Namen von Medien als Qualitätsmerkmal
„Bekannt aus: Die Welt, ONLINE FOCUS, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel“ hieß es auf der Webseite eines Online-Portals, das Immobilien-Verkäufer an Makler vermittelt. Wann, warum und in welcher Form das Unternehmen in den genannten Medien aufgetaucht war, konnten Interessenten nicht nachvollziehen. Das hielt ein Wettbewerbsverband für unlauter. Bei der Entscheidung für oder gegen die Dienste der Vermittler müssten Verbraucher wissen, ob der Bekanntheitsgrad durch positive, neutrale oder vielleicht sogar negative Berichterstattung entstanden sei. Wichtig sei außerdem, wie lange die Erwähnung in den Medien zurückliege. Nicht zuletzt müssten die angesprochenen Verkehrskreise ausschließen können, dass sich der Anbieter auf selbst geschaltete Werbung beziehe.
Großes Feature oder nur kleine Fußnote?
Während das Landgericht (Az. 315 O 160/21) die Angabe von Fundstellen noch für nicht erforderlich gehalten hatte, gab das Oberlandesgericht Hamburg (Az. 15 U 108/22) den Klägern in zweiter Instanz recht. Die Werbung mit der Bekanntheit aus den genannten Leitmedien ohne Angabe von Fundstellen stelle einen Verstoß gegen § 5a Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) dar. Verbraucher hätten ein Recht darauf, nachzuvollziehen, wann, aus welchem Anlass und in welcher Weise über den Anbieter berichtet worden sei. Für die Geschäftsentscheidung spiele etwa eine Rolle, ob die Dienstleistung ausdrücklich positiv oder eher neutral erwähnt worden sei. Auch mache es einen Unterschied, ob die genannten Medien ausschließlich über diesen Anbieter berichtet oder ihn nur am Rande erwähnt hatten. Erst durch die Angabe von Fundstellen bekomme die Aussage „Bekannt aus …“ überhaupt eine Aussagekraft. Da dem Vermittlungsportal die Berichte bekannt sein müssten, entstünde ihm durch das Hinzufügen auch kein unzumutbarer Aufwand.
Durchschnittsbewertung aussagekräftig
Auf der Webseite war außerdem mit der Zufriedenheit der Kunden geworben worden. Sie hätten die vermittelten Makler im Schnitt mit 4,7 von 5 möglichen Sternen bewertet. Auch hier fehlten nach Ansicht des Wettbewerbsverbands wesentliche Informationen. Für den Verbraucher sei relevant, wie viele Bewertungen insgesamt in welchem Zeitraum abgegeben worden seien und wie genau die Zahl der Sterne verteilt gewesen sei. Hier widersprach das OLG. Mit der Angabe einer maximal möglichen Sternanzahl und dem errechneten Durchschnittswert seien mögliche Interessenten ausreichend informiert.
Fazit
Werden bekannte Medien auf ein Produkt oder eine Dienstleistung aufmerksam und berichten darüber, darf darauf unter gewissen Umständen werbewirksam hingewiesen werden. Voraussetzung ist, dass es sich um einen redaktionellen Beitrag handelt und nicht um eine Anzeige. Der Bericht muss außerdem positiv oder sachlich-neutral gehalten sein. Notwendig ist in jedem Fall die Angabe einer Fundstelle oder eines Links. Wer mit guten Kundenbewertungen auf sich aufmerksam machen will, kann auf eine genaue Aufschlüsselung der Sterne verzichten und sich auf einen Durchschnittswert beschränken.
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