Was ist geschehen?
Im streitgegenständlichen Verfahren hatte eine Frau zwei Privatfotos von ihrem Ex-Mann in jeweils zwei Internet-Singlebörsen veröffentlicht, nachdem die Beziehung zu dem Mann kurz zuvor beendet war. Der Mann, der niemals hierzu sein Einverständnis erteilt hatte, beschritt in der Folge den Klageweg gegen seine Ex-Frau und verlangte von dieser Unterlassung der insgesamt vier Urheberrechtsverletzungen.
Nachdem der Rechtsstreit vor Gericht für erledigt erklärt worden war, hatte dieses nur noch über den Streitwert des Rechtsanspruchs zu entscheiden. Grundsätzlich bestimmt der Streitwert dabei nicht nur, welches Gericht für ein Rechtsverfahren zuständig ist, sondern ist auch für die Frage von Bedeutung, in welcher Höhe Gebühren für das Gericht und die beauftragten Rechtsanwälte entstehen.
Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht Charlottenburg ging im streitgegenständlichen Verfahren (Beschluss vom 04.01.2012 – Az.: 207 C 319/11) von einem Streitwert in Höhe von insgesamt 1.000.- Euro für beide Photographien bzw. die vier Verletzungshandlungen aus.
Die Richter des AG Charlottenburg begründeten ihre Entscheidung damit, dass Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts einer Unterlassungsklage das Interesse des Klägers an der Rechtsdurchsetzung sei, und zwar aus einer „ex ante“-Betrachtung.
Entscheidend sei demnach, wie und in welchem Umfang das geschützte Recht, hier auf Nichtveröffentlichung der Photographien, verletzt werde und inwiefern dadurch auch das wirtschaftliche Interesse des Urhebers betroffen sei.
Nach Ansicht der Richter des Amtsgerichts könne nämlich das Interesse des Urhebers an der Unterlassung unterschiedlich ausgeprägt sein. Ist der Urheber des Werks zugleich dessen Vermarkter, so ziele sein Unterlassungsanspruch regelmäßig darauf ab, das Lizenzinteresse gegen ungenehmigte Nutzungen zu sichern. In diesem Fall sei es hinsichtlich der Bestimmung des Streitwerts sachgerecht, auf den vom Urheber aufgezeigten, drohenden Lizenzschaden abzustellen.
Im konkreten Fall sei das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der geringen Verletzungsintensität und der weiteren Umstände, insbesondere dem intimen Verhältnis der Nutzung im privaten Bereich auf 250.- Euro pro Verletzungshandlung gem. § 53 I Nr. 1 GKG, § 3 ZPO festzusetzen, also insgesamt vorliegend auf 1.000.- Euro.
Fazit
Wie der vorliegende Fall zeigt können also selbst einfache Verletzungshandlung erhebliche Kosten nach sich ziehen. Die Frage nach der Höhe des Streitwerts steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, weswegen die Judikatur ganz unterschiedliche Streitwerte bei Verletzungen des Urheberrechts annimmt. So nahm beispielsweise das OLG Köln zuletzt bei Bilderklau auf eBay einen Streitwert von 3.000.- Euro an.
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