Im Mai 2008 hatte sich nun das Karlsruher Oberlandesgericht mit der Frage zu beschäftigen (Urteil vom 21.5.2008 – Az. 4 U 90/07), welche Preisangaben auf der Plattform von gewerblichen Händlern gemacht werden müssen.
Gestritten wurde um das Angebot eines Autohändlers, der auf mobile.de 10 Gebrauchtfahrzeuge lediglich mit Netto-Preisen ausgewiesen hatte. Auf die Abmahnung eines Mitwerbers wegen des Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung entgegnete der Autohändler, es Angebot richte sich nur an Unternehmer und nicht etwa an Endkunden, weswegen mit Netto-Preisen geworben werden dürfe.
Ein Mitbewerber sah hierin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) und zudem eine irreführende Werbung und mahnte den Veräufer ab. Der Verkäufer wandte ein, die Angebote richteten sich – wie im Text beschrieben - nur an Unternehmer und nicht an Endkunden, so dass es zulässig sei, mit den Netto-Preisen zu werben.
Dieser Argumentation sind die Richter des OLG Karlsruhe nicht gefolgt.
Ihren Ausführungen nach sind die Angebote des Autohändlers so zu verstehen, dass diese auch für Privatpersonen gelten, zumal diese für jedermann auf der Internet zugänglich einzusehen waren. Zwar wird im Fließtext des Autohändlers „Preis Export-FCA“ erwähnt, dies ist nach Auffassung der Richter für einen durchschnittlichen Privatkunden jedoch nicht verständlich, sodass es an einem deutlichen Hinweis auf den ausschließlichen Verkauf an Gewerbliche mangelt und die Abmahnung damit zurecht ergangen ist.
Fazit:
Es mag für Händler vielleicht lukrativ sein, mit Netto-Preisen zu werben, wenn sich die Angebote ausschließlich an Gewerbliche richten. Wird es jedoch versäumt, die Nutzer der Plattform im Angebot ausdrücklich darauf hinzuweisen, so läuft man Gefahr, von einem Mitbewerber abgemahnt zu werden, was das vermeintlich gute Geschäft dann durch die Abmahnkosten gleich wieder zunichte macht.
Autor: Florian Skupin
Rechtsberatung Wettbewerbsrecht: RA Sören Siebert
Alles, was Sie wissen müssen