Verkäufer liefert Ware nicht, die Kunde zuvor in Auktion erworben hat
Ein Käufer hatte von einem Online-Händler im Rahmen einer Internet-Auktionsplattform circa 10.000 neuwertige Hosen zu einem Preis von insgesamt über 20.000 Euro erworben. Kurz nach der Auktion teilte der Verkäufer mit, dass die Hosen zwischenzeitlich ohne sein Wissen anderweitig verkauft wurden.
Nachdem der Verkäufer sich nach Aufforderung weigerte, die Ware zu liefern, beschritt der Kunde den Klageweg und verlangte Schadensersatz. Er verlangte Zahlung von 10.000 Euro, da er darlegte, die Hosen für 30.000 Euro hätte weiterverkaufen können.
Der Verkäufer hingegen war der Ansicht, nicht zur Lieferung der Ware verpflichtet zu sein. Aufgrund eines Wasserschadens hatte sein Bruder diese ohne sein Wissen zwischenzeitlich verkauft.
Nichtlieferung der verkauften Ware hat Schadensersatz zur Folge
Das Landgericht Coburg gab der Klage in ganzem Umfang statt und entschied (Urteil vom 17.09.2012 – Az.: 14 O 298/12), dass der Online-Händler grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er die bestellte Ware nicht liefern kann.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Verkäufer durch den Kaufvertrag grundsätzlich verpflichtet ist, die Ware aus dem bestehenden Lagervorrat zu liefern. Die Tatsache, dass ihm die Lieferung unmöglich wurde, hatte der Verkäufer zu vertreten. Der Verkäufer ist verpflichtet, es zu unterbinden, dass Ware, die bereits verkauft wurde, nicht nochmal verkauft wird. Hier hatte der Verkäufer keine Vorkehrungen in seinem Geschäftsbetrieb angestellt, um derartige Veräußerungen von vorneherein zu verhindern.
Das Coburger Gericht war zudem nach Beweisaufnahme der Ansicht, dass der Käufer die Hosen tatsächlich für 30.000 Euro weiterverkauft hätte. Es vernahm den Händler als Zeugen, welcher angab, dass er dem Käufer die Hosen zu diesem Preis abgekauft hätte.
Fazit:
Online-Händler, die in ihrem Online-Shop Waren anbieten, diese aber tatsächlich nicht liefern können, stehen vor dem Risiko, sich etwaigen Schadensersatzforderungen ausgesetzt zu sehen, wenn der Käufer die Ware nicht erhält. Händler sollten ihren Geschäftsbetrieb daher so organisieren, dass zwischenzeitliche Verfügungen über bereits verkaufte Ware nicht möglich sind.
Auch wenn der Verkäufer eine Internet-Auktion vorzeitig abbricht, kommt grundsätzlich ein Vertrag mit dem Höchstbietenden zustande. Liefert der Händler dann die Ware nicht, steht dem Höchstbietenden ebenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Dies hatte das Landgericht Detmold in einer Entscheidung von Anfang 2012 (Urteil vom 22.02.2012 – Az.: 10 S 163/11) entschieden.
Update:
In der ersten Version des Beitrges hatten wir missverständlich von "Onlinehändlern" und "Onlineshop" gesprochen. Im vorliegenden Fall ging es aber nicht um einen Shop, sondern um Verkaufsplattformen wie eBay.
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