Was gibt das UWG für Influencer-Posts vor?
Das UWG gibt vor: Influencer müssen den kommerziellen Zweck ihrer Posts kenntlich machen, wenn sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt. Das soll Verbraucher davor schützen, ein Produkt zu kaufen, das sie sonst vielleicht nicht gekauft hätten.
Das will das BMJV ändern
Das BMJV will es Influencern ersparen, Äußerungen in sozialen Netzwerken als Werbung kennzeichnen zu müssen, wenn sie dafür keine Gegenleistung erhalten und die Posts vorrangig informieren sollen. Posts von Influencern sollen daher wie Beiträge in klassischen Printmedien wie Zeitschriften behandelt werden.
Dabei soll es nicht darauf ankommen, ob Influencer mit einem informativen Beitrag zusätzlich eigene Interessen verfolgen, wie etwa die Schärfung des eigenen Profils. Denn: Journalisten oder Verleger hätten ebenfalls kein reines Interesse daran, Leser zu informieren. Sie würden auch den Absatz einer Zeitschrift fördern wollen. Um das im Gesetz festzuhalten, müsse § 5a Absatz 6 UWG ergänzt werden. Das ließ Staatssekretär Gerd Billen wissen.
Das sagt die Rechtsprechung zu Influencer-Posts
Die Rechtsprechung zu Influencer-Posts ist uneinheitlich: Das Landgericht (LG) Karlsruhe entschied, dass die Mode- und Fitness-Influencerin Pamela Reif Beiträge auch als Werbung kennzeichnen muss, wenn sie dafür nicht bezahlt wird. Denn: Sie fördert damit ihre geschäftlichen Aktivitäten, da Unternehmen an möglichst glaubwürdigen Werbepartnern interessiert sind.
Das LG München entschied: Cathy Hummels muss unbezahlte Tags nicht als Werbung kennzeichnen. Bei einer halben Millionen Abonnenten muss Usern klar sein, dass sie mit ihrem Kanal kommerzielle Interessen verfolgt.
Fazit
Das UWG ist eine Umsetzung der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG). Das bedeutet: Der deutsche Gesetzgeber hat einen begrenzten Spielraum, wenn er die Vorgaben hierzulande anpassen will. Das BMJV kündigte daher bereits an, einen möglichen Gesetzesentwurf mit der EU-Kommission abzustimmen.
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