Keine Irreführung: Käpt‘n-Iglo-Konkurrenz darf an Bord bleiben

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Worum geht's?

Nicht jeder Besitzer einer dunkelblauen Kapitänsmütze steht in den Diensten eines großen deutschen Tiefkühl-Herstellers. Das wissen hierzulande auch Verbraucher. Mit dieser Begründung gibt das Landgericht München einem Hersteller von Fischkonserven recht. Der darf auch weiterhin mit einem weißbärtigen Küstenbewohner im eleganten Dreiteiler werben. Trotz eventueller Ähnlichkeit mit Käpt’n Iglo.

Seidenschal oder Rollkragen

Würde man den beiden Protagonisten im echten Leben in irgendeinem norddeutschen Küstenstädtchen begegnen, wäre wohl jede Verwechslung ausgeschlossen. Hier der vom Wetter gegerbte Käpt’n Iglo mit seinem raubeinigen Seemanns-Charme; auf der anderen Seite der elegante Anzugträger mit dem wehenden Seidenschal. Als Werbefiguren allerdings sind sich die zwei zum Verwechseln ähnlich, meint zumindest der Fischstäbchen-Produzent. Beide treten in maritimer Umgebung auf, tragen grau melierten Vollbart und eine für die Küstenregion so typische dunkelblaue Schirmmütze. Appel nütze den guten Ruf von Käpt’n Iglo aus, so der Vorwurf. Der Kunde werde in die Irre geführt.

Allgemeine Idee nicht schützenswert

Doch das Landgericht München (Az. 17 HK O 5744/20) sah keine Verwechslungsgefahr und wies die Klage ab. Dass ein Hersteller von Fischkonserven mit den Bildern von Meer und Küste werbe, sei doch völlig naheliegend. Nur weil Iglo ebenfalls maritimes Flair nutze, könne man noch nicht von Nachahmung einer Werbe-Idee sprechen.

Typische Küsten-Accessoires

Zumal das Appel-Konzept mehrere ganz erhebliche Unterschiede aufweise. Das Werbefoto zeige zum Beispiel den Leuchtturm von Cuxhaven, der Stadt, in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz habe. Ein solches Symbol spiele dagegen in keiner der Iglo-Anzeigen eine Rolle. Außerdem sei der Name des Herstellers prominent platziert, was die Gefahr einer Verwechslung minimiere. Nicht zuletzt seien die beiden Hauptdarsteller offensichtlich völlig unterschiedliche Charaktere. Käpt’n Iglo sei der Seemann mit Rollkragenpullover. Appel dagegen zeige einen distinguierten, wohlsituierten Herren im eleganten Dreiteiler. Zwar trage er eine Elblotsen-Mütze, die der des Seebären ähnele. Aber: Dieses Accessoire sei nun mal in der Küstenregion weit verbreitet.

Fazit

Iglo könne dem Mitbewerber auch nicht verbieten, mit einem gutaussehenden Herrn reiferen Alters zu werben. „Best-Ager“ mit grau meliertem Bart seien derzeit nun einmal äußerst beliebte und verbreitete Protagonisten, so das Gericht. Ob Iglo das Urteil akzeptiert oder in Berufung geht, ist noch offen.

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Anke Evers
Journalistin und Texterin, freiberuflich

Anke Evers absolvierte ihr Studium in Sozial- und Kommunikationswissenschaft und hat als Redakteurin für verschiedene Radio- und Fernsehsender gearbeitet. Seit mehr als zwei Jahrzehnten arbeitet Anke Evers als freiberufliche Journalistin im Online-Bereich. Ihre umfassende Fachkenntnis bringt sie seit 2015 in das Redaktionsteam von eRecht24 ein, wo sie insbesondere für die Erstellung von News-Beiträgen verantwortlich ist.


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