Router-Nutzung ausgeschlossen
Der Teufel steckte mal wieder im Detail, genauer gesagt: im Kleingedruckten der Free-Unlimited-Tarife. Da war festgelegt, dass Kunden die monatliche Flatrate nur mit Smartphones, Tablets und ähnlichen mobilen Endgeräten nutzen durften. Für alles, was dauerhaft ans Stromnetz angeschlossen werden muss, gelte der Tarif dagegen nicht. Und um Missverständnisse auszuschließen, wurde klargestellt: Unzulässig seien auch stationäre LTE-Router, mit denen der Internet-Zugang auf andere Geräte verteilt werden könne. Denn der Router hinge ja schließlich am Kabel.
Wahlfreiheit für Kunden
Gegen diese Vertragsklausel klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband (kurz: vzbv) vor dem Landgericht München (Az. 12 O 6343/20). O2 verstoße damit gegen die gesetzlich festgelegte Endgerätefreiheit innerhalb der Europäischen Union. Danach dürften Kunden selbst entscheiden, mit welchen Geräten sie ihren Internet-Zugang nutzten. Fast sechs Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung müsse diese Wahlfreiheit selbstverständlich sein, so der vzbv.
Telefónica legt Berufung ein
Das Gericht gab den Verbraucherschützern in erster Instanz recht. Die EU-Verordnung 2015/2120 über Zugang zum offenen Internet erlaube Verbrauchern ausdrücklich, Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen. Dagegen schließe der Telefónica-Tarif jegliche Verwendung des Internetzugangs mit kabelgebundenem Equipment aus. Dies betreffe zahlreiche geeignete und übliche Geräte und sei deshalb mit dem Gedanken der Endgerätefreiheit nicht zu vereinbaren.
Fazit
Telefónica will sich mit dem Urteil nicht zufriedengeben. Der Konzern hat Berufung beim OLG München (Az. 29 U 747/21) eingelegt. Gegen ähnliche Vertragsklauseln geht der vzbv übrigens auch an anderer Stelle vor. In den Verfahren gegen Telekom, mobilcom-debitel und Vodafone haben die Gerichte allerdings noch nicht entschieden.
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