Erotikhändler führt keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung
Der Erotikhändler Eis GmbH führte in seiner Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer. Im Impressum und im Footer der Startseite gab er jedoch eine Telefonnummer an. Er begründete das damit, dass die Telefonnummer nicht für vertragliche Zwecke vorgesehen sei. User fänden diese daher nicht in der Widerrufsbelehrung.
Das Landgericht (LG) Arnsberg und das Oberlandesgericht (OLG) Hamm stuften das als Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten ein. Der Fall landete beim Bundesgerichtshof (BGH). Dieser rief den EuGH an.
Das sagt der EuGH zur Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung
Das deutsche EGBGB gibt vor, dass Unternehmen Verbrauchern eine Telefonnummer zur Verfügung stellen müssen. Die dem zugrunde liegende EU-Norm schränkt das jedoch mit „soweit verfügbar“ ein. Darauf verweist der EuGH in seiner Entscheidung. Wann ist eine Telefonnummer also verfügbar? Suggerieren Unternehmen Durchschnittsverbrauchern mit einer Telefonnummer auf ihrer Webseite, dass sie diese für den Kontakt mit ihnen nutzen, gilt die Telefonnummer als verfügbar, so das Urteil. Unter Durchschnittsverbrauchern versteht der EuGH normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher.
Das heißt für die Praxis: Haben Unternehmen bereits eine Telefonnummer, über die Verbraucher sie kontaktieren können, müssen sie diese auch in der Widerrufsbelehrung angeben (Urteil vom 14.05.2020, Az. C-266/19).
EuGH verneint grundsätzliche Pflicht zur Angabe der Telefonnummer
Die Richter ließen jedoch auch wissen, dass Unternehmen nicht grundsätzlich dazu verpflichtet sind, eine Telefonnummer anzugeben. Denn: Das kann insbesondere für kleine Betriebe wirtschaftlich unverhältnismäßig sein.
Fazit
Der Fall geht damit zurück an den BGH. Dieser muss jetzt entscheiden, ob der Erotikhändler eine Telefonnummer in seiner Widerrufsbelehrung angeben muss.
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