Das Gericht folgte den Ausführungen des Klägers. Insbesondere sei die Klausel des Klägers zulässig und unterliegt nicht einer Überprüfung als AGB nach §§ 305 ff BGB, da diese nicht für eine mehrfache Verwendung in gleichgelagerten Fällen, sondern nur für diesen einen Verkauf formuliert wurde. Vielmehr stelle die Klausel eine Vertragsstrafe im Sinne des § 339 BGB dar. Durch die Abgabe des Höchstgebotes hat sich der Beklagte mit dieser Klausel auch einverstanden erklärt.
Auch den Einwand des Beklagten, nicht er sondern sein Bruder habe den eBay-Account genutzt und den PKW ersteigert hielt das Gericht nicht für beachtlich. Durch die Verwendung der Namenskennung des Beklagten wurde ein Rechtsschein gesetzt, auf den sich der Verkäufer verlassen durfte. Dies gilt auch dann, wenn dieses “Handeln unter fremden Namen” durch den Beklagten lediglich fahrlässig, etwa durch Überlassung der Zugangsdaten, ermöglicht wurde. Der Beklagte wurde deshalb zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von knapp 2000 Euro (30% des Höchstgebotes) verurteilt.
Fazit:
Es ist also besondere Vorsicht geboten wenn solche Klauseln in Verkaufsangeboten bei eBay auftauchen. Diese können bei sogenannten Spaßgeboten rechtlich zulässig sein. Die Vertragsstrafe darf jedoch nicht unangemessen hoch sein. Etwas anderes gilt, wenn die Klausel vom Anbieter mehrfach verwendet wird. Dann unterfällt sie der Überprüfung als AGB, § 309 BGB sieht das Versprechen einer Vertragsstrafe dann als unwirksam an. Ebenfalls findet die Klausel im Verhältnis Unternehmer – Verbraucher keine Anwendung. Es muss also immer im Einzelfall genau unterschieden werden.
Autor: Stud.Jur.Philipp Otto
Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de
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