Im Fokus: Buchungsvorgang beim Reiseportal Booking.com
Über das Onlineportal www.booking.com bietet auch das Hotel Goldener Anker in Krummhörn-Greetsiel Übernachtungsmöglichkeiten an. Im Juli 2018 ließ sich ein Kunde die Bedingungen für eine fünftägige Reise in dem Gästehaus anzeigen. Nachdem ihm das Angebot interessant erschien, beschloss er, vier Doppelzimmer zu reservieren. Dazu klickte er auf einen Button mit Aufschrift „Ich reserviere“. Als Nächstes gab er seine persönlichen Daten und die Namen der mitreisenden Personen ein. Zuletzt betätigte er die Schaltfläche „Buchung abschließen“.
Stornogebühr von über 2000,- Euro
Als der Mann zum fraglichen Zeitpunkt nicht mit seiner Begleitung im Goldenen Anker erschien, stellte das Hotel gemäß seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Stornierungskosten in Höhe von 2240,- Euro in Rechnung. Schließlich habe der Kunde mit Klick auf „Buchung abschließen“ einen Beherbergungsvertrag mit dem Hotel abgeschlossen. Nachdem er die gesetzte Zahlungsfrist von fünf Tagen nicht einhielt, ging die Sache vor Gericht.
Vertragsabschluss muss eindeutig erkennbar sein
Für das zuständige Amtsgericht Bottrop (Az. 12 C 158/19) stellte sich im Laufe des Verfahrens die Frage, ob mit dem Klick auf „Buchung abschließen“ tatsächlich ein Vertrag zustande gekommen war. Dazu hätte für den Kunden eindeutig erkennbar sein müssen, dass er sich durch das Anklicken zu einer Zahlung verpflichtet. Aber war das der Fall gewesen? Zu dieser Einschätzung rief das Amtsgericht den Europäischen Gerichtshof (kurz: EuGH) an. Konkret wollte es wissen, ob sich die Zahlungspflicht allein aus der Beschriftung ergeben müsse oder ob auch die Begleitumstände und die vorherigen Schritte des Bestellvorgangs zu berücksichtigen seien.
Nur der Button zählt
Der EuGH (Az. C-249/21) stützt sich bei seiner Entscheidung auf die Verbraucherschutz-Richtlinie 2011/83. Aus dieser gehe klar hervor, dass die Verpflichtung zur Zahlung allein aus den Worten auf Button oder Schaltfläche hervorgehen müsse. Die Richtlinie nenne explizit die Worte „zahlungspflichtig bestellen“, lasse aber auch andere Formulierungen zu, sofern sie eindeutig seien. Ob allerdings der Begriff „Buchung“ im deutschen Sprachgebrauch und nach allgemeinem Verständnis zweifelsfrei mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden sei, entschied der EuGH nicht. Diese Frage müsse vom Amtsgericht Bottrop geklärt werden, an das der Fall zurückverwiesen wurde.
Fazit
Ist „Buchung abschließen“ gleichbedeutend mit „zahlungspflichtig bestellen“? Das Amtsgericht Bottrop hatte bereits im Vorfeld durchblicken lassen, dass es ihm hier an der nötigen Klarheit fehlt. Der Begriff „Buchung“ werde im allgemeinen Sprachgebrauch oft im Zusammenhang mit einer Reservierung oder Vorbestellung benutzt, woraus sich noch kein verbindlicher Vertrag ergebe. Die endgültige Entscheidung des Gerichts dürfte nicht nur bei den Verantwortlichen des Greetsieler Hotels mit Spannung erwartet werden. Auch für die Plattform Booking.com könnte das Urteil Konsequenzen haben.
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