Detektivbüro erstellte Bewegungsprofile per GPS
Dem Urteil des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Detektivbüro erstellte im Auftrag seiner Kunden sogenannte Bewegungsprofile über die von den Auftraggebern bestimmten Zielpersonen. Hierdurch sollten Erkenntnisse etwa über das Berufs- oder Privatleben der betroffenen Personen gewonnen werden. Den Auftraggebern ging es darum, bestimmte Informationen zu erlangen. Im Vordergrund stand dabei die Durchsetzung ihrer wirtschaftlichen oder privaten Interessen, z.B. um bei Eheauseinandersetzungen bessere Karten zu haben. Der Betreiber bzw. ein Mitarbeiter der Detektei nutzten zur Überwachung GPS-Empfänger, die sie heimlich an den Fahrzeugen der Zielpersonen befestigten. Letztendlich wurden die Empfänger entdeckt. Der Fall landete beim Landgericht Mannheim.
Das Landgericht Mannheim verurteilte sowohl den Betreiber als auch einen Mitarbeiter zu Freiheitsstrafen von achtzehn bzw. acht Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt wurden. Dabei differenzierte das Gericht nicht zwischen den vielen Einzeltaten der Angeklagten. Nach Ansicht des Gerichts hatten sich die beiden wegen gemeinschaftlich vorsätzlichen unbefugten Erhebens von Daten gegen Entgelt (§ 44 BDSG, § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG) strafbar gemacht. Die Strafbarkeit ergebe sich daraus, dass die beiden zum Einsatz der GPS-Ortung nicht berechtigt waren. Gegen dieses Urteil wandten sich nun der Inhaber der Detektei und dessen Mitarbeiter. Sie argumentierten, dass die Datenerhebung nicht unbefugt gewesen sei und rügten, dass das Landgericht keine Einzelfallprüfung vorgenommen habe. Der BGH musste nun in der von ihnen eingelegten Revision entscheiden.
BGH: Datenerhebung kann ausnahmsweise erlaubt sein
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 4. Juni 2013, Az.: 1 StR 32/13) bestätigte das Urteil des Landgerichts nur teilweise. Zunächst stellten die Richter fest, dass eine heimliche Überwachung von Personen unter Zuhilfenahme von GPS-Technik grundsätzlich strafbar sei. Jedoch zeigte das Gericht auch auf, dass es hiervon Ausnahmen gebe. So sei hinsichtlich des Merkmals „unbefugt“ stets eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Die Interessen des Überwachenden und des Überwachten sind hierbei gegenüber zu stellen. Zur Verneinung der Strafbarkeit sei aber ein starkes berechtigtes Interesse erforderlich, welches etwa mit einer notwehrähnlichen Situation vergleichbar sein müsse. Läge dieses vor, so könne ausnahmsweise die Strafbarkeit entfallen.
Nach der Darlegung dieser Erkenntnisse stieß der BGH aber an die Grenzen der rechtlichen Beurteilung des Falls. So konnten die Richter nicht feststellen, ob die eben beschriebenen Ausnahmevoraussetzungen vorlagen, da das Landgericht Mannheim hierzu mangels erforderlicher Einzelfallprüfung keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte. Die Richter hoben deswegen die Verurteilung teilweise auf und verwiesen wegen eines Teils der angeklagten Fälle an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mannheim zurück. Es liegt nun an dieser Strafkammer, die vom BGH dargelegten rechtlichen Grundsätze anzuwenden. Für den Rest der angeklagten Fälle, also in denen nach den Urteilsfeststellungen ein berechtigtes Interesse von vorneherein nicht angenommen werden konnte, bestätigte der BGH abschließend die Entscheidung des Landgerichts. Hinsichtlich dieser Fälle wurde das Urteil des Landgerichts Mannheim aufrecht erhalten.
Fazit
Das Urteil des Bundesgerichthofes hat weitreichende Folgen. So sind die von den Richter dargelegten Grundsätze nicht nur auf GPS-Technik, sondern auf jegliche Ortungsdienste anwendbar. Dabei gilt es zu beachten, dass die heimliche Überwachung grundsätzlich strafbar ist. Die Voraussetzungen für die Verneinung einer Strafbarkeit sind dabei hoch gesteckt. Es ist ein „starkes berechtigtes Interesse“ erforderlich. Ein solches wird in den seltensten Fällen gegeben sein.
Alles, was Sie wissen müssen
Report absenden