogenannten Lizenzanalogie.
Da es dem Urheber oft schwerfallen wird, den genauen Schaden zu beziffern, steht ihm ein Anspruch auf Auskunft über den Umfang der Urheberrechtsverletzung und Rechnungslegung zu.
IV. Weitere Ansprüche
Daneben bestehen im Urheberrecht Ansprüche auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke nach § 98 UrhG sowie Auskunftsansprüche über die Herkunft der Vervielfältigungsstücke gemäß § 101a UrhG.
5. Abmahnung: Urheberrecht verletzt
Haben Sie ein Werk des Urheberrechtsinhabers ohne dessen Einwilligung genutzt, können Sie wegen der Benutzung abgemahnt werden. Bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung handelt es sich um einen formalen Hinweis des Urhebers auf die begangene oder drohende Urheberrechtsverletzung verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten künftig zu unterlassen.
Sinn und Zweck der Abmahnungen im Urheberrecht ist es, eine rechtliche Auseinandersetzung kostengünstig und ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen.
Dafür wird der Rechteverletzer im Abmahnschreiben von den beauftragten Anwälten zunächst darauf hingewiesen, welche konkreten Urheberrechtsverletzungen ihm vorgeworfen werden. Dann wird dem Abgemahnten mitgeteilt, dass er die Anwaltskosten der Abmahnung übernehmen muss.
Hinzu kommen in der Regel noch Informationen über die Schadensersatzansprüche des Urhebers, die der Abgemahnte ebenfalls zahlen muss. Häufig wird der Abgemahnte auch aufgefordert, eine sogenannte strafbewerte Unterlassungserklärung abzugeben. Schließlich enthält die Abmahnung im Urheberrecht eine Frist, innerhalb derer die Unterlassungserklärung eingegangen sein und die geforderte Zahlung geleistet werden muss.
6. Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Häufig richten Abgemahnte ihre volle Aufmerksamkeit auf die Höhe der Anwaltskosten und des Schadensersatzanspruchs. Das schärfste Schwert bei einer Urheberrechtsverletzung ist jedoch die strafbewerte Unterlassungserklärung. Aber wussten Sie eigentlich, dass es einem Schuldeingeständnis gleichkommt, wenn Sie die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Konkret verpflichten Sie sich im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, eine bestimmte, rechteverletzende Handlung in Zukunft zu unterlassen. Gleichzeitig verpflichten Sie sich gegenüber dem Urheberrechtsinhaber, bei Wiederholung der Urheberrechtsverletzung eine Vertragsstrafe in meist beträchtlicher Höhe (5.100 Euro oder höher) zu zahlen.
ACHTUNG!
Unterschreiben Sie die strafbewerte Unterlassungserklärung, akzeptieren Sie alle darin aufgeführten Bedingungen. Das Problem dabei: Die Unterlassungserklärung wurde von den Abmahnanwälten für ihren Mandaten verfasst und soll diesem einen größtmöglichen Nutzen bringen. Häufig ist die Vertragsstrafe für die Urheberrechtsverletzung daher zu hoch angesetzt oder die Unterlassungserklärung legt Ihnen zu weitreichende Pflichten auf.
Sie sollten daher eine vorformulierte Unterlassungserklärung in keinem Fall einfach unterschreiben. Die Unterlassungserklärungen können meist in zahlreichen Punkten (Rechtsverbindlichkeit, Kosten der Abmahnung, Schadensersatzzahlung, zu unterlassendes Verhalten, Höhe der Vertragsstrafe etc.) zu Ihren Gunsten modifiziert werden, um das finanzielle Risiko zu minimieren. Wenden Sie sich dazu an einen auf Urheberrecht spezialisierten Anwalt.
7. Was muss ein auf Urheberrecht spezialisierter Anwalt können?
Für Abgemahnte bedeutet der Rat eines auf Urheberrecht spezialisierten Anwalts oft bares Geld. Denn: Ein guter Anwalt ist in der Lage, durch eine geschickt modifizierte Unterlassungserklärung langfristige negative Konsequenzen der Urheberrechtsverletzung für Sie abzumildern. Ein auf Urheberrecht spezialisierter Anwalt oder Fachanwalt auf dem Gebiet des Urheberrechts wird die modifizierte Unterlassungserklärung so formulieren, dass die Erklärung
- die Wiederholungsgefahr beseitigt
- die Gefahr eines (teuren) Gerichtsverfahrens ausräumt
- kein Schuldeingeständnis darstellt
- die Kosten nicht anerkennt.
Im „worst case“, wenn eine außergerichtliche Einigung gescheitert ist, kann ein auf Urheberrecht spezialisierter Anwalt auch die Vertretung vor Gericht übernehmen.
8. Checkliste: So vermeiden Sie eine Urheberrechtsverletzung
- Einwilligung des Urhebers einholen
Sie dürfen ein fremdes Werk grundsätzlich nur nutzen, wenn eine entsprechende Einwilligung des Urhebers vorliegt. - Nutzungsrechte einholen
Der Urheber kann Ihnen an seinen Werken Nutzungsrechte einräumen, deren Umfang er nach seinem Belieben bestimmen kann. - Ansprüche durch Abmahnung geltend machen
Haben Sie ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Einwilligung des Urhebers genutzt, kann dieser Ihnen gegenüber bestimmte Ansprüche geltend machen. Dazu gehören insbesondere der Unterlassungsanspruch, Beseitigungsanspruch und Schadensersatzanspruch. Die Ansprüche kann der Urheber außergerichtlich mit einer Abmahnung geltend machen. - Strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht unterschreiben
Die der Abmahnung häufig beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung sollten Sie nur in den seltensten Fällen unterschreiben. Vielmehr sollten Sie sich den Rat eines auf Urheberrecht spezialisierten Anwalts einholen. Dieser ist in der Lage, durch eine geschickt modifizierte Unterlassungserklärung langfristige negative Folgen für Sie abzumildern.
9. FAQ zum Thema „Urheberrechtsverletzung“
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