Lehrer filmt sich und Schülerinnen heimlich beim Sex
Zwei Schülerinnen wandten sich in den Jahren 2012 und 2013 wegen persönlichen Problemen an einen Vertrauenslehrer. Der Lehrer lud die Mädchen im Alter von 15 und 16 Jahren zu sich nach Hause ein. Dort kam es dann zum einvernehmlichen Sex zwischen dem Lehrer und der jeweiligen Schülerin. Was die Mädchen aber nicht wussten: Ihr Lehrer filmte einige der sexuellen Handlungen und speicherte die Aufnahmen auf seinem PC und anderen Speichermedien.
Vor Gericht ging es dann u.a. darum, ob der Lehrer mit den Aufnahmen den sogenannten „höchstpersönlichen Lebensbereich“ verletzt hat. Das stellt nämlich § 201a des Strafgesetzbuches unter Strafe. Dort heißt es in Absatz 1 Nummer 1 nämlich:
„Mit Freiheitsstrafe (…) oder Geldstrafe wird bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.“
Das Landgericht Bremen verurteilte den Lehrer.
Gericht: Auch heimliches Filmen innerhalb der Wohnung ist verboten
Vor dem Bundesgerichtshof argumentierte der Verurteilte nun, dass er nicht bestraft werden könne, weil er selbst in der Wohnung war und keinen Sichtschutz überwinden musste. Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 22. Juni 2016, Az. 5 StR 198/16) teilte diese Ansicht nicht:
Es ist egal, wo sich der Täter aufhält. Das Gericht wies auch darauf hin, dass es nicht nötig ist, dass der Lehrer keinen Sichtschutz von außen überwinden musste.
Praxis-Tipps:
- Heimliches Filmen von Personen ist auch in der eigenen Wohnung verboten. Deswegen gilt: Ohne Zustimmung der Abgebildeten geht nichts.
- Achtung: Neben den strafrechtlichen Konsequenzen, kann das heimliche Filmen auch zivilrechtliche Folgen haben. Betroffenen können die Täter u.a. abmahnen und Unterlassung verlangen.
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