Gebrauchtwagen wurde für 1 € eingestellt
Der Fall nahm seinen Anfang, als ein eBay-Verkäufer einen Gebrauchtwagen für 1 Euro zur Auktion einstellte. Kurz nachdem er die Auktion eingestellte hatte, gab ein Käufer ein Gebot in Höhe von 1 Euro ab. Als Preisobergrenze stellte er zwar 555,55 Euro ein, war aber bereits mit 1 Euro Höchstbietender.
Kurze Zeit später brach der Verkäufer die Auktion aber vorzeitig ab. Er kontaktierte den Höchstbietenden, da er außerhalb von eBay einen Käufer für den Pkw gefunden hatte. Dieser wollte für das Auto 4.200 Euro bezahlen. Der Höchstbietende war jedoch der Meinung, dass ihm als Höchstbietenden der Wagen zustand. Er verklagte den Verkäufer deswegen auf Schadensersatz. Er erhielt in erster Instanz bereits recht (LG Mühlhausen, Entscheidung vom 09.04.2013, Az.: 3 O 527/12 ). Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Verkäufers blieb auch erfolglos (OLG Jena, Entscheidung vom 15.01.2014, Az.: 7 U 399/13). Letztlich musste der Fall vom Bundesgerichtshof in letzter Instanz im Rahmen der Revision des Verkäufers entschieden werden.
BGH: Kaufvertrag bei eBay war wirksam
Der BGH entschied mit Urteil vom 12.11.2014 (Az.: VIII ZR 41/14), dass auch bei einer vorzeitigen Beendigung der Auktion Schadensersatz an denjenigen zu zahlen ist, der zur Zeit des Abbruchs Höchstbietender ist. Die Richter am Bundesgerichtshof sprachen dem Käufer Schadensersatz wegen der Nichterfüllung des Kaufvertrages in Höhe von 5.249,00 Euro zu, da das Auto 5.250,00 Euro wert war. Nach Ansicht der Richter machte es den Kaufvertrag nicht unwirksam, dass zwischen gebotenem Preis und tatsächlichem Wert ein so großes Missverhältnis bestand. Auch der Umstand, dass der Käufer als Höchstgrenze “nur“ 555,55 Euro eingestellt hatte, führte nicht dazu, dass sein Angebot unsittlich war. Es liegt gerade in der Natur einer Plattform wie eBay, dass die Käufer dort Schnäppchen machen können und Waren weit unter eigentlichem Wert erstehen. Für den Verkäufer bieten solche Verkaufsvorgänge auf der anderen Seite den für ihn vorteilhaften Umstand, dass durch das gegenseitige Überbieten der Käufer ein für ihn vorteilhafter Preis erzielt wird. Der Vertrag über den Pkw zu einem Preis von 1 Euro war daher nicht nach § 138 Absatz 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Dass der Pkw nämlich überhaupt für nur einen Euro verkauft werden konnte, beruhte darauf, dass der Verkäufer das Risiko eingegangen ist, kein Mindestgebot festzulegen. Durch den Abbruch der Auktion hat er auch den Vertragsschluss an sich nicht verhindern können.
Wie kommt ein Vertrag bei eBay zustande?
Ein Vertrag kommt durch ein Angebot und eine Annahme zustande. Das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags ist bei eBay bereits das Einstellen der Auktion durch den Verkäufer. Bei eBay kommt der Vertrag daher bereits durch die Abgabe des (höchsten) Gebots durch den Käufer zustande, da darin die Annahme des Kaufvertragsangebots liegt. Der Auktionsabbruch kann diesen Vertragsschluss nicht beseitigen. Vielmehr zieht es den Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur nach vorn. Aus dem Kaufvertrag war der Verkäufer auch verpflichtet, den Pkw an den Käufer zu liefern.
Kann der Verkäufer den Artikel nach Abbruch der Auktion nicht mehr an den Höchstbietenden liefern, kann der Höchstbietende deshalb Schadensersatz verlangen. Der Käufer muss den Käufer dann so stellen, als wenn der Kaufvertrag erfüllt (also in diesem Fall der Pkw geliefert) worden wäre. Der Käufer kann dann die Differenz zwischen dem von ihm abgegebenen Höchstgebot und dem Wert der Ware verlangen. Hier hatte der Käufer 1 Euro als Gebot abgegeben, der Gebrauchtwagen hatte aber einen Wert von 5.250,00 Euro. Den Differenzbetrag von 5.249,00 Euro musste der Verkäufer deswegen an den Käufer zahlen.
Wann ist der Abbruch von Auktionen bei eBay erlaubt?
Der vorzeitige Abbruch einer eBay-Auktion ändert - in den meisten Fällen - nichts daran, dass ein Vertrag zustande kommt. Die Ware muss dann geliefert werden. Nur nach den AGB von eBay kann sich etwas anderes ergeben: wenn z.B. der Verkäufer gesetzlich berechtigt ist, die Auktion abzubrechen. Dies kann der Fall sein, wenn sich der Verkäufer bei der Artikelbeschreibung oder dem Preis verschreibt. Zur Lieferung ist er auch dann nicht verpflichtet, wenn er den Artikel unverschuldet nicht liefern kann. Dies kann z.B. wegen eines Diebstahls der Fall sein.
Fazit:
Verkäufer können sich vor zu niedrigen Verkaufspreisen schützen, indem sie ein Mindestgebot für ihre Auktionen einstellen. So können sie die Preis-Untergrenze selbst festlegen und müssen ihren Artikel nicht völlig unter Wert abgeben. Wichtig ist dann natürlich auch, bei eBay stets mit rechtssicheren AGB und Widerrufstexten aufzutreten.
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