Worum geht's?
Viele Website-Betreiber konfrontieren ihre Webseitenbesucher mit einem Cookie-Hinweis oder einem Cookie Banner. So einfach ist das Thema "Cookies auf Webseiten" aber leider nicht umzusetzen. Brauchen Webseitenbetreiber überhaupt einen Cookie Hinweis laut DSGVO und wo liegt der Unterschied zu einer Einwilligung? Ist eine Einwilligung für alle Cookies nötig? Welche Rolle spielt das neue TDDDG (ehemals TTDSG) dabei? Was ist ein Consent Tool? Brauche ich zusätzlich zum DSGVO-konformen Cookie Banner noch einen Hinweis in der Datenschutzerklärung? Und wie genau sollte der Text für die Cookie Warnung aussehen, damit er dsgvo-konform ist?
1. Was sind Cookies?
Direkt aus dem Englischen übersetzt bedeutet „Cookie“ zu Deutsch „Plätzchen“. Cookies sind kleine Textdateien bzw. Datenpakete, die von Browsern und Webseiten erzeugt werden. Fast alle Webseiten verwenden Cookies. Diese sind dazu da, dass Unternehmen ihre Nutzer wiedererkennen und ihnen das Surfen auf einer Website erleichtern, etwa dadurch, dass der Nutzer seine Zugangsdaten nicht bei jedem Besuch neu eingeben muss oder erkannt wird, was der Website-Besucher bereits gekauft hat.
Technisch notwendige Cookies und technisch nicht notwendige Cookies
Hierbei gilt es zwischen technisch notwendigen und technisch nicht notwendigen Cookies zu unterscheiden. Die notwendigen Cookies sind vor allem für das Funktionieren der Website zuständig. Dazu zählen z. B. Session Cookies, die nur für eine bestimmte Zeit im Browser gespeichert werden. Aber auch Cookies, die z. B. die Einstellungen zu Cookie-Bannern speichern zählen dazu.
Technisch nicht notwenige Cookies speichern vor allem das Internetverhalten von Usern über einen längeren Zeitraum. Sie sind für die Nutzung der Webseite nicht notwendig. Damit sie gesetzt werden dürfen, muss der Nutzung vom Verbraucher aktiv zugestimmt werden. Dazu gehören beispielsweise Marketing Cookies.
2. Cookie Hinweis, Cookie Banner, Cookie Warnung: Wo ist da der Unterschied?
Es existieren sehr viele verschiedene Bezeichnungen zur Problematik "Cookie Hinweis", gesetzliche Grundlagen und Darstellung in der Datenschutzerklärung. Zeit für eine kurze Klarstellung der Rechtslage und Begrifflichkeiten:
Cookie Hinweis:
Alternative Bezeichnungen: Cookie Banner, Cookie Warnung, Cookie Pop Up, Cookie Meldung
Mit dem Cookie-Hinweis ist der Text gemeint, den Nutzer beim erstmaligen Aufruf einer Seite entweder oben oder unten auf der Seite angezeigt bekommen. Also genau der Text, den 99% aller Internetnutzer sofort „bestätigen“ bzw. besser wegklicken.
Datenschutzerklärung (mit Cookie Hinweis):
Alternative Bezeichnungen: Cookie Policy, Cookie Datenschutzerklärung, Cookie Hinweistext, Cookie Hinweise für Webseiten
Damit ist die eigentliche Datenschutzerklärung einer Webseite gemeint. Unabhängig davon, ob Sie auf Ihrer Seite einen Cookie Hinweis einbinden oder nicht, sollte jede Datenschutzerklärung einen Passus zu Cookies enthalten: Dieser erklärt, welche Cookies Sie einsetzen und was diese tun.
Sie benötigen also für viele Cookies eine echte Einwilligung des Nutzers/ein Consent Tool. Zusätzlich müssen Sie DSGVO-konform über die Verwendung von Cookies in Ihrer Datenschutzerklärung informieren.
PRAXIS-TIPP
Wir bieten Ihnen zwar keinen Cookie Hinweis Generator an, aber einen DSGVO-konformen Cookie-Hinweis-Text erhalten Sie mit unserem Datenschutz-Generator bei eRecht24 Premium.
3. Die verschiedenen Cookie-Richtlinien
Den rechtlichen Umgang regelt in der EU die so genannte "Cookie-Richtlinie". Zur Erklärung: Eine EU-Richtlinie ist nicht automatisch "Gesetz", sondern muss von den EU-Ländern umgesetzt werden.
Die EU-Kommission hatte erklärt, dass die Cookie-Richtlinie in Deutschland eigentlich gar nicht umgesetzt werden muss, da die heutigen Regelungen in Deutschland die Vorgaben der Cookie-Richtlinie bereits erfüllen. Das klingt komisch, da die deutschen Regeln gerade keine Einwilligung (also den Klick auf "Ja, ich stimme zu"), sondern nur einen Cookie-Hinweis auf das Widerspruchsrecht vorsehen.
Der Punkt war in § 15 Abs.3 Telemediengesetz (TMG) geregelt. Im Zusammenhang mit den Urteilen des BGH war § 15 TMG aber so zu lesen, dass aktuell hier eine Einwilligung bzw. ein Opt-In-Verfahren erforderlich ist.
Die DSGVO, ePrivacy-Verordnung und Rechtsprechung
Seit Mai 2018 gilt allerdings die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Alle Website-Eigentümer und Unternehmen, die Cookies nutzen, müssen seit Mai 2018 Ihre Datenschutzerklärung neu formulieren. Die DSGVO verlangt nämlich, dass in der Datenschutzerklärung die Rechtsgrundlagen für das Verwenden von Cookies genannt werden.
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) regelt aber die Probleme "Tracking und Cookies" nicht ausdrücklich. Das sollte die ePrivacy-Verordnung tun, die zeitgleich mit der DSGVO in Kraft treten sollte. Nach mehrmaligem Verschieben soll die ePrivacy Verordnung nicht vor 2023 in Kraft treten. Eine Übergangsfrist würde dann voraussichtlich bis 2025 gelten.
Webseitenbetreiber orientieren sich aktuell an dem, was die einzelnen Datenschutzbehörden und die Datenschutzkonferenz vorgeben und was der EuGH und in der Folge der BGH im Jahr 2020 dazu entschieden haben: In dem verhandelten Fall hatten Verbraucherzentralen den Anbieter Planet49 abgemahnt, weil er über eine schon vorangekreuzte Checkbox die „echte Einwilligung“ seiner Besucher einholen wollte.
WICHTIG
Der EuGH und abschließend auch der BGH (I ZR 7/16) haben entschieden: Ein „Surfen Sie ruhig weiter“ Banner ohne direkte Zustimmung (zum Beispiel ein Klick auf OK) oder eine schon ausgewählte Checkbox reichen nicht aus. Der Website-Besucher muss selbst aktiv zustimmen.
Schluss mit der Unklarheit: das TDDDG (ehemals TTDSG)
Aufräumen mit Nebeneinander von DSGVO, Cookie-Richtlinie, ehemaliges TMG und TKG – das ist das Ziel des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetzes (TDDDG (ehemals TTDSG)). Hierzu werden die datenschutzrechtlichen Vorschriften aus dem ehemaligen TMG und TKG zusammengeführt und an die Vorgaben der Cookie-Richtlinie angepasst. Die entsprechenden Regeln aus dem TMG und TKG entfallen.
Am 1.12.2021 trat das Gesetz in Kraft und wurde am 13.05.2024 nochmals angepasst zum jetzigen TDDDG. Jetzt ist gesetzlich festgeschrieben:
Wenn Sie Cookies (oder vergleichbare Informationen) setzen möchten, brauchen Sie eine echte und informierte Cookie-Einwilligung des Nutzers.
Ausnahmen:
- technisch zwingend notwendige Cookies
- Cookies, die ausschließlich der Übertragung von Nachrichten über ein öffentliches Telekommunikationsnetz dienen.
Damit steht nun auch endgültig fest: Ein Cookie Banner bzw. Cookie Hinweis ist Pflicht.
4. Was können Webseitenbetreiber bezüglich der Cookie-Hinweis-Pflicht tun?
Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie für Cookies und Tracking Tools auf Ihrer Webseite eine echte Einwilligung einholen. Dafür gibt es die sogenannten Cookie Consent bzw. Consent Management Tools. An dieser Cookie Hinweis Pflicht kommen Sie nicht vorbei.
Der Einwilligungstext bei einem Cookie-Hinweis sollte beim ersten Aufruf der Seite (Cookie Warnung) eingeblendet werden. Der Text für die Cookie-Nutzung sollte so konkret wie möglich sagen, um welche Daten es geht, wozu diese genutzt werden und an wen diese Daten und Informationen gegebenenfalls weitergegeben werden.
Der Nutzer muss detailliert über die Dienste informiert werden, die Cookies setzen und Daten übertragen. Er muss ausdrücklich bestätigen, dass er zustimmt.
ÜBRIGENS
Das TDDDG (ehemals TTDSG) sieht in § 26 vor, dass Nutzer künftig über sog. PIMS (Personal Information Management Service) ihre Einwilligung zentral für alle besuchten Webseiten erteilen können. Für diese PIMS soll es ein Anerkennungsverfahren geben. Wie sich das auf Cookie Consent Tools auswirken wird, ist noch unklar. Bis PIMS an den Start gehen können, sind allerdings noch viele Schritte erforderlich. Trotz erstem Entwurf der Bundesregierung für eine Einwilligungsverwaltungs-Verordnung (EinwVO), steht ein Inkrafttreten noch in den Sternen.
5. Was ist ein Consent Tool?
Mit einem Consent Tool (teilweise auch Cookie Consent Generator genannt) können Webseitenbetreiber mit einem Klick die Einwilligung der Nutzer zur Verwendung ihrer persönlichen Daten einholen. Damit legen Sie fest, welche personenbezogene Daten gespeichert und verarbeitet werden. Sie geben den Nutzern die Möglichkeit, die erteilten Einwilligungen zu verwalten und zu widerrufen.
ACHTUNG
Um hier auf der sicheren Seite zu sein, müssen Sie Ihr Cookie Consent Tool selbst konfigurieren. Sonst laufen Sie Gefahr, dass ein einwilligungspflichtiges Tool eventuell vom Cookie Consent Anbieter unter "nicht einwilligungsbedürftig" eingestuft wird. Ob eine Einwilligung erforderlich ist, richtet sich danach, ob es sich um essenzielle oder nicht-essenzielle Cookies handelt. Details sowie eine Liste, auf denen wir die einzelnen Tools für Sie in die jeweilige Kategorie einsortiert haben, finden Sie in unserem Artikel "Einwilligung und Cookie Banner: Was sind essenzielle Cookies?".
Und ganz wichtig: Vor der Zustimmung des Webseiten-Besuchers dürfen noch keine Daten übertragen werden.
Risiko: Keins
Interessant: Im Internet gibt es auch zahlreiche Anbieter, die einen kostenlosen Cookie Banner Generator anbieten. Hierbei handelt es sich um einen Service, den Webseitenbetreiber direkt im Internet, ohne Herunterladen von Software nutzen können. Der Nachteil: Ein Cookie Banner Generator kümmert sich in der Regel nicht darum, dass die Cookies vor der Einwilligung durch den Nutzer noch nicht gesetzt werden. Außerdem bietet ein kostenloser Cookie Hinweis Generator keine Vorlagen von Drittanbietern. Sie sollten beim rechtssicheren Setzen eines Cookie Hinweises nicht sparen und besser ein Consent Tool verwenden.
Es gibt unzählige Anbieter von Cookie Consent Tools, um eine Einwilligung der Nutzer auf Webseiten einholen. Am wir wollen Ihnen hier eine Auswahl der am Markt erhältlichen Tools präsentieren:
Cookie Consent mit Usercentrics
Das Consent Tool von Usercentrics ist eine individuelle Profi-Lösung, die im Normalfall oft mehrere hunderte Euro im Monat kosten kann. Das Cookie Consent Tool funktioniert für die meisten Webseiten-Typen unabhängig vom verwendeten CMS.
Die Lösung von Usercentrics ist ohne Zusatzkosten in eRecht24 Premium enthalten. Inklusive sind 20.000 Sessions pro Website im Monat. Die Lösung deckt aktuell mehr als 370 der wichtigsten Tools wie Google Analytics, Facebook Pixel, Google Maps, YouTube, Xing, X (ehemals Twitter) und Google Tag Manager ab.
PRAXIS-TIPP
Agenturen und Webdesigner können nur bei eRecht24 Premium das Consent Tool von Usercentrics ohne Zusatzkosten auch für die Webseiten Ihrer Kunden nutzen.
Da das Tool unabhängig von einem CMS auf möglichst vielen Webseiten funktioniert, benötigen Sie für die korrekte Einbindung allerdings etwas Programmierer-Know-How. Wir haben für die Einbindung des Usercentrics Tools deswegen bei eRecht24 Premium einen eigenen Generator entwickelt.
Cookie Consent mit Borlabs Cookie: Plugin für WordPress
Wenn Sie mit WordPress arbeiten und ein Plugin nutzen wollen, empfehlen wir Borlabs Cookie. Wir haben mit Benjamin Bornschein, dem CEO und Entwickler von Borlabs Cookies, einen Rabatt von bis zu 45% für eRecht24 Premium Nutzer vereinbart. Als Agentur-Mitglied können Sie das Rabatt-Angebot auch für die Webseiten Ihrer Kunden nutzen.
Consent Management Provider (CMP)
Auch das Tool „Consent Management Provider“ funktioniert unabhängig von einem bestimmten CMS, ist also z.B. nicht auf WordPress beschränkt. Es gibt eine kostenlose Variante mit einigen Einschränkungen und bis zu 10.000 Page Views/Monat. Für die kostenpflichtige Variante erhalten eRecht24 Premium Nutzer 20% Rabatt.
Weitere Anbieter
Was mache ich, wenn mir keine dieser Lösungen zusagt?
Es gibt natürlich noch zahlreiche andere Anbieter, die alle Vor- und Nachteile haben. Egal ob aus technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Überlegungen: Wenn Sie keine Lösung auf dem Markt finden, die ihren Ansprüchen gerecht wird, bleibt nur, eine Lösung für Ihre Webseiten und Dienste selbst entwickeln zu lassen.
Der Mittelweg: Info per Cookie Banner
Sie informieren den Nutzer Ihrer Website beim ersten Seitenaufruf über das Verwenden von Cookies und sein Widerspruchsrecht (Cookie Banner), verzichten aber auf eine vorherige Zustimmung, also auf eine Einwilligung. Der Nutzer muss hier also nicht klicken und bestätigen.
Risiko: Sehr hoch, denn Sie verstoßen damit gegen die Rechtsprechung des EuGH, BGH und das TDDDG (ehemals TTDSG), das seit dem 1.12.2021 gilt.
Der risikoreiche Weg: Info nur in der Datenschutzerklärung
Als Website-Betreiber informieren Sie die Nutzer lediglich in der Datenschutzerklärung Ihrer Website. Damit verstoßen Sie aber gegen die aktuellen Aussagen des EuGH, gegen die Vorgaben der Datenschutzbehörden und gegen das TTDG. Und auch immer mehr Unternehmen wie Google verlangen, dass für bestimmte Dienste eine Einwilligung der Nutzer eingeholt wird.
Risiko: Sehr hoch
Wichtig: Sie müssen IMMER einen entsprechenden Passus zu Cookies und dem verwendeten Consent Tool in Ihre Datenschutzerklärung aufnehmen.
Unseren kostenlosen DSGVO-konformen Datenschutz-Generator finden Sie bei eRecht24 Premium.
6. Benötigen alle Cookies eine Einwilligung?
Nein, Sie benötigen nicht für sämtliche Cookies eine Zustimmung in Form der Einwilligung der Nutzer Ihrer Website. Laut TDDDG (ehemals TTDSG) brauchen Sie die Einwilligung nicht, wenn Sie dem Nutzer Ihren Dienst sonst nicht zur Verfügung stellen können. Sprich: Sie brauchen keine Einwilligung für technisch notwendige Cookies.
Dies entspricht dem, was der EuGH dazu entscheiden hat und was die einzelnen Datenschutzbehörden und die Datenschutzkonferenz (DSK) vorgeben. Deren Auffassung ist aktuell:
- Nicht für alle Cookies benötigt man eine Einwilligung.
Session-Cookies, Cookies für Logins oder Warenkörbe, die keine personenbezogene Daten weitergeben (technisch notwendige Cookies), können vom berechtigten Interesse des Webseitenbetreibers abgedeckt sein. - Tracking und Werbe-Cookies von Drittanbietern benötigen eine Einwilligung.
Das sind also vor allem Cookies, die für die eigentlichen Funktionen der Webseite nicht zwingend notwendig sind und die Daten dann gegebenenfalls mit anderen Daten und Diensten verknüpfen oder teilen.
7. Cookies und Google Ads/Google Analytics
Google Ads
Google hatte schon seit 2015 für AdSense verlangt, den Nutzern einen Hinweis auf die Google-Cookies anzuzeigen. Dazu hat Google "Richtlinie zur Einwilligung der Nutzer in der EU“ online gestellt.
Dort heißt es, Webseitenbetreiber müssen
- "wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen ergreifen" um den Nutzer über das Speichern und Weitergeben der Daten zu informieren und
- eine entsprechende Einwilligung der Nutzer einholen.
Damit ging Google sogar weiter, als viele EU-Datenschutzbehörden es forderten. Allerdings schreibt Google die Einwilligung nur für AdSense und Double Klick vor, nicht hingegen für andere Dienste wie Google Analytics.
Mit der DSGVO und der Bündelung der Dienste als Google Ads hat Google dann seit 2017 geregelt, dass Werbetreibende eine Einwilligung der Nutzer einholen müssen.
Benötigt Google Analytics eine Einwilligung?
Ursprünglich hatte sich Google für Analytics auf eine Lösung verständigt, die DSGVO-konform ist - IP-Anonymisierung, AV-Vertrag, Austragelink für die Nutzer, alte Daten löschen, Darstellung von Analytics in der Datenschutzerklärung. Mehr Infos dazu finden Sie als eRecht24 Premium-Mitglied in unserem Artikel zu Google Analytics .
Zur Erinnerung: Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) regelt Fragen zu Cookies und Tracking nicht direkt. Fragen zu Cookies und Tracking sollte die ePrivacy-VO regeln. Diese wird frühestens 2023 in Kraft treten. Aber mit dem BGH-Urteil, die durch das Inkrafttreten des TDDDG (ehemals TTDSG) am 1.12. gesetzlich festgezurrt wurde, ist das Einholen einer Einwilligung für Webtracking ausdrücklich vorgeschrieben.
Das gilt auch, wenn Sie Google Analytics nutzen. Denn Google Analytics ist besonders heikel, weil Google die Daten eben nicht nur dem einen Seitenbetreiber für das Tracking seiner Seitenbesucher zur Verfügung stellt. Vielmehr werden verschiedene Daten auf nicht mehr nachvollziehbare Weise verknüpft und diese Informationen und Daten stehen dann quasi weltweit und für andere Dienste aus dem Google Ads Universum zur Verfügung. Dies hatten die Datenschutzbehörden bereits mit einem Positionspapier in 2019 festgestellt.
Ergebnis: Google Analytics dürfen Sie nur mit echter Einwilligung nutzen.
Und was gilt, wenn ich Google Analytics 4 nutze?
Mittlerweile ist Google Analytics 4 verfügbar. Hierbei handelt es sich um die Weiterentwicklung und den Nachfolger von Google Universal Analytics. Die wichtigsten Unterschiede zum Vorgänger:
- Die IP-Adressen werden standardmäßig anonymisiert. Dies kann der Nutzer auch nicht ausschalten.
- Cookiesloses Tracking: Daten können gesammelt werden, ohne das Cookies oder andere „Identifier“ gesetzt werden.
- Geräterübergreifendes Tracking: Nutzer können auch dann getrackt werden, wenn sie verschiedene Geräte verwenden
- Datenkontrolle: Nutzer können Daten besser administrieren, also besser einstellen, ob und wie lange sie einzelne Daten löschen, teilen, aufbewahren wollen.
- Die Optionen der Fristen für die Datenaufbewahrung sind kürzer als zuvor (2 oder 14 Monate).
Doch was bedeuten diese Anpassungen für den Datenschutz?
Nicht viel. Zwar scheinen einige Funktionen datenschutzrechtlich sicherer: Insbesondere haben die Nutzer einen datenschutzrechtlichen Vorteil, wenn sie die 2-monatige Aufbewahrungsfrist nutzen. Doch insgesamt ändert sich trotzdem kaum etwas. Denn selbst wenn Nutzer cookielos tracken und IP-Adressen anonymisieren: Es ist möglich, dass die Nutzer trotzdem identifiziert werden können.
Grund: Google kann sämtliche Informationen verknüpfen, die über Google Analytics 4 zu einem bestimmten Pseudonym gesammelt werden. Dadurch kann Google eventuell Rückschlüsse auf die Identität der einzelnen Website-/App-Nutzer und deren Verhalten auf derselben Website bzw. App ziehen. Damit könnten auch einzelne Website-/App-Nutzer auch auf anderen Websites und in anderen Apps wiedererkannt werden.
Wichtig: Universal Analytics wird zum 01.06.2023 vollständig eingestellt! Das bedeutet, sollten Sie bis dato Universal Analytics nutzen, empfehlen wir Ihnen jetzt bereits die Umstellung auf Google Analytics 4.
ACHTUNG
Sie können auch Google Analytics 4 nicht rechtssicher nutzen. Wenn Sie aber auf Google Analytics nicht verzichten wollen, sind Sie in jedem Fall rechtlich am sichersten, wenn Sie eine Einwilligung Ihrer Nutzer einholen. Das gilt auch, wenn Sie sich für „cookieloses Tracking“ entscheiden.
8. „Diese Seite verwendet Cookies“ - Der Text für einen Cookie Hinweis
Für die Formulierung des Textes in einem Cookie Banner gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Auf den meisten Webseiten und Datenschutzerklärungen lautet der Text auf dem Cookie Banner wie folgt:
Verwendung von Cookies
Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Wichtig für Tracking und Retargeting: Nach aktueller Rechtsprechung und dem TDDDG (ehemals TTDSG) reicht so ein bloßer Cookie-Hinweis zumindest für viele Tracking-Cookies aber eben nicht aus. Hier sollte von Webseitenbetreibern eine echte Einwilligung der Seitenbesucher (vorherige Zustimmung) einholen.
9. Praxis-Tipps zu Cookie Hinweisen
10. FAQ zu Cookies, ePrivacy-Verordnung & Co.
Umfassende Informationen zum Thema "Website rechtssicher gestalten" finden Sie in unserem Artikel "So erstellen Sie 2022 abmahnsichere Webseiten".
1. Die Browserherstell er in die Pflicht zu nehmen, klingt erstmal nach einer guten Idee, ist aber alles andere als wirklich "sicher" umsetzbar. Das erfordert zum ersten, dass der Browser beim Seitenaufruf sämtliche Cookies erkennt, bevor diese gesetzt werden und diese auch entsprechend kennt und zuordnen kann. Das weiß i.d.R. nur der Betreiber der Website. Hinzu kommt, dass nach meiner persönlichen Schätzung über die Hälfte der Benutzer mit Sicherheit keinen aktuellen Stand Ihres Browsers haben. Besuche ich also mit so einem Browser eine Website und es werden nicht alle Cookies erkannt bzw. korrekt zugeordnet, wer hat dann gegen die ePrivacy verstoßen, Betreiber, Benutzer oder Browserherstell er?
2. Vielen sind die Cookie Hinweis- und Consent Tools lästig, auch als Besucher. Ich gehöre ebenfalls dazu! Das sind Ideen und Entscheidungen, die von Menschen getroffen werden, die keinen Plan von der Materie haben. Ähnlich geht es mir bei Impressumsangab en, wo ich auch als privater Betreiber ( denn die Grauzone ist sehr klein ) nur sicher sein kann, dass meine Seite rechtskonform ist, wenn ich meinen vollen Namen, Anschrift und weitere Kontaktmöglichkeit (E-Mail oder Telefon) angebe. Wo ist denn an der Stelle der Datenschutz gegenüber meiner Person?!
Aus meiner Sicht ist der Besucher einer Website verpflichtet sich zu informieren, wenn er eine Seite aufruft. Ein Klick auf die Datenschutzerkl ärung und dort steht alles drin. Schließlich ruft er die Seite freiwillig auf und wird nicht dazu gezwungen!
Wenn ich mir das also alles so durchlese, darf ich davon ausgehen, dass ein Cookie Hinweis mit aufklärendem Text ausreicht?
"... Wenn Sie Cookies (oder vergleichbare Informationen) setzen möchten, brauchen Sie eine echte und informierte Einwilligung des Nutzers.
Ausnahmen:
- technisch zwingend notwendige Cookies
- Cookies, die ausschließlich der Übertragung von Nachrichten über ein öffentliche s Telekommunikati onsnetz dienen.
Damit steht nun auch endgültig fest: Ein Cookie Banner bzw. Cookie Hinweis ist Pflicht. ... "
Für technisch notwendige Cookies muss keine aktive Einwilligung eingeholt werden - braucht es also dennoch ein Banner/Consent-Tool auf der ersten Seite, oder ist es ausreichend, wenn in den Datenschutzhinw eisen sämtliche technisch notwendigen Cookies aufgelistet sind?
Eine Einwilligung ist nicht notwendig, aber der Besucher der Website muss beim Aufruf informiert werden, dass Cookies verwendet werden, idealer Weise mit einem Hinweis, dass die Website die Dienstleistung am Kunden ohne diese Cookies nicht erfüllen kann, also technisch notwendig ist. Ob es benötigt wird oder nicht, bin ich mir auch grad nicht sicher, aber ich würde da zusätzlich einfach einen "Verstanden" Button zupappen und feddich.