Keine Aufnahmen in Echtzeit
Mit www.google.de/maps kann so ziemlich jeder Ort in Deutschland von oben betrachtet werden. Zu erkennen sind dabei Straßen und Grundstücke, Häuser und Gartenanlagen. Die Fotos sind oft mehrere Jahre alt. Trotzdem werden sie gern genutzt, um beispielsweise Reiserouten oder die Lage von Urlaubszielen zu erkunden. Dass solche Luftansichten aus der eigenen Umgebung für Internetnutzer frei gegeben werden, gefällt allerdings nicht jedem. Vor dem Landgericht Itzehoe (Az. 10 O 84/20) wollte ein Mann erreichen, dass das von ihm bewohnte Grundstück auf Google Earth unkenntlich gemacht wird.
Recht auf Privatsphäre beeinträchtigt
Bei Eingabe seiner Adresse zeigte der Online-Dienst zunächst einen Straßenabschnitt zwischen 4 Grundstücken an. Mithilfe der genauen Koordinaten ließ sich sogar eine Frontalansicht des Hauses in mittelmäßiger Bildqualität erzeugen. Personen waren nicht zu erkennen. Das Landgericht bestätigte, dass die Bereitstellung der Aufnahme einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstelle. Denn das beinhalte den Anspruch, sich in einen privaten Bereich zurückzuziehen.
Öffentliches Interesse an Luftaufnahmen
Die Ansprüche des Klägers müssten jedoch gegenüber anderen Grundrechten abgewägt werden. Dazu gehöre zum einen Googles Recht auf freie Berufsausübung. Vor allem aber sei das Recht auf Informationsfreiheit betroffen, das sich auch auf das Bereitstellen von Informationen für eine Öffentlichkeit beziehe. Mit seinem Dienst erlaube es Google jedermann, sich ein Bild von der Welt von oben zu machen, so das Gericht. Das sei nicht mehr möglich, wenn ein Anspruch auf Verpixelung ohne weitergehende Eingriffe in die Privatsphäre bestünde.
Keine Ausspähung
Google verknüpfe aber weder den Namen der Bewohner noch andere persönliche Daten mit den Bildern. Diese zeigten außerdem weder Personen noch Details aus dem Privatleben der Familie. Auch von einer Ausspähung des Grundstücks durch Google könne nicht die Rede sein. Der Online-Dienst zeige lediglich, was Passagiere eines Flugzeugs oder Helikopters ebenso gut erkennen könnten.
Fazit
Insgesamt sahen die Richter keinen Anspruch auf Unkenntlichmachung des bewohnten Grundstücks. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann also noch Rechtsmittel einlegen.
Alles, was Sie wissen müssen
Außerdem ist das Argument der Ausspähung durch google ein Witz. Offensichtlich hat das Gericht noch nicht verstanden, dass es sogar selbst in einem Arbeitsteiligen Berufsumfeld rbeitet. Oder ist der Richter zugleich Pförtner, Protokollant, Archivar, Geschäftsstellen mitarbeiter und Reinigungsfachk raft? Google selbst muss die Ausspähung nicht selbst vornehmen. Aber google macht sie erst möglich.
Auch das Geschäftsmodell "Welt von oben" sei nicht mehr möglich, wenn Privatsphäre geschützt würde? Die Welt von oben ist nicht das Problem. Ganze Orte, Landschaften, Städte stören niemanden. Aber der Zoom in die Privatsphäre, schon.
Ganz außer Acht gelassen hat das Gericht die Entscheidungen des BVerfG zur Unverletzlichke it der Wohnung. Vom Schutzbereich wird nämlich auch der private ausdrücklich als privater Rückzugsraum erkennbare Bereich um das Gebäude, der private Garten angesehen. Denn jedoch zeigt google ganz ungeniert in Nahaufnahme.
Ergänzend sei angemerkt, dass dies inzwischen unter dem Deckmantel des gesetzlichen Auftrags auch die Geodienste der Landes- und Kreisverwaltung en tun.
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