Haftung für Links

Was Unternehmen zur Linkhaftung wissen sollten

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Setzen Sie einen Link auf Ihrer Webseite, liegt die Verantwortung und Haftung meistens bei Ihnen, dem Linksetzenden.
  • Das Recht sieht vor, dass Sie verlinkende Inhalte prüfen und bei rechtswidrigem Content entfernen.
  • Vor allem bei Verlinkungen von Inline-Links und Framing kann eine Rechtsverletzung vorliegen.

Worum geht's?

Das Verlinken von Websites ist gängige Praxis und ein unverzichtbarer Bestandteil zum Funktionieren des Internets. Es stellt sich vor allem die Frage: Wer ist verantwortlich für die Haftung für Hyperlinks? Wie verhält sich die Verlinkung von Webseiten rechtlich? Was geschieht, wenn Sie einen Link zu einer externen Webseite gesetzt haben und der Betreiber dieser Seite dort rechtswidrige Inhalte anbietet? Wir klären Sie in unserem Artikel zur Haftung von Links auf.

 

1. Welche Arten von Links und Haftungen gibt es?

Bevor wir Sie genauer über die Haftung für Links aufklären, sollten Sie wissen, welche Arten von Links es gibt. Man unterscheidet zwischen folgenden Links:

  • Deep Link: Verweis auf eine Unterseite einer Website
  • Inline-Link (Hotlink): Fremde Inhalte, die auf die Website integriert werden, ohne die Quelle anzugeben - auch als Content Syndication bezeichnet. Zu dieser Form der Verlinkung gehört auch das Framing, welches es ermöglicht, größere externe Inhalte auf die Webseite einzubinden.
  • interner Link: Verweis auf eine Unterseite der eigenen Website
  • Surface Link: Verweis auf die Startseite einer Website
  • Weiterleitung (Redirect): Der Link, den Sie auf Ihrer Website angegeben haben, ist nicht mehr verfügbar, aber statt eines 404 leitet der Browser sie auf eine andere Seite weiter - das ist eine Weiterleitung. Diese kann zum Problem werden, wenn die Inhalte dieser Seite rechtswidrig sind.

An dieser Gegenüberstellung sehen Sie bereits, dass Sie sich über interne Verlinkungen von eigenen Inhalten auf Ihrer eigenen Website keine Sorgen machen müssen. Interne Links sind rechtlich unproblematisch. Problematisch wird es mit Links, die auf eine fremde Webseite führen. 

Bei der Haftung gilt es zwischen Täterhaftung und Störerhaftung zu unterscheiden. Bei der Störerhaftung hat der Linksetzer indirekt mit der Rechtsverletzung zu tun. Das kann beispielsweise bei einer Weiterleitung eines fremden Links, der zuvor keinen rechtswidrigen Inhalt hatte, auf eine Webseite mit rechtswidrigem Content der Fall sein.

Bei der Täterhaftung ist der Linksetzer direkt an der Rechtsverletzung beteiligt und begeht eine Straftat. Eine Täterhaftung liegt vor, wenn Sie als Verantwortlicher einen Link auf Ihrer Internetseite setzen, der auf einen rechtswidrigen Inhalt verweist und Sie davon Kenntnis hatten oder wenn Sie fremde Inhalte auf Ihrer Webseite einbetten, ohne die Quellen zu nennen.

2. Wie sieht die Haftung für externe Inhalte (Links) aus?

Ist es denn grundsätzlich erlaubt, auf eine fremde Webseite zu verlinken, ohne dass der Betreiber davon weiß? Eine öffentliche Webseite dürfen Linksetzende verlinken. Der Webseitenbetreiber muss nicht um Erlaubnis gefragt werden.

Verlinkung durch Hotlinks/Inline-Links

Kommen wir nun dazu, wie es bei einem Link mit der Haftung bei fremden Inhalten aussieht. Sie müssen die Haftung für Hyperlinks übernehmen, bei denen die verlinkte Quelle rechtsverletzend ist. Sobald Schutzmechanismen umgangen werden, wenn man auf den Link der Homepage klickt, ist ebenfalls keine Zulässigkeit gegeben.

In einem Urteil des Landgerichts Traunstein (30.03.2023, Az. 1 HK O 2790/22) wurde entschieden, dass Webseitenbetreiber für rechtswidrige Inhalte haften, die sie durch sogenannte Inline-Links in ihre Website eingebettet haben.

Die Beklagte hatte auf ihrer Webseite mittels Inline-Link für eine Urlaubsreise geworben. Es waren der Name eines Hotels und dessen Sternebewertung eingebunden. Das Hotel hatte allerdings keine offizielle DEHOGA-Klassifizierung. Dass die Beklagte argumentierte, dass es sich dabei um fremde Inhalte handele, sie diese nur eingebunden habe und nicht haftbar dafür gemacht werden kann, sah das Landgericht Traunstein anders.

Durch die Inline-Verlinkung habe sich die Beklagte fremde Inhalte zu eigen gemacht und sei deshalb auch haftbar. Das Gericht verwies hierbei auf die Grundsätze des Wettbewerbsrechts und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.

Hierbei ergeben sich auch Probleme für das Framing. Wenn Sie beispielsweise in Ihrem Online-Shop Produktbilder aus anderen Quellen einbetten, können Sie nicht sicher sein, dass der Urheber der Bilder der Verwendung zugestimmt hat. Unter Umständen kann es sich dabei um eine Urheberrechtsverletzung handeln, so hat es auch der EuGH entschieden (Urteil vom 09.03.2021, Az. C-392/19).

Verlinkung durch Surface Links und Deep Links

Die Surface Links verweisen auf die Eingangsseite, also die Startseite, einer Internetseite. Laut Rechtsprechung ist das Setzen von Surface Links zulässig. Wichtig ist hierbei, dass Sie erkennbar machen, dass es sich um einen fremden Inhalt handelt und dieser Inhalt rechtlich zulässig ist.

Gleiches gilt auch für die sogenannten Deep Links. Sie sollten grundsätzlich darauf achten, dass Sie keinen rechtswidrigen Inhalt verlinken und sie zusätzlich kenntlich machen, dass es sich um fremden Inhalt handelt. Grundsätzlich gilt, dass Seitenbetreiber ihre Webseiten mit der Öffentlichkeit teilen und daher auch mit Verweisen in Form von Links rechnen müssen. Dies bringt ein stillschweigendes Einverständnis für die Verlinkung mit sich.

Das Urteil des Landgerichts Traunstein zeigt eindeutig, dass Sie als Webseitenbetreiber für verlinkte fremde Inhalte auf Ihrer Website haftbar gemacht werden können. Dieser Linkhaftung können Sie auch nicht durch einen Disclaimer entgehen.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

In unserem Artikel “Webseiten abmahnsicher erstellen: Was Sie über Impressum, Domain, Urheberrecht & Co. wissen müssen” erfahren Sie mehr dazu, wie Sie Ihre Website in puncto Datenschutz und Urheberrecht sicher gestalten.

3. Muss ich externe Links löschen, wenn der Webseitenbetreiber das verlangt?

Fordert Sie der Betreiber einer Seite auf, den Link zu unterlassen, stellt sich stets die Frage, ob Sie dieser Aufforderung auch folgen müssen. Unter juristischen und wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten wurde diskutiert, ob durch einen Link auf eine fremde Seite ohne Zustimmung des Webseitenbetreibers das Vervielfältigungsrecht des Urhebers verletzt sein kann. 

Soweit die Inhalte, auf die Sie verlinken wollen, frei zugänglich sind, können Sie dies jederzeit tun. Der BGH hat in der so genannten Paperboy-Entscheidung bereits 2003 geurteilt, dass das Setzen eines Links auf eine fremde Seite grundsätzlich keine urheberrechtlich oder wettbewerbsrechtlich relevante Handlung darstellt. Das Verlinken auf Seiten unterhalb der eigentlichen Startseite mittels Deep-Links erachtete der BGH in dieser Entscheidung für zulässig.

Eine Verlinkung mittels Deep-Links ist zulässig, wenn die entsprechenden Inhalte auf den tieferliegenden Seiten öffentlich zugänglich, also nicht gesondert geschützt sind. Das gilt auch, wenn der Webseitenbetreiber der externen Seite die Verlinkung nicht wünscht. Auch wettbewerbsrechtliche Argumente gegen Deep-Links - wie der Verlust von Werbeeinnahmen durch das "Vorbeischleusen" an der Startseite durch Deep-Links - ließ der BGH nicht gelten.

4. Webseitenbetreiber sind in der Prüfpflicht

Bei der Linkhaftung muss grundsätzlich entschieden werden, ob sich der Verantwortliche den verlinkten Inhalt zu eigen gemacht hat. Damit ist der Fall gemeint, in dem der Betreiber einer Website nicht deutlich zum Ausdruck bringt, dass der Inhalt, auf den verlinkt wird, nicht der eigene ist. Darunter fällt auch das sogenannte Framing (oder Inline-Linking), bei dem durch die Verwendung von Frames nicht deutlich wird, dass nach Aufrufen eines Links die Internet-Adresse wechselt.

Praxis-Tipp:

Stellen Sie also fremde Inhalte als Ihre eigenen dar, kann dies zum Verstoß gegen das Namensnennungsrecht des Urhebers nach § 12 UrhG führen. Auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen können in Betracht kommen, namentlich Verstöße gegen § 3 UWG durch sogenannte Vorspannwerbung.

Aber Sie können nicht nur haftbar gemacht werden, wenn Sie sich fremde Inhalte zu eigen machen. Problematisch wird es auch, wenn Sie aufgrund der Störerhaftung die wettbewerbsrechtlichen Pflichten verletzen und den verlinkten Inhalt nicht überprüfen. Wie oft und in welchem Umfang die Verlinkungen überprüft werden sollten, kann variieren. Fest steht allerdings, wenn Sie einen Hinweis auf Rechtswidrigkeit der Verlinkung erhalten, müssen Sie den Hyperlink entfernen.

5. Fazit

Die Gerichte urteilten in der Vergangenheit immer wieder unterschiedlich, was die Linkhaftung angeht. Verlinken Sie Inhalte fremder Websites, sollten Sie die Inhalte auf ihre Rechtssicherheit überprüfen. Ist ein rechtsverletzender Inhalt nicht deutlich erkennbar und Sie wissen nichts von der Rechtswidrigkeit, haften Sie als Linksetzender nicht.

Erhalten Sie einen Hinweis, der auf die Rechtswidrigkeit eines fremden Inhalts hinweist, müssen Sie diesem nachgehen und den Link ggf. schnellstmöglich entfernen. Dies gilt vor allem für das sogenannte Framing und Hotlinks. Bei dieser Form der Verlinkung liegt oft ein Zueigenmachen der fremden Inhalte vor. Wann dies genau der Fall ist, muss in der Regel in einer Einzelfallentscheidung geprüft werden. Hier sollten Sie vorsichtig sein.

Wir empfehlen Ihnen daher, fremde Inhalte nicht um Inline-Links oder Framing auf Ihrer Internetseite einzubinden und stattdessen auf Surface-Links oder Deep-Links zu setzen. Wir raten unter den aktuellen rechtlichen Gegebenheiten von der Verwendung eines Disclaimers ab, da Sie die Haftung für Links durch einen Disclaimer nicht gänzlich ausschließen können. So urteilte beispielsweise das LG Hamburg bereits 1998 (Az. 312 O 85/98), dass Sie sich als Webseitenbetreiber nicht pauschal von verlinktem Content distanzieren können.

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Praxis-Tipp:

Sie sind nicht sicher, ob die Inhalte auf Ihrer Website rechtssicher verlinkt sind oder ob es generell rechtliche Unstimmigkeiten gibt? Unsere Partnerkanzlei Siebert Lexow prüft Ihren Fall individuell und berät Sie gern in allen Fragen rund um das Internetrecht. Kontaktieren Sie die Anwälte noch heute!

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Caroline Schmidt
Caroline Schmidt, B.A.
Legal Writerin & SEO-Redakteurin

Caroline Schmidt hat Medienbildung studiert und ein einjähriges Volontariat in der Online-Redaktion eines Berliner Legal-Tech-Unternehmens absolviert. Sie ist seit über vier Jahren als Legal Writerin tätig und hat in verschiedenen Rechtsbereichen, darunter dem Arbeitsrecht, Schreiberfahrungen gesammelt. Seit 2022 ist sie als Legal Writerin und SEO-Redakteurin Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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