Einwilligung der Eltern auch nach der Volljährigkeit noch relevant?
Im vorliegenden Fall hatte der Vater der Klägerin einer Veröffentlichung eines Fotos zugestimmt. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt minderjährig. Dieses Foto sollte nun erneut einer Veröffentlichung zugeführt werden. Die Klägerin war hiermit nicht einverstanden und berief sich darauf, dass die erteilte Zustimmung des Vaters vor 19 Jahren nicht mehr gültig sei.
Für das Landgericht Frankfurt am Main stellte sich somit die Frage nach der zeitlichen Reichweite der einst erteilten Zustimmung.
Eigene Zustimmung der Beklagten war nicht gegeben
Die Richter erkannten völlig unproblematisch, dass trotz der Einwilligung durch den Vater eine eigene Zustimmung durch die Klägerin nicht vorlag. Diese sei aber maßgeblich, um eine erneute Veröffentlichung des besagten Fotos zu rechtfertigen. Die Entscheidung über die Veröffentlichung stehe demnach auch einer Person zu, bei denen als Minderjährige der gesetzliche Vertreter bereits zugestimmt habe.
Ohne Einwilligung ist der Anspruch auf Unterlassung gegeben
Fehlt die Einwilligung des Betroffenen zur Veröffentlichung eines Fotos, dann kann sich daraus ein Anspruch auf Unterlassung ergeben. Dieser stützt sich rechtlich auf die Anwendung von deliktischen Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, aber auch auf die entsprechenden Regelungen der §§ 22ff. des KunstUrhG und Artikel 85 der Datenschutzgrundverordnung (kurz: DSGVO).
Grundsätzlich stellt die Veröffentlichung von Fotos, die Personen zeigen, eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO dar. Diese Verarbeitung unterliegt grundsätzlich einem Verbot – es sei denn, es liegt eine entsprechende Erlaubnis vor, die die Verarbeitung zulässt. Bei Fotos und deren Veröffentlichung ist diese Erlaubnis in der Regel durch die Einwilligung der Betroffenen gegeben. Sie kann als Rechtfertigung angeführt werden, wenn es um die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung geht.
Fazit
Einmal zugestimmt – immer zugestimmt. In der konkreten Fallkonstellation soll das nach Ansicht der Richter in Frankfurt nicht gelten. Der Umstand, dass hier der Vater als gesetzlicher Vertreter der Klägerin einst einer Veröffentlichung zugestimmt hatte, macht die Einwilligung der mittlerweile erwachsenen Klägerin bei einer erneuten Veröffentlichung nicht überflüssig.
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