„Noch offene Fragen“
Der Kunde kannte seine Rechte. In seinem Kündigungsschreiben an Mobilcom Debitel zum nächstmöglichen Zeitpunkt forderte er nicht nur eine schriftliche Bestätigung der Vertragsbeendigung. Er wies auch darauf hin, dass das Unternehmen ihn nach Erhalt des Schreibens nicht mehr kontaktieren dürfe. Doch statt der gewünschten Bestätigung erhielt der Mann die Aufforderung, sich telefonisch bei seinem Anbieter zu melden. Es gehe um „seinen Kündigungswunsch“, zu dem noch Fragen offen seien. Vorher könne die Kündigungsbestätigung nicht versandt werden.
Nein heißt Nein
Eine Masche, die man bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kennt: Firmen gaukeln Betroffenen vor, dass ihre Kündigung ohne diesen Rückruf nicht abgewickelt werden könne. Tatsächlich dient das Telefonat nur dazu, den alten Vertrag zu verlängern oder in einen neuen umzuwandeln. Dabei ist eine ordnungsgemäße Kündigung schon dann wirksam, wenn sie beim Unternehmen eingeht. Das hat nun auch das Landgericht Kiel in einem Anerkenntnisurteil (Az. 14 HKO 42/20) bestätigt. Mobilcom Debitel wird darin für die Zukunft untersagt, Vertragspartner nach deren Kündigung zum Rückruf aufzufordern, wenn diese ausdrücklich weitere Kontakte abgelehnt haben. Erst als der Fall vor Gericht kam, lenkte Mobilcom Debitel ein und erkannte das Verhalten als rechtswidrig an.
Praxis-Tipp
Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass gerade Mobilfunkunternehmen nach Kündigungen oft falsch informieren. Statt sich telefonisch mit den Anbietern in Verbindung zu setzen, könnten Verbraucher in solchen Fällen schriftlich auf ihre Forderung bestehen. Um sicherzugehen, sollte der Brief per Einschreiben versendet werden. So könne die Gegenseite im Nachhinein nicht behaupten, dass die Kündigung zu spät oder gar nicht erfolgt ist.