Datenschutz in Kindergarten & Schule

Was die DSGVO in Sachen Datenschutz bei Kitas und Schulen verändert hat

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Kitas und Schulen können Fotos von Kindern nicht einfach so anfertigen und veröffentlichen.
  • Bei Verstößen gegen die DSGVO drohen hohe Bußgelder.
  • Das Schwärzen von Fotos ist keine Lösung. Sie sollten eine Einwilligung der Eltern für den jeweiligen Einzelfall einholen.

Worum geht's?

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat 2018 für ordentlich Wirbel im Alltag von Kitas und Schulen gesorgt. Besonders Kita- und Schulleitungen waren von der Gesetzesänderung zu Beginn überfordert. Aber wie sieht die Rechtslage für den Datenschutz im Kindergarten über sechs Jahre nach Einführung der DSGVO aus? Unter welchen Umständen dürfen Fotos von Kindern und Schülern veröffentlicht werden? Wann ist eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten laut Datenschutz an Schulen nötig? Wir klären auf.

 

1. Gilt die DSGVO auch für Kinder?

Der Datenschutz dient dem Schutz der Persönlichkeitsrechte einer jeden Person. Dementsprechend gilt die DSGVO gleichermaßen für Kinder sowie für Erwachsene. Der Schutz der Privatsphäre von Kindern ist in Art. 1 der UN-Kinderrechtskonvention geregelt. Laut Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes steht Kindern außerdem ein Recht der informationellen Selbstbestimmung zu.

Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie generelle datenschutzrechtliche Interessen der Kinder müssen allerdings zunächst die Erziehungsberechtigten für Ihre Kinder einstehen.

Denn die Datenschutzgrundverordnung sieht in Art. 8 Abs. 1 für die wirksame Einwilligung in die Verarbeitung der eigenen personenbezogenen Daten ein Mindestalter von 16 Jahren vor. Zu den personenbezogenen Daten zählen unter anderem der Name, die Adresse, Nationalität oder Impfstatus. Alles Daten, die im Rahmen einer Kita- oder Schulanmeldung abgefragt werden.

ACHTUNG!

Der Datenschutz im Kindergarten unterscheidet sich oftmals auch durch die Trägerschaft. Eine evangelische Kita greift auf den Datenschutz der Evangelischen Kirche Deutschland (DSG-EKD) und eine katholische Kita auf das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) zurück. Diese Gesetze sind in einigen Punkten strenger als die DSGVO.

2. Wie sollte der Datenschutz in der Kita laut DSGVO geregelt sein?

Grundsätzlich hat die Kitaleitung einige datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten gegenüber Eltern, Kindern und Mitarbeitern. Folgende gehören dazu:

  • Informationspflicht gegenüber den Eltern
  • personenbezogene Daten müssen durch TOM geschützt werden (abschließbare Schränke, Passwörter auf dem Computer, etc.)
  • Einhaltung der Löschfristen von Daten
  • Mitarbeiter müssen schriftlich dazu verpflichtet werden, dass sie die Daten vertraulich behandeln. Außerdem liegt für Erzieher eine Schweigepflicht vor.
  • Regelmäßige datenschutzrechtliche Schulungen für die Mitarbeiter
  • Datenschutzverletzungen müssen dokumentiert und ggf. der zuständigen Aufsichtsbehörde und den betroffenen Eltern gemeldet werden
  • Kindergärten müssen Datenschutzbeauftragte benennen.
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LESEEMPFEHLUNG

Mehr zum Thema “Wann die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten für Ihr Unternehmen unabdingbar ist” lesen Sie in unserem Artikel.

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Welche Daten dürfen in Kindertageseinrichtungen erhoben werden?

Wichtig ist, dass im Kindergarten nur Daten erhoben werden, die tatsächlich für den Kindergarten notwendig sind. Frei nach dem Grundsatz: So wenig wie möglich und so viel wie nötig. Dazu gehören die Daten der Kinder gleichermaßen wie auch die Daten der Eltern oder Erziehungsberechtigten. Folgende Daten dürfen Kindertagesstätten erheben:

  • Name und Adresse des Kindes
  • Name und Adresse der Eltern
  • Geburtstag des Kindes
  • Telefonnummern der Eltern
  • Krankheiten des Kindes, die wichtig für den Kita-Alltag sind (Diabetes, Allergien, etc.)
  • Impfstatus: In Kindergärten gilt eine Impfpflicht gegen Masern. Empfohlen von der STIKO, aber nicht Pflicht sind außerdem Keuchhusten, Kinderlähmung, Röteln, Mumps, Tetanus, Diphtherie und Kinderlähmung
  • Kontaktangaben des Kinder- oder Hausarztes

Möchte die Kita weitere Daten erheben, ist eine freiwillige schriftliche Einwilligung der Eltern erforderlich. Eltern können also nicht vertraglich dazu gezwungen werden, mehr Daten als die oben genannten notwendigen herauszugeben, um einen Kita-Platz zu bekommen.

AUFGEPASST

Hier gibt es allerdings auch Unterschiede zu beachten: In einigen Städten und Gemeinden ist der Kitabeitrag an die Anzahl oder das Alter der Geschwister gebunden. Teilweise zahlen Eltern Beiträge, die nach ihrem Einkommen bemessen werden. In diesen Fällen dürfen eben diese Daten auch ohne Einwilligung erhoben werden.

Es gilt eine besondere Transparenz bei der Informationspflicht der Verantwortlichen. Eltern müssen stets darüber aufgeklärt werden, welche Daten von ihnen und ihren Kindern zu welchem Zweck verarbeitet werden.

Portfolio-Arbeit und Entwicklungsdokumentation

Um ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag nachzukommen, müssen Erzieher Entwicklungsportfolios für jedes Kind anfertigen. Selbstverständlich werden auch hier Daten verarbeitet. Pflicht ist allerdings nur die schriftliche Dokumentation.

Bei der Kita-Anmeldung erhalten Eltern in der Regel eine gesonderte Einwilligungserklärung für die Anfertigung von Fotos und Videos. Dieser können Eltern zustimmen oder sie ablehnen. Eltern haben jederzeit das Recht, sich gemäß dem Datenschutz im Kindergarten, den Portfolio-Hefter einzusehen.

Fotografieren in der Kindertagesstätte: Was gibt es zu beachten?

Genau wie bei der Portfolioarbeit bedürfen Fotos einer Einwilligung der Erziehungsberechtigten. In der Regel sollte eine Einwilligung an einen direkten Zweck (z. B. Portfolio, Diashow in der Kita etc.) gebunden sein. 

Das gilt im Übrigen sowohl für Fotos, die von Mitarbeitern gemacht werden, als auch für Fotos, die ein professioneller Fotograf anfertigt. In vielen Kindertageseinrichtungen werden gesonderte Einwilligungen für Fotografen-Termine angefordert - meistens in Form einer Unterschriftenliste.

ACHTUNG

Wenn Eltern dem Fotografieren ihrer Kinder zustimmen, bedeutet dies nicht automatisch, dass die Fotos auch auf der Kita-Website oder in sozialen Netzwerken veröffentlicht werden dürfen. Veröffentlichungen außerhalb der Kita bedürfen einer besonderen Einwilligung extra zu einem bestimmten Zweck (Pressearbeit, Flyer, Website etc.).

Rückblick im Datenschutz: Kindergarten schwärzte Fotos

Eine katholische Kita in Dormagen erregte 2018 die Gemüter. Sie schwärzte aus Angst vor rechtlichen Konsequenzen in einem Erinnerungsbuch nahezu alle Schülerfotos. Anlass war die Datenschutz-Grundverordnung, die am 25. Mai 2018 in Kraft trat und weitreichende Änderungen mit sich brachte.

Die Stellung der Kita als kirchliche Einrichtung unterwirft sie zusätzlich dem kirchlichen Datenschutzrecht, das noch einmal strenger ist. Das Vorgehen der Kita löste bei Eltern und Schülern Verärgerung aus. Schließlich sei ein Erinnerungsbuch ja dazu da, um sich Fotos anzusehen. Die Kita berief sich damals auf die rechtliche Unsicherheit, die die Datenschutz-Grundverordnung auslöste.

Erzieherinnen und Lehrer können beruhigt aufatmen. Sie müssen Schülerfotos auch zukünftig nicht schwärzen. Obwohl die DSGVO einige Änderungen mit sich gebracht hat, sind übereilte und realitätsferne Zensuren unnötig. Holen Sie stattdessen die Einwilligung der Eltern ein.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Die Veröffentlichung von Schülerfotos in Erinnerungsbüchern ist eine langfristig geplante Aktion. Kitas und Schulen ist zu empfehlen, eine Einwilligung einzuholen. Darin willigen die Eltern der Kinder in die Veröffentlichung der Fotos ein.

3. Das sieht der Datenschutz an Schulen vor

Für Schulen gelten laut Datenschutz im Wesentlichen die gleichen rechtlichen Bestimmungen wie für Kitas. Schulen müssen nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO nachweisen, dass sie sich an die datenschutzrechtlichen Grundsätze halten.

Beim Datenschutz in Schulen gilt: Es dürfen nur personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden, die tatsächlich notwendig sind. Nicht notwendige Daten, wie beispielsweise das Fotografieren der Kinder, bedürfen einer Einwilligung der Eltern. Die Verarbeitung der Daten muss zudem transparent sein. Bedeutet im Klartext: Es muss klar dargelegt werden, zu welchem Zweck die Daten erhoben werden.

Auch an Schulen gilt: Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist Pflicht. Mehrere Schulen können sich allerdings auch einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten teilen. So machen es beispielsweise die städtischen Schulen und Kitas.

4. Welche Rechte haben Eltern?

Gemäß der Datenschutzgrundverordnung haben Eltern, egal ob von Schülern oder Kita-Kindern, folgende Rechte:

  1. Auskunftsrecht: Information über alle erhobenen und verarbeiteten personenbezogenen Daten der Eltern und Kinder
  2. Recht auf Löschung: Bei Vertragsauflösung, Ausscheiden aus der Kita etc. können Sie die personenbezogenen Daten von der Schule oder der Kita löschen lassen. Wichtig hierbei: Gelten entsprechende Aufbewahrungsfristen, müssen diese vor der Löschung erst abgelaufen sein.
  3. Recht auf Datenübertragbarkeit: Bei Kita- oder Schulwechsel können Eltern verlangen, dass die erhobenen Daten an die neue Bildungsstätte übertragen werden.
  4. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
  5. Recht auf Berichtigung
  6. Widerspruchs- und Widerrufsrecht

INTERESSANT

Die Datenweitergabe darf nur nach schriftlicher Erlaubnis der Eltern an einen Dritten erfolgen. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen: Ist die Datenweitergabe an eine andere gesetzliche Pflicht (z. B. bei Kindeswohlgefährdung) gebunden, dürfen die Daten an die zuständigen Behörden (Polizei oder Jugendamt beispielsweise) weitergegeben werden.

5. Sind alte Einwilligungen von vor Inkrafttreten der DSGVO unwirksam?

Viele Kitas und Schulen holen bei der Aufnahme neuer Schützlinge eine Einwilligung ein. Die Erziehungsberechtigten willigen dort in die Anfertigung von Fotos ein. Eine solche Einwilligung ist zwar wirksam und besteht auch nach dem Inkrafttreten der DSGVO fort. Dies gilt aber nur, wenn der Inhalt auf die neuen Vorschriften abgestimmt ist.

ACHTUNG

Eine „Pauschaleinwilligung“ genügt den strengen Anforderungen der DSGVO nicht. Die Einwilligung muss sich vielmehr auf den Einzelfall beziehen.

Kitas und Schulen, die auf „Nummer sicher“ gehen möchten, sollten für die Erstellung von Erinnerungsbüchern erneut eine Einwilligung einholen. Mündliche Einwilligungen reichen zwar aus, schriftliche Einwilligungen sind aber schon aus Beweiszwecken zu bevorzugen. Jede Einwilligung ist nachvollziehbar und leicht verständlich zu formulieren.

Es wäre zwar lebensfremd, eine Einwilligung für jedes einzelne Foto einzuholen. Allerdings sind Eltern auf die konkrete Verwendung der Fotos in einem Erinnerungsbuch hinzuweisen. Sie sind auch darüber zu informieren, dass sie ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können.

6. Fazit zum Datenschutz in Schulen und Kitas

Die DSGVO macht auch vor Schulen und Kitas keinen Halt. Der Datenschutz für Fotos im Kindergarten regelt explizit, dass eine freiwillige Einwilligung der Erziehungsberechtigten notwendig ist. Auch für das Anfertigen von Klassenfotos ist laut Datenschutz eine Einwilligung der Eltern notwendig. Wollen Schulen oder Kitas Fotos mit Schülern oder Kindergartenkindern im Internet auf der eigenen Seite oder im Social-Media-Profil posten, muss dies von den Eltern ebenfalls bewilligt werden.

Schulen und Kitas dürfen nur personenbezogene Daten erheben, die notwendig für den Vertragsabschluss sind. Nicht notwendige Daten bedürfen immer einer freiwilligen Einwilligung der Eltern.

Die einzelnen Einrichtungen sind zur Einhaltung der Regelungen zum Datenschutz im Kindergarten und der Schule verpflichtet. Werden die Gesetze des Datenschutzes nicht beachtet, droht ein empfindliches Bußgeld.

7. FAQ zu Schülerfotos - Wann sind sie ok und wann nicht?


Darf ich Schülerfotos für Sitzpläne verwenden?


So manch ein Lehrer ist mit der Flut neuer Schüler überfordert. Und da Gesichter bekanntlich einfacher zu merken sind als Namen, fertigen einige Lehrer Fotositzpläne an. Fotositzpläne sind aus datenschutzrechtlicher Sicht sehr problematisch. Es gibt einfachere Wege, um sich die Namen von Schülern zu merken. Lehrer können beispielsweise Namensschilder aufstellen lassen. Deshalb ist die Anfertigung von Fotositzplänen zu unterlassen.

Darf ich Schülerfotos für Projekte nutzen?


Viele Lehrkräfte möchten Schülerfotos für Theater- oder Sportprojekte anfertigen. Dazu bedürfen sie nach Art. 6 Ia DSGVO einer Einwilligung aller abgebildeten Schüler. Da einige Schüler aufgrund des „Machtgefälles“ an Schulen den Aufforderungen des Lehrpersonals jederzeit Folge leisten, ist ihre Einwilligung zur Erstellung der Fotos nicht unbedingt als freiwillig zu werten. Deshalb ist von der Anfertigung solcher Schülerfotos abzuraten.

Sind Schülerausweise mit Passfotos laut DSGVO erlaubt?

Schüler profitieren von vergünstigten Preisen und kostenlosen Busfahrten. Sie erhalten zwecks Legitimation einen Schülerausweis, der mit einem Lichtbild versehen ist. Viele Schulen holen sich einen externen Fotografen, der die Fotos für die Schülerausweise anfertigt.

Die Schule ist aber weiterhin dafür verantwortlich, dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Ihr ist zu empfehlen, einen schriftlichen Vertrag zur Auftragsverarbeitung abzuschließen. Darin verpflichtet sich der externe Fotograf, die Verarbeitung der Fotos mit den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung in Einklang zu bringen.

Die Schule sollte die Eltern ihrer Schüler vor der Anfertigung der Lichtbildausweise um ihre Einwilligung bitten. Denken Sie daran, dass Sie die Zustimmung der Eltern benötigen und nicht die der Minderjährigen.

Dürfen Schulfotos auf der Homepage der Schule veröffentlicht werden?


Kitas und Schulen richten mittlerweile standardmäßig eine Homepage ein. Sie dürfen Schüler- und Kinderfotos dort nur auf der Grundlage einer datenschutzkonformen Einwilligung veröffentlichen. Einige Bundesländer haben eine Muster-Einwilligungserklärung veröffentlicht, die vor der Verbreitung von Fotos einzuholen ist.

Fotos auf der Website der Schule oder Kita sind zusammenfassend - nach Einholung einer entsprechenden Einwilligung - zulässig. Lesen Sie mehr zum Datenschutz im Internet in unserem Artikel "Das Internet-ABC zum Datenschutz".


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Caroline Schmidt
Caroline Schmidt, B.A.
Legal Writerin & SEO-Redakteurin

Caroline Schmidt hat Medienbildung studiert und ein einjähriges Volontariat in der Online-Redaktion eines Berliner Legal-Tech-Unternehmens absolviert. Sie ist seit über vier Jahren als Legal Writerin tätig und hat in verschiedenen Rechtsbereichen, darunter dem Arbeitsrecht, Schreiberfahrungen gesammelt. Seit 2022 ist sie als Legal Writerin und SEO-Redakteurin Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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