PayPal-Verkäuferschutz: Privatverkauf

So schützen Sie sich als Verkäufer vor Betrügern über den Zahlungsdienst PayPal

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Nutzen Sie PayPal als Bezahlmethode, sollten Sie als Verkäufer darauf achten, dass der Verkauf den AGB von PayPal entspricht.
  • Verstoßen Sie gegen die AGB von PayPal, profitieren Sie nicht vom Verkäuferschutz und können Opfer von Betrugsfällen werden.
  • Achten Sie auch bei Privatverkäufen darauf, dass Sie die Ware nur versichert versenden und heben Sie Versandbelege auf.

Worum geht's?

Das Online-Bezahlsystem PayPal gilt als eines der sichersten weltweit. Betrüger schaffen es dennoch, die Nutzer von PayPal um ihr Geld zu bringen. Aber welche Maschen setzen sie dabei ein? Und wie schützen Sie sich als Verkäufer effektiv, wenn Sie PayPal zur Bezahlung eines Artikels im Internet nutzen?

 

1. PayPal-Betrug: Verkäufer aufgepasst!

PayPal zählt zu einem der führenden Onlinezahlungsanbieter. Allein in Deutschland nutzen mehr als 32 Millionen Personen aktiv PayPal. Kein Wunder, denn Zahlungen via PayPal sind schnell und unkompliziert gesendet. Zudem genügt es, ein Bankkonto mit dem eigenen Account zu verknüpfen, um Zahlungen leisten zu können.

Käufer und Verkäufer können sich mit dem PayPal Käuferschutz absichern. So können Käufer ihr Geld zurückbekommen, wenn sie Pakete nicht erhalten haben, Ware mangelhaft ist und nicht der Beschreibung entspricht oder Produkte gar nicht erst verschickt wurden. Was für Käufer oft viele Vorteile hat, kann für Verkäufer Nachteile mit sich ziehen.

Denn Betrüger versuchen leider vermehrt, das Online-Bezahlsystem für ihre Zwecke zu missbrauchen. Dies gelingt ihnen auch häufig. Der Käuferschutz bei PayPal ist nicht allumfassend und hat einige Schlupflöcher. Deshalb sollten sich Verkäufer und Käufer eingehend mit den Ausnahmen befassen.

2. Wie funktioniert die Betrugsmasche?

PayPal ist grundsätzlich sehr sicher. Gelegentlich gelingt es Hackern aber dennoch, die Login-Daten von Accounts auszuspähen oder Sie nutzen andere Betrugsmaschen, um an Ware oder Geld zu kommen. Dabei gehen sie immer gleich vor:

a) Sie nehmen Pakete entgegen

Betrüger nutzen gehackte Login-Daten, um Waren einzukaufen. Diese lassen sie per Express-Versand an eine Adresse ihrer Wahl liefern. Dank dem Echtzeit-Tracking der Deutschen Post wissen sie genau, wann das Paket ankommt. Zumeist bestellen sie das Paket zu einem Hochhaus und geben sich dort als Nachbar des Adressaten aus. Sie nehmen das Paket entgegen und verlassen umgehend das Gebäude.

b) Sie kaufen Gutscheine

Andere Betrüger kaufen sich mit den gehackten PayPal-Daten Gutscheine, beispielsweise für Amazon. Sie veräußern diese Gutscheine bei Auktionshäusern wie eBay und versuchen ihre Spuren zu verwischen.

c) Persönliche Übergabe mit vorheriger PayPal-Zahlung

Teilweise bieten Käufer auch an, die Ware bereits im Vorfeld über PayPal zu bezahlen und holen sie dann an der Haustür ab. Um hierbei vom Käuferschutz Gebrauch zu machen, müssen Betrüger nicht einmal einen PayPal-Account hacken, denn Waren, die an der Haustür abgeholt werden, unterliegen nicht dem Käuferschutz und somit können sich Käufer ihr Geld vom Zahlungsdienst erstatten lassen. Der Verkäufer steht in diesem Fall mit leeren Händen da.

d) Dreiecksbetrug

Einer der wohl mittlerweile bekanntesten Betrugsfälle ist der sogenannte Dreiecksbetrug. In diesem Fall kauft der Betrüger einen Artikel, zum Beispiel ein Smartphone auf Kleinanzeigen. Er erstellt eine Anzeige für ein Produkt (beispielsweise ein Tablet) zum gleichen Preis. Ein Dritter kauft nun dieses Produkt.

Statt dem Käufer seine PayPal-Daten zu senden, sendet er die des Smartphone-Verkäufers. So erhält der Betrüger das Smartphone zugeschickt und der Käufer des Tablets wartet vergeblich auf seine Lieferung. Sofern der Käufer via PayPal-Käuferschutz bezahlt hat, kann er sein Geld zurückverlangen.

Der Verkäufer des Smartphones hingegen ist seine Ware und das Geld los, da die Adresse in der Transaktion nicht der Adresse, die auf PayPal angegeben war, entsprochen hat und dies somit gegen den Verkäuferschutz von PayPal verstößt.

3. PayPal-Verkäuferschutz: Wann ist er ausgeschlossen?

Verkäufer bekommen den Kaufpreis nach einem Vertragsschluss umgehend auf ihr PayPal-Konto überwiesen. Deshalb wiegen sie sich in Sicherheit. Der Käufer bittet sie nun in einer separaten Nachricht, die Ware an eine abweichende Adresse zu senden. Die meisten Verkäufer gehen wohlwollend auf diese Bitte ein.

Wenn der Betrug auffliegt, bleiben die Verkäufer jedoch auf ihren Kosten sitzen. PayPal bucht den Kaufpreis wieder zurück. Das Online-Bezahlsystem ist dazu berechtigt. Seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten die folgende Klausel:

„Wenn […] der Verkäufer den Artikel an eine andere als auf der Seite „Transaktionsdetails“ angegebene Adresse versendet, gilt der Verkäuferschutz nicht.“

Der Inhaber des gehackten PayPal-Kontos bekommt den Kaufbetrag in einer solchen Situation zurückerstattet. Der Verkäufer hat gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen und bleibt deshalb auf seinem Schaden sitzen.

Außerdem gibt es Waren, die gar nicht in den Verkäuferschutz von PayPal fallen. Die folgenden Kaufgegenstände sind nicht geschützt:

  • Zahlungsmittel wie Gutscheine und Prepaid-Karten
  • Grundstücke
  • Fahrzeuge
  • Wetteinsätze
  • Spenden

Die Liste der Ausnahmen vom PayPal-Verkäuferschutz ist lang. Lesen Sie sich daher unbedingt vor Ihrem Privatverkauf die jeweiligen Bedingungen für den PayPal-Verkäuferschutz durch und befolgen Sie diese.

Praxis-Tipp:

Versenden Sie Verkaufsobjekte nur, wenn sie vom PayPal-Verkäuferschutz umfasst sind!

Interessant: Beim PayPal-Verkäuferschutz liegen die Gebühren für Verkäufer bei 1,9 Prozent des Warenpreises plus 35 Cent Transaktionsgebühr. Verkäufer können bei PayPal allerdings Händlerkonditionen beantragen und zahlen dann je nach Höhe der Beträge einen geringeren Prozentsatz.

4. Worauf müssen Sie konkret achten?

Der Online-Bezahldienst PayPal funktioniert in der Praxis recht gut. In einigen Situationen sollten Sie aber etwas genauer hinsehen, um keinem Betrug zum Opfer zu fallen. Wir haben Ihnen in einer Checkliste zusammengefasst, worauf Sie achten sollten, wenn Sie mit dem PayPal-Verkäuferschutz privat etwas verkaufen wollen.

Vorsicht: Darauf sollten Sie als Verkäufer achten!
Checkliste für PayPal-Verkäufer:
  • Verschicken Sie Ihre Waren nur versichert an den Kunden und heben Sie die Versandbelege auf.
  • Achten Sie darauf, dass Ihr Name und Ihre Adresse (also die des Verkäufers) auf dem Versandbeleg erkennbar sind.
  • Lassen Sie die Ware persönlich vom Käufer abholen, achten Sie darauf, dass der Käufer nicht per PayPal Waren und Dienstleistungen zahlt. Denn der Verkäuferschutz gilt in diesem Fall nicht.
  • Prüfen Sie bei hohen Geldsummen, ob Ausnahmen vom Verkäuferschutz vorliegen.
  • Versenden Sie Produkte ausschließlich an die Adresse, die in den Transaktionsdetails angegeben ist, andernfalls greift der Verkäuferschutz nicht.
  • Kontaktieren Sie bei Auffälligkeiten PayPal und bitten Sie um Hilfe.

 

 

Caroline Schmidt
Caroline Schmidt, B.A.
SEO/SEA zertifizierte Online-Redakteurin

Caroline Schmidt hat Medienbildung studiert und ein einjähriges Volontariat in der Online-Redaktion eines Berliner Legal-Tech-Unternehmens absolviert. Sie ist seit über vier Jahren als Legal Writerin tätig und hat in verschiedenen Rechtsbereichen, darunter dem Arbeitsrecht, Schreiberfahrungen gesammelt. Seit 2022 ist sie als Legal Writerin und SEO-Redakteurin Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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