Unumstritten: Das Recht am eigenen Bild
Aufnahmen von Personen ohne deren Einwilligung zu veröffentlichen, war auch vor der DSGVO unzulässig. Allerdings regelte der § 23 des Kunsturhebergesetzes einige Ausnahmen: Bildnisse der Zeitgeschichte, Fotos von Großereignissen oder Aufnahmen, in denen die Personen nur als Beiwerk des eigentlichen Inhalts zu sehen sind. Ob eine solche Ausnahme vorlag, mussten im Zweifel die Gerichte klären. Mit der Wirksamkeit der Datenschutz-Grundverordnung allerdings stellte sich noch eine ganz andere Frage: Gilt nun ein wesentlich strengeres Datenschutzrecht, wonach grundsätzlich die Zustimmung jedes Abgebildeten notwendig ist?
Was zählt – KUG oder DSGVO?
Für die Richter am Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, 18.06.2018 - 15 W 27/18) allerdings besteht kein Zweifel: Mit Artikel 85 hat das Europäische Parlament den nationalen Gesetzgebern einen Gestaltungsspielraum gelassen. Die Macher der DSGVO erkennen hier ausdrücklich das Spannungsfeld zwischen Datenschutz einerseits und journalistischer Berichterstattung andererseits an. Um diesen Widerspruch auszugleichen, darf ein Land eigene Regelungen finden. Das OLG Köln ist der Meinung, dass mit dem Artikel 85 genau eines verhindert werden soll: dass der Datenschutz Meinungs- und Kommunikationsfreiheit einschränkt.
EU-Recht kann im KUG berücksichtigt werden
Die nationalen Regelungen in ein neues Gesetz zu fassen, schreibe die DSGVO nicht vor, so das Gericht weiter. Mit dem Kunsturhebergesetz verfüge man in Deutschland über ein geeignetes Mittel zur Ausgestaltung des Artikels 85. Denn die Regelung lasse zahlreiche Abwägungsmöglichkeiten zu. Auch europarechtliche Aspekte könnten hier zur Geltung kommen.
Fazit:
Für den begrenzten Bereich der Veröffentlichung von Fotos zur journalistischen Berichterstattung liegt nun Klarheit vor: Das Kunsturhebergesetz gibt auch nach Wirksamwerden der DSGVO die Handlungsrichtlinien vor. Nicht erfasst von dem Urteil ist allerdings der vorhergehende Schritt: das Anfertigen von Fotos, das ebenfalls als Verarbeitung von Daten im Sinne der DSGVO anzusehen ist. Auch über das Onlinestellen zu nicht-journalistischen Zwecken durch Künstler, Unternehmen, Blogger oder Privatpersonen hat das Gericht keine Aussage getroffen.
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