Worum geht's?
„Website im Aufbau“ – Wollen Sie als Unternehmer Ihre Internetpräsenz aufbauen, besteht am Anfang oft eine sogenannte „Baustellenseite“. Diese enthält oftmals nur ein Vermerk, dass sich die Domain im Aufbau befindet. Brauchen Sie für diesen Internetauftritt dann trotzdem ein Impressum? Wir klären Sie auf!
1. Baustellenseite: Impressum nötig?
Wann brauchen Sie auf einer Baustellen-Webseite ein Impressum? Mit dieser Frage hat sich das LG Aschaffenburg (Urteil vom 03.04.2012, Az. 2 HK O 14/12) im Jahr 2012 auseinandergesetzt. Der Beklagte einer Internet-Domain hielt unter der Domain eine sogenannte Baustellenseite vor. Bei dieser “under construction” Webseite war lediglich der folgende Schriftzug zu sehen:
“Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz”.
Zudem forderte der Betreiber der Internetseite seine Besucher auf, zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf die Webseite zu gehen. Neben einem Logo des Seitenbetreibers beinhaltete die Webseite auch einen Link zur pdf-Ausgabe des Anzeigenblatts zum Download.
Ein Mitbewerber sah dies als wettbewerbswidrig an und beschritt den Klageweg, damit der Betreiber der Seite das Nichtvorhalten des Impressums unterlässt, also künftig ein Impressum auf der Webseite führt. Insbesondere war er der Ansicht, die Webseite stelle bereits zum jetzigen Zeitpunkt einen “geschäftliche Tätigkeit” dar, da der Betreiber für sich und seine spätere Webseite wirbt.
2. Impressumspflicht für Baustellenseite nicht immer gegeben
Schließlich hatte das Landgericht Aschaffenburg Anfang April 2012 zu entscheiden und ging im konkreten Fall davon aus, dass eine Impressumspflicht besteht.
Zwar sah das Gericht die Bezeichnung als Baustellenseite als nicht ausreichend an, eine entsprechende Impressumspflicht anzunehmen. Maßgeblich ist vielmehr, was unter der Internetadresse inhaltlich tatsächlich angeboten wird. Entscheidend ist danach die geschäftliche Tätigkeit, die in jeder wirtschaftlichen Tätigkeit gesehen wird, die einem bestimmten Geschäftszweck dient und objektiv den Absatz fördert.
Durch den Verweis auf die spätere Internetseite, der Aufforderung zum späteren Besuch der Seite und dem Angebot des Download-Links nahm der Betreiber der Seite auch eine absatzfördernde Maßnahme vor.
Geschäftsmäßigkeit maßgebend für Impressumspflicht
Eine Impressumspflicht für eine Baustellenseite besteht nach der Entscheidung des LG Aschaffenburg also nicht per se. Hierbei spielt es keine Rolle, ob Sie Ihre Webseite als „Baustelle“ deklarieren oder nicht. Entscheidend ist, ob Sie tatsächlich Produkte oder Leistungen anbieten oder Werbung für Ihre künftige Internetseite machen. Denn daraus ergibt sich die Geschäftsmäßigkeit, aus welcher die Impressumspflicht entspringt.
Besteht ausschließlich der Hinweis, dass an Ihrer Webseite noch gebaut wird, ist in der Regel kein Impressum nötig. Weitere Inhalte auf der Seite können im Einzelfall dazu führen, dass Sie der Pflicht unterliegen, auf der Website ein Impressum anzubieten.
GUT ZU WISSEN
Zuvor hatte bereits das LG (Landgericht) Düsseldorf (Urteil vom 15.12.2010, Az. 12 O 312/10) in einem anderen Fall entschieden, dass für eine Wartungsseite keine Impressumspflicht bestünde, da diese keinerlei wettbewerbsrechtliche Relevanz beinhaltet.
3. Welche Angaben dürfen bei einer Baustellenseite im Impressum nicht fehlen?
Um mögliche Abmahnungen zu vermeiden, sollten Sie grundsätzlich ein Impressum gemäß § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (ehemals Telemediengesetz/TMG) auf Ihrer Baustellenseite anbieten, sofern Ihr Inhalt einen Vermerk zur Wartung übersteigt. Denn jeder weitere Inhalt kann bereits dazu führen, dass die Internetseite als geschäftsmäßig eingestuft wird.
- Unternehmensname
- Name des Webseitenbetreibers bzw. der verantwortlichen Personen
- Anschrift des Unternehmens (Straße, Hausnummer, PLZ und Ort)
- Kontaktdaten (Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse)
- Rechtsform des Unternehmens
- Geschäftsführer oder Vorstandsvorsitzender
- Registergericht und Registernummer
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-ID
Je nachdem ob Sie ein zulassungspflichtiges Gewerbe betreiben oder Ihre Tätigkeit einer bestimmten Berufsgruppe angehört, müssen Sie weitere Pflichtangaben gemäß § 5 Abs. 1 DDG (ehemals TMG) machen. Mehr zu diesem Thema lesen Sie in unserem Artikel „Was gehört in ein Impressum?“.
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