E-Commerce: Dürfen Versandapotheken das Widerrufsrecht ausschließen?

(2 Bewertungen, 3.00 von 5)

Worum geht's?

Unter bestimmten Umständen können Online-Händler das Widerrufsrecht ihrer Kunden ausschließen. Doch darf z.B. eine Onlineapotheke dieses Recht einfach pauschal für den Verkauf von Medikamenten ausschließen? Das Oberlandesgericht Naumburg hat sich mit der Frage beschäftigt.

Onlineapotheke schließt Widerrufsrecht für Arzneimittel aus

Der Streit drehte sich um den Umgang einer Onlineapotheke mit dem Widerrufsrecht der Kunden. Die Apotheke schloss in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Recht nämlich einfach aus. Konkret hieß es dort:

„Bei apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln besteht nach Übergabe an den Kunden kein Widerrufsrecht, da diese aufgrund der Vorschriften die Arzneimittelsicherheit wegen ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind und schnell verderben können.“

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) war damit nicht einverstanden und klagte. Nun lag der Fall den Richtern des Oberlandesgerichts Naumburg zur Entscheidung vor.

Genereller Ausschluss des Widerrufsrechts für Arzneimittel war nicht erlaubt

Das Oberlandesgericht Naumburg (Urteil vom 22. Juni 2017, Az. 9 U 19/17) verurteilte die Online-Apotheke. Sie durfte nicht einfach das Widerrufsrecht der Kunden ausschließen.

Smarte Händler wissen: Bei schnell verderblichen Waren können Sie das Widerrufsrecht ausschließen. Der Grund dafür ist einleuchtend. Denn: Müssten Sie diese Waren zurücknehmen, hätten Sie wegen der schnellen Verderblichkeit Probleme beim Weiterverkauf. Ebenso können sie das Widerrufsrecht bei Waren ausschließen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind. Das setzt aber voraus, dass der Kunde nach der Lieferung eine entsprechende Versiegelung des Produkts entfernt hat.

Das Oberlandesgericht entschied, dass es zwar Arzneimittel geben kann, die schnell verderben. Allerdings trifft das nicht auf alle Arzneimittel zu. Deswegen war ein genereller Ausschluss nicht erlaubt.

Die Apotheke durfte auch nicht einfach davon ausgehen, dass alle Medikamente nicht zur Rückgabe geeignet sind. So hatte die Apotheke nicht vorgetragen, dass alle von ihr verkauften Arzneimittel versiegelt waren. Ein allgemeiner Ausschluss aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene war also auch nicht zulässig.

Praxis-Tipps:

1.    Händler sollten beim Ausschluss des Widerrufsrechts Vorsicht walten lassen. Nach dem Gesetz geht das nämlich nur in engen Ausnahmefällen.

2.    So sind z.B. die Grenzen bei „schnell verderblichen“ Waren fließend. So können Schnittblumen von der Ausnahme des Widerrufsrechts erfasst sein. Anders kann es aber z.B. Topfpflanzen aussehen.

3.    Händler sollten sich also im Zweifel zu den einzelnen Ausnahmevorschriften beraten lassen, um hier Fehler und Abmahnungen zu vermeiden.

eRecht24 Praxis Guide
Rechtssichere Webseiten:
Alles, was Sie wissen müssen
In unserem Guide erklären wir Ihnen in 12 Schritten, wie Sie eine Website rechtssicher erstellen - von der Wahl des Domainnamens über Impressum und Datenschutzerklärung bis hin zu E-Mail- und Newslettermarketing.
Guide jetzt kostenfrei herunterladen!

Name: Bitte Name angeben.

E-Mail-Adresse: Bitte korrekte E-Mail-Adresse angeben.

Ja, bitte senden Sie mir den kostenfreien Guide zu. Ich bin damit einverstanden, dass eRecht24 mir regelmäßig aktuelle Rechts-Updates, Praxistipps und Angebote aus den Bereichen Datenschutz und Internetrecht per E-Mail zusendet. Ich kann jederzeit form- und kostenlos widersprechen. Näheres entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
Vielen Dank!
Wir nehmen es mit dem Schutz Ihrer Daten genau und halten uns an die rechtlichen Vorgaben des Double-Opt-In. Bitte bestätigen Sie zuerst Ihre E-Mail-Adresse. Dann stellen wir Ihnen den Guide kostenfrei zur Verfügung.
Tipp: In unseren Premium-Paketen stehen Ihnen mehr als 10 praktische Guides mit Handlungsempfehlungen und passenden Generatoren und Tools zu verschiedenen Themen (Datenschutz, Urheberrecht, Marketing & Co.) kostenfrei zur Verfügung. Die Premium Praxis Guides werden sie regelmäßig aktualisiert, damit Sie stets auf dem neuesten Stand sind.

Ich möchte mit eRecht24 chatten!
Datenschutzhinweis: Ihre Daten und Ihre Chateingaben werden in unserem Chat-Tool Brevo verarbeitet, sobald Sie zustimmen, den Chat mit uns zu beginnen. Sie können Ihre Zustimmung jederzeit zurücknehmen. Details hierzu entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
eRecht24 - Unsere praktischen Tools und hilfreichen Tutorials

mitgliederbereich teaser

Exklusiv für unsere Mitglieder

Alles was Webseitenbetreiber, Agenturen und Selbständige wirklich brauchen: Tools, Wissen, Musterverträge, Erstberatung und Live-Webinare.

Mehr Informationen

dsgvo teaser

Jetzt eRecht24 Premium Affiliate werden

Als eRecht24 Premium Affiliate Partner empfehlen Sie eine Lösung, mit der bereits mehr als 370.000 Webseiten erfolgreich rechtlich abgesichert wurden und erhalten dafür eine 25% Lifetime Provision!

Jetzt Affiliate werden

webinar teaser

Online Schulung mit RA Siebert

Die 7 häufigsten Abmahnfallen auf Webseiten und wie Sie diese einfach und ohne teuren Anwalt vermeiden. So haben Abmahner keine Chance!

Mehr Details