Darf Käufer Armbanduhr bei Nichtgefallen zurückgeben?
Anlass für die aktuelle Entscheidung des höchsten EU-Gerichts (Az. C-105/17) war der Streit um einen Uhrenverkauf über das bulgarische Shopping-Portal www.olx.bg. Der Käufer war der Meinung, dass das von ihm erworbene Produkt nicht in allen Punkten der Beschreibung in der Anzeige entsprach. Nachdem die Anbieterin sich weigerte, die Uhr zurückzunehmen, legte der Mann Beschwerde bei der bulgarischen Kommission für Verbraucherschutz ein.
Ab welchem Umfang spricht man von „Geschäftspraxis“?
Die Kommission stellte fest, dass die Verkäuferin mit dem Pseudonym „eveto-ZZ“ gleichzeitig acht Anzeigen mit verschiedenen Waren veröffentlicht hatte. Die für Gewerbetreibende vorgeschriebenen Angaben – Postanschrift, Mail-Adresse, Lieferbedingungen, Widerrufsrecht etc. – fehlten allerdings.
Der Verbraucherschutz sah darin eine Ordnungswidrigkeit. Doch die Anbieterin wehrte sich vor Gericht mit dem Hinweis, dass sie lediglich Privatverkäuferin sei. In zweiter Instanz erbat sich das Verwaltungsgericht im bulgarischen Varna nun eine Klärung durch den Europäischen Gerichtshof. Dabei ging es grundsätzlich um die Frage, ob der gleichzeitige Verkauf neuer und gebrauchter Gegenstände in acht verschiedenen Anzeigen die Frau schon zur Unternehmerin mache.
EuGH: Es kommt nicht allein auf Zahl der Verkäufe an
Die Luxemburger Richter betonten, dass die Einstufung eines Anbieters als gewerblich oder privat von vielen Faktoren abhängig sei. Demnach ist selbstverständlich zu prüfen, ob ein Verkäufer einen Erwerbszweck verfolgt.
Berücksichtigt werden muss aber beispielsweise auch, welche Rolle der Onlineverkauf insgesamt für das Einkommen spielt. Und das Urteil zeigt zahlreiche weitere Kriterien auf: Erwirbt die fragliche Person regelmäßig Waren, um sie dann wieder zu verkaufen? Handelt es sich immer wieder um ähnliche Gegenständer? Hat der Verkäufer mehr Kenntnisse über Funktion und technische Möglichkeiten der Produkte als ein normaler Verbraucher?
Entscheidungen gelten immer nur für den Einzelfall
Das bulgarische Gericht muss die Tätigkeit der Verkäuferin nun also noch einmal sehr viel umfassender untersuchen. Die Richter weisen ausdrücklich darauf hin, dass sie nur eine kleine Zahl der zu stellenden Fragen genannt haben. Viele weitere Aspekte der Verkaufstätigkeit könnten eine Rolle spielen. Die Einstufung als gewerblich oder privat dürfe also keinesfalls anhand eines einzelnen Merkmals wie beispielsweise der Angebotsgröße erfolgen.
Fazit
Wer regelmäßig ausrangierte Kinderkleidung auf eBay verkauft oder gelegentlich Selbstgebasteltes bei DaWanda anbietet, muss nicht unbedingt alle Pflichten eines gewerblichen Verkäufers erfüllen. Das war schon vor dem Urteil des EuGH klar. Auch das Einstellen mehrerer Anzeigen zur gleichen Zeit widerspricht nicht automatisch einem privaten Charakter. Neu ist, dass es nach Ansicht der Richter keine allgemeingültigen Regeln oder starren Grenzen gibt: Nur eine umfassende Prüfung des Einzelfalls kann im Zweifel den Gewerbetreibenden vom Privatverkäufer unterscheiden.
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