Corona-Verordnung: Dürfen Tantra-Massagesalons in NRW wieder öffnen?

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Worum geht's?

Seit dem 11. Mai dürfen in NRW Massagesalons wieder öffnen. Die Voraussetzung: Sie erfüllen die Hygieneregeln und verfügen über ein Infektionsschutzkonzept. Zwei Tantra-Massagesalon in Essen sollten jedoch trotzdem weiter geschlossen bleiben. Denn: Die Stadt stufte diese als „Prostitutionsstätte“ ein und verbot daher die Öffnung. Die Betreiber der Tantra-Massagesalons sahen sich jedoch nicht als Bordell. Sie wehrten sich daher vor dem Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen. Wie entschieden die Richter?

Warum sah die Stadt Essen die Salons als Bordell?

Die Stadt Essen gab an, dass die Tantra-Massagen unbekleidet durchgeführt würden. Und: Sie dienten auch der sexuellen Stimulation. Die Salons seien daher eine Prostitutionsstätte. Die Betreiber der Salons wiesen das zurück. Sie würden sich eher als Wellness-Massagebetrieb sehen. In keinem Fall seien sie bordellartig.

So stufte das VG Gelsenkirchen Tantra-Massagen ein

Die Richter des VG Gelsenkirchen kamen im Eilverfahren zu dem Schluss: Ganzheitliche Tantra-Massagen sind keine sexuelle Dienstleistung – auch nicht, wenn sie den Intimbereich der Kunden umfassen. Die Schließung mit Hinweis auf die Corona-Schutzverordnung ist daher rechtswidrig (Beschluss vom 19.5.2020, Az. 20 L 589/20).

Die Stadt konnte nicht darlegen, dass das Ansteckungsrisiko bei einer Tantra-Massage deutlich höher sei als bei zulässigen Wellness-Massagen. Das Gericht verwies darauf, dass die Betriebsabläufe in den Tantra-Massagesalons nicht mit denen von Bordellen vergleichbar sind. Und: Der Corona-Schutzverordnung lässt sich nicht entnehmen, dass Tantra-Massagen verboten sind. Die Salons dürfen daher unter den entsprechenden Auflagen wieder öffnen.

800 qm - Regel beschäftigt Gerichte

Zu Beginn der ersten Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen mussten sich Gerichte vor allem mit der Frage beschäftigen, ob die 800 qm - Regel rechtmäßig ist. Dabei kamen die Gerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen. Mittlerweile haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass alle Geschäfte wieder öffnen dürfen – unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche.

Fazit

Die Stadt Essen kann gegen den Beschluss des VG Gelsenkirchen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land NRW in Münster einlegen.

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Jan Schäfer
Jan Schäfer
Copywriter

Jan Schäfer hat Germanistik, Anglistik und Zivilrecht in Münster und Perth (Australien) studiert. Er schreibt seit mehr als 14 Jahren in den Bereichen Recht, Finanzen und Software. Mit seinem Detailwissen bereichert Jan Schäfer bereits seit 2016 das Redaktionsteam von eRecht24.


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