Mobilfunkverträge: Widerspruchsrecht auch bei geringfügiger Preiserhöhung

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Worum geht's?

Will ein Anbieter das Telefonieren mit dem Handy teurer machen, können Kunden widersprechen. Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn es sich um eine geringe Steigerung von beispielsweise fünf Prozent handelt. Mit diesem Urteil gab das Oberlandesgericht Frankfurt am Main Verbraucherschützern Recht, die gegen ein Mobilfunkunternehmen geklagt hatten. Eine Revision ist allerdings noch möglich.

EU-Recht gestattet Widerspruch

Der Umgang mit „unwesentlichen“ Preiserhöhungen war in den AGB des Anbieters geregelt. Nach Ziffer 9.6 durften Kunden einer Steigerung nur dann widersprechen, wenn diese Erhöhung mehr als fünf Prozent des bis dahin geltenden Preises betrug. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hielt diese Klausel für unwirksam und erhob Klage. Das Oberlandesgericht (Az. 1 U 46/19) bestätigte die Sicht des vzbv. Aus der europäischen Verbraucherrichtlinie 2009/136/EG lasse sich bei jeder einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen ein Widerspruchsrecht ableiten. Um wie viel sich der Preis ändere, sei unwichtig. Davon abgesehen, so die Richter, könne auch eine Steigerung um fünf Prozent für manche Kunden erheblich sein.

Streit um Ankündigung einer Sperre

In einer anderen Frage allerdings unterlagen die Verbraucherschützer. Auch hier ging es um eine Klausel in den Vertragsbedingungen des Mobilfunkdienstleisters. Ziffer 7 nämlich erlaubte dem Anbieter, einen Anschluss zu sperren, wenn der Besitzer mit mindestens 75,- Euro im Verzug war. Allerdings musste die Sperrung zwei Wochen vorher „in Textform“ angekündigt werden.

Elektronische Mitteilung reicht

Das Unternehmen hielt eine E-Mail zur Warnung vor der Anruf-Sperre für ausreichend, und es bekam in diesem Punkt recht. Nach dem Telekommunikationsgesetz muss eine Sperre laut OLG „schriftlich“ angedroht werden. Damit sei aber nicht die „Schriftform“ im Sinne von § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches gemeint. Statt auf Papier könne die Mitteilung auch auf einem elektronischen Datenträger übermittelt werden, sofern es sich dabei um eine dauerhaft verfügbare und lesbare Erklärung handele. Insbesondere gegen eine Androhung per E-Mail sei also nichts einzuwenden.

Fazit

Wenn das Telefonieren mit dem Handy plötzlich teurer werden soll, müssen Kunden das nicht hinnehmen. Das gilt auch, wenn es sich nur um eine geringfügige Erhöhung handelt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls ist allerdings eine Revision möglich.

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Anke Evers
Journalistin und Texterin, freiberuflich

Anke Evers absolvierte ihr Studium in Sozial- und Kommunikationswissenschaft und hat als Redakteurin für verschiedene Radio- und Fernsehsender gearbeitet. Seit mehr als zwei Jahrzehnten arbeitet Anke Evers als freiberufliche Journalistin im Online-Bereich. Ihre umfassende Fachkenntnis bringt sie seit 2015 in das Redaktionsteam von eRecht24 ein, wo sie insbesondere für die Erstellung von News-Beiträgen verantwortlich ist.


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