So verstieß Mobilcom-Debitel gegen die DSGVO
Mobilcom-Debitel soll immer wieder Kunden für werbliche Zwecke angerufen haben, ohne über eine Einwilligung zu verfügen. Selbst wenn Kunden den Anrufen widersprochen hatten, soll das Unternehmen diese weiter kontaktiert haben. Dabei habe es auch versäumt, mit den beauftragten Callcentern Daten auszutauschen. Das habe dazu geführt, dass der Provider Widerrufe nicht ordnungsgemäß beachtet hat.
Mobilcom Debitel schließt Aboverträge ohne Einwilligung
Mobilcom-Debitel wollte mit seinen Werbeanrufen unter anderem Abos für Hörbücher, Video-on-Demand-Dienste, Handyversicherungen, Zeitschriften und Sicherheitssoftware verkaufen. In vielen Fällen hatten die Kunden einem Vertragsschluss jedoch nicht zugestimmt. Sie hatten diesen abgelehnt oder lediglich um die Zusendung von Informationsmaterial gebeten. Kunden erhielten trotzdem eine Vertragsbestätigung. Sie mussten dann aktiv werden und den Vertrag widerrufen – ohne diesen abgeschlossen zu haben.
Mobilcom-Debitel verwendet unzulässige Werbezustimmung
Im Kleingedruckten seiner Mobilfunkverträge soll Mobilcom-Debitel zudem eine unzulässige vorformulierte Werbezustimmung verwendet haben. Die ließ Kunden nicht ausreichend erkennen, dass sie neben der Werbung des Providers auch Werbung von zahlreichen Drittanbietern erhalten würden.
Wie stufte die Bundesnetzagentur die DSGVO-Verstöße ein?
Die Bundesnetzagentur erhält eigenen Angaben zufolge jedes Jahr mehrere zehntausend Beschwerden wegen unerlaubter Telefonwerbung. Sie kann derartige illegalen Methoden mit Geldstrafen von bis zu 300.000 Euro belegen. Mobilcom-Debitel habe das Verbot unerlaubter Telefonwerbung wiederholt missachtet und Verbrauchern in großem Umfang ungewollte Vertragsabschlüsse unterstellt, so die Einschätzung der Bundesnetzagentur.
Fazit
Die Geldbuße gegen Mobilcom-Debitel ist noch nicht rechtskräftig. Der Provider gab an, den Bescheid der Bundesnetzagentur nicht für rechtmäßig zu halten. Das Unternehmen werde daher Einspruch einlegen.
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