Händler lieferte Getränke am Sonntag an Kunden aus
Mit der Frage, ob Händler auch sonntags oder feiertags die im Onlineshop bestellten Waren ausliefern dürfen, hat sich vor kurzem das LG Münster befasst. Hier ging es um einen Getränkelieferservice aus Münster. Dieser bot auf seiner Webseite die Lieferung von Getränken innerhalb von 90 Minuten ab Bestellung an – auch an Sonn- und Feiertagen.
Dagegen ging aber ein Berufsverband vor. Er hielt die Belieferung an Sonn- und Feiertagen für wettbewerbswidrig. Schließlich regelt ja das Feiertagsgesetz in Nordrhein- Westfalen, dass weder am Sonntag noch am Feiertag ohne besondere Erlaubnis verkauft werden darf.
Gericht: Am Sonntag und Feiertag darf nicht beliefert werden
Das Landgericht Münster gab dem Verband Recht (LG Münster, Urteil vom 12.01.2017, Az. 22 O 93/16). Nach den gesetzlichen Regelungen sind nämlich alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die die äußere Ruhe von Sonn- und Feiertagen stören können. Das gilt nur dann nicht, wenn der Verkauf für Sonn- und Feiertage besonders genehmigt worden ist.
Das Landgericht hat vor allem ausgeführt, dass Bürger nicht an ´werktägliche Lebensvorgänge´ erinnert werden sollen. Die Sonn- und Feiertage sollen vielmehr dem sozialen Zusammenleben und dem Ausgleich des Alltags dienen.
Die Auslieferung der Getränke mit den erkennbaren Lieferfahrzeugen hatte aber typisch werktäglichen Charakter. Die Lieferungen fielen sogar besonders auf, da sonn- und feiertags keine anderen Lieferfahrzeuge auf den Straßen unterwegs sind. Die Auslieferungen des Online-Getränkelieferanten waren deswegen wettbewerbswidrig. Der Händler muss Lieferungen an Sonn- und Feiertagen in Zukunft unterlassen (es sei denn er erhält eine Ausnahmeerlaubnis).
Praxis-Tipps:
1. Händler sollten bei ihren Lieferungen stets auch die Feiertagsgesetze im Blick haben. Es drohen sonst Abmahnungen!
2. Auch wenn sich das Urteil auf das Gesetz aus Nordrhein-Westfalen bezieht, sollten Händler aus anderen Bundesländern ebenfalls mit Lieferungen an Sonn- und Feiertagen vorsichtig sein. Auch die anderen Bundesländer haben nämlich entsprechende Landesgesetze, mit denen das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ohne eine besondere Erlaubnis verboten ist.
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