Welche gesetzliche Regelung spielt bei dem Problem rund um Postfächer im Impressum eine Rolle?
Die sogenannte Impressumspflicht steht im Telemediengesetz (kurz: DDG (ehemals TMG)). Dort heißt es, dass Dienstanbieter in ihrem Impressum u.a. die „Anschrift, unter der sie niedergelassen sind“, angeben müssen. Aber was bedeutet das eigentlich? Dürfen Webseitenbetreiber nur eine konkrete Adresse mit Straße und Postleitzahl angeben oder reicht auch ein Postfach? Diese Frage mussten sich in der Vergangenheit schon viele Gericht stellen. Nun tauchte so ein Fall eben auch beim Landgericht Traunstein auf.
Verein gibt im Impressum auf der Webseite nur Postfach an
Und das war passiert: Ein Verein gab im Impressum auf seiner Internetseite nur ein Postfach an. Eine konkrete Adresse suchten die Besucher der Seite vergebens. Es kam natürlich, wie es kommen musste: Eine Abmahnung flatterte ins Haus. Der Abmahner warf dem Verein vor, dass die Impressumspflicht aus dem Telemediengesetz keine Postfächer erlaubt.
Webseitenbetreiber aufgepasst: Im Impressum muss eine ladungsfähige Adresse stehen
Das Landgericht Traunstein (Urteil vom 21. Juli 2016, Az. 1 HK O 168/16) gab dem Abmahner recht. Das Postfach im Impressum reichte nicht aus. Das Wort „Adresse“ im Telemediengesetz meint nämlich eine ladungsfähige Adresse. Das sind nur solche Adressen, unter denen Webseitenbetreiber auch wirklich angetroffen werden können. Bei einem Postfach ist das aber nicht der Fall. Nötig ist eine vollständige Postadresse. Im Fall des Landgerichts hätte der Verein also die Adresse angeben müssen, unter der er im Vereinsregister eingetragen war.
Praxis-Tipps:
1. Die Entscheidung des Landgerichts besagt eigentlich nichts Neues: Schon lange gilt in der Rechtsprechung die Auffassung, dass Postfächer im Impressum nichts zu suchen haben.
2. Impressumfehler werden in der Praxis häufig abgemahnt. Der Grund: Abmahner können sie mit wenig Aufwand finden. Um Ärger aus dem Weg zu gehen, sollten Webseitenbetreiber Fehler im Impressum vermeiden.
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Alles, was Sie wissen müssen
Fraglich nur, wie weit die Macht reicht. Sicher nicht außerhalb Europa, und ich frag mich gerade was ein Webseitenbetrei ber macht, der schlicht nicht über eine ladungsfähige Anschrift verfügt und auch kein Geld dafür ausgeben kann oder will...einfach die letzte Anschrift nennen, die auch im Ausweis noch drin steht (mangels Aufkleber nach Abmeldung, den können die sich sonstwohin kleben ^^). Können die Mahnwälte ihre Abmahnungen nach Nirgendwo schicken, gleich in den Papierkorb für unzustellbare Post, wo sie hin gehören. Sollen sich einen richtigen Job suchen!!!
Man kann entweder das eine oder das andere erfüllen.
Gebe ich alle Angaben gem. §5 TMG an, missachte ich unter Umständen das Recht auf den Schutz persönlicher Daten eventuell mit im Haushalt wohnender Personen.
Verzichte ich zum Schutz dieser persönlichen Daten auf eine Angabe der Postadresse, verstoße ich gegen §5.
Der Grund, dass die Postadresse notwendig ist, um erreichbar zu sein, ist meiner Meinung nach ebenfalls obsolet. Für die bloße Erreichbarkeit ist eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse der schnellere Weg. Für behördliche oder gerichtliche Verfahren gibt es genügend (digitale) Alternativen, über die man registriert werden könnte und so nachverfolgt werden kann.
Ganz besonders sollte an Blogger mit Kindern gedacht werden. Es gibt einerseits strenge Auflagen für das Zeigen der Kinder im Internet, auf der anderen Seite muss dann aber die vollständige Adresse auf der Webseite sichtbar sein.
Es gibt aber auch nicht wirklich ein Urteil, das sich explizit auf die Adressangabe von Bloggern bezieht. Alles, was ich jetzt in einer Stunde überflogen hab, bezog sich auf Organisationen, Vereine oder halt Unternehmen . Hier dürfte eine Adresse aber kein großes Hindernis darstellen, da ohnehin in der Regel eine Geschäftsadresse vorliegt.
Auch ein BGH-Urteil habe ich nicht gefunden.