Anbieter erhöht Preis von 14,99 Euro auf 19,99 Euro
Die Verbraucherzentrale Berlin ging gegen einen Internetanbieter vor. Das Unternehmen stellte den Tarif eines Kunden um. Der Internetanschluss sollte nicht mehr 14,99 Euro, sondern nun 19,99 Euro kosten. Dies teilte das Unternehmen in einem Schreiben mit. Zusätzlich zu dem Internetanschluss stellte der Anbieter mit der Tarifumstellung einen Telefonanschluss zur Verfügung.
Das Problem an der ganzen Sache: Die Umstellung erfolgte automatisch, ohne dass der Kunde zustimmen musste. Die Verbraucherzentrale war der Ansicht, dass der Internetanbieter seinen Kunden täuschte. Der Anbieter erwecke den Eindruck, dass er ohne weiteres einen höheren Preis verlangen kann, falls der Kunde nicht kündigt. Der Fall landete vor Gericht. Das Landgericht Berlin hat ihn jetzt entschieden.
Tarifumstellung bedarf ausdrücklicher Zustimmung des Kunden
Das Landgericht Berlin (Urteil vom 6. Juli 2016, Az. 15 O 314/15) entschied, dass der Internetanbieter den Vertrag des Kunden nicht automatisch umstellen durfte. Das Gesetz sieht vor, dass Anbieter den vereinbarten Preis für eine Hauptleistung (hier: für den Internetanschluss) nur dann erhöhen darf, wenn das Unternehmen die Preiserhöhung mit seinem Kunden ausdrücklich vereinbart hat. Der Anbieter darf die Erhöhung nicht einseitig diktieren. Deswegen reichte es nicht aus, dass das Unternehmen die Tarifumstellung dem Kunden nur mitteilte.
Das Landgericht verurteilte das Unternehmen außerdem dazu, ein Berichtigungsschreiben zu versenden, um die Täuschung der Kunden zu beseitigen. Der Anbieter muss die von der Umstellung betroffenen Kunden darüber informieren, dass die mitgeteilte Tarifänderung nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung vorgenommen werden darf. Außerdem musste der Anbieter auf Rückforderungsansprüche des Kunden hinweisen, sofern er den erhöhten Preis bezahlt hat.
Praxis-Tipp:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Internetanbieter hat bereits angekündigt, in Berufung zu gehen. Kunden sollten prüfen, ob sie von einer automatischen Tarifumstellung betroffen sind. In diesem Fall können ihnen Rückforderungsansprüche für zu viel gezahlte Gebühren zu stehen.
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