Verbraucher verklagt Internetportal
Ein Verbraucher hatte entdeckt, dass ein gewerbliches Internetportal Google Analytics verwendet und dabei die IP-Adresse der User nicht anonymisiert. Das hatte der Verbraucher über ein von ihm selbst entwickeltes Tool herausgefunden, das massenhaft Webseiten genau darauf hin überprüfte. Der Verbraucher klagte daher auf Unterlassung.
So wehrte sich der Betreiber des Internetportals
Der Betreiber des Internetportals stufte das Heraussuchen von nicht anonymisieren IPs über ein Tool als rechtsmissbräuchlich ein. Und: Er sah den Verbraucher selbst in der Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um seine IP nicht zu übermitteln, wie zum Beispiel über eine Browser-Einstellung.
So entschied das LG Dresden
Die Richter des LG Dresden kamen zu dem Schluss, dass Google Analytics ohne anonymisierte IPs gegen das Datenschutzrecht verstößt. Damit hat das Internetportal den Verbraucher in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er darf daher einen Unterlassungsanspruch geltend machen (Urteil vom 11.01.2019, Az. 1a O 1582/18). Damit hat das LG Dresden als erstes Gericht entschieden, dass auch einem Verbraucher ein Unterlassungsanspruch bei einer unerlaubten IP-Speicherung im Rahmen von Google Analytics zustehen kann.
Der Fall passierte vor Inkrafttreten der DSGVO. Das Gericht stellte jedoch teilweise auf das Bundesdatenschutzgesetz ab. Eine fehlende Anonymisierung der IP-Adresse ist aber auch heute rechtswidrig, so dass das Gericht auf die DSGVO hätte abstellen müssen. Im Ergebnis macht das jedoch keinen Unterschied.
Dürfen Kläger nach Rechtsverstößen suchen?
Das Landgericht wies in seinem Urteil darauf hin, dass Verbraucher selbst nach Rechtsverstößen suchen dürfen. Solange sie dafür keinen Kostenersatz verlangen, ist das nicht rechtsmissbräuchlich.
Fazit
Inhaltlich bringt die Entscheidung des LG Dresden kaum neue Erkenntnisse. Dass Webseitenbetreiber IP-Adressen bei Google Analytics anonymisieren müssen, hatte bereits 2017 die Hamburger Datenschutzbehörde festgestellt.
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