Was ist passiert?
Ein Kunde hatte einen Tarif mit Flatrate bei einem Telefonanbieter gebucht, die monatlich mit 67,18 Euro zu Buche schlug. Der Anbieter des Telefonvertrags hatte den Vertrag mit seinem Kunden wegen Nichtzahlung der monatlichen Gebühren vorzeitig gekündigt, da er hierin eine Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten sah.
Für jeden Monat der restlichen Vertragslaufzeit wollte der Telefonanbieter in der Folge Schadensersatz von 67,18 Euro berechnen, also genau der Gebühr für die monatliche Flatrate. Als sich der Kunde weigerte, beschritt der Anbieter den Klageweg.
Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschied mit Urteil von Anfang September (Urteil vom 05.09.2012 – Az.: 24 C 107/12), dass dem Telefonanbieter zwar für die Restlaufzeit ein Schadensersatzanspruch zusteht. Allerdings kann er nicht das gesamte Entgelt verlangen, sondern lediglich 50%. Die anderen 50% muss sich der Anbieter als ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, so die Berliner Richter.
Begründet wurde dies damit, dass sich der Flatrate-Anbieter aufgrund der Sperrung ja auch nicht unerhebliche Kosten spart. Dies ergab sich in der vorliegenden Konstellation bereits daraus, dass die Klägerin auch einen weiteren Tarif im Angebot hatte, wonach nur eine geringe Grundgebühr von 8,95 Euro vereinbart werden konnte und für jedes einzelne Gespräch Verbindungsgebühren entstanden.
Die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung stellt also einen vergütungspflichtigen Wert dar. Wird der Anschluss nicht zur Verfügung gestellt, bedeutet dies einen wirtschaftlichen Vorteil für den Anbieter, den er sich anrechnen lassen muss. Dies gilt auch deswegen, weil sich durch das Angebot von Flatrate-Angeboten auch die Gebühren des Anbieters für Netzinstandhaltung und –modernisierung erhöhen, so das Gericht.
Fazit
Das Urteil sollten sich insbesondere Anbieter von Handy-Verträgen genauer ansehen und beherzigen. Kündigt ein Mobilfunkanbieter wegen einer Vertragsverletzung dem Kunden vorzeitig den Vertrag, kann er nach dem Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg nicht die gesamte Grundgebühr der Restlaufzeit als Schadensersatz verlangen, sondern nur 50 %.
Erst vor kurzem hatte sich das OLG Schleswig mit der Frage zu beschäftigen gehabt, ob es zulässig ist, wenn ein Mobilfunkanbieter in seinen AGB eine Gebühr dafür verlangt, dass der Handyvertrag nicht genutzt wird. Im Ergebnis wurde diese Nichtnutzungsgebühr von den Richtern jedoch als unzulässig angesehen.
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