Worum geht's?
Webdesigner und Agenturen haben neben der Webseitenerstellung für Ihre Kunden noch zahlreiche andere Aufgaben: Erstellen und Versenden von Newslettern, Hosten von Webseiten, Entwerfen von Werbekampagnen, Auswählen von Texten und Bildern, Pflegen von Social Media Profilen oder die Betreuung laufender Projekte. Deshalb gibt es beim Thema Haftung auch viele Fragen: Hafte ich als Webdesigner für die erstellte Webseite? Und wenn ja, wofür genau und wie lange? Müssen Agenturen die Webseiten und Newsletter der Kunden auf Rechtsverstöße prüfen? Wie geht das praktisch und ohne, dass ein Anwalt jeden einzelnen Schritt überprüft?
1. Was machen Webdesigner und Agenturen?
Agenturen und Webdesigner gehen vielen Aufgaben nach. Das Erstellen und Betreuen einer Webseite stellt dabei häufig den größten Teil ihrer Arbeit dar. Werbekampagnen, Mailings, Hosting und Grafiken runden ihr Dienstleistungsrepertoire ab. Die rasante Entwicklung neuer Technologien trägt dazu bei, dass Agenturen und Webdesigner fortlaufend neue Dienstleistungen anbieten. Sie konzipieren Webportale und sind für die praktische Umsetzung von Ideen verantwortlich. Die Arbeit mit HTML, JavaScript, CSS, Java, Flash, PHP, ASP und CGI-Script ist für sie selbstverständlich. Bildbearbeitungs- und Grafikprogramme wie Photoshop setzen sie täglich ein.
Der Gründer von Microsoft, Bill Gates, irrte sich im Jahr 1995 als er bemerkte, dass das Internet nur ein Hype sei. Das Internet ist heutzutage präsenter denn je: Angebote und Inhalte sind jedoch „an den Mann zu bringen“. Dafür sorgen Agenturen und Webdesigner, die sich oftmals intensiv spezialisieren. Sie nutzen HTML-Editoren, Content-Management-Systeme und Bildbearbeitungsprogramme, tappen dabei aber oftmals in die Haftungsfalle. Das technisch Mögliche ist nicht immer rechtlich erlaubt. Kleine Fehler im Alltag führen manchmal zu großen Vermögenseinbußen.
2. Achtung: Hier ist eine Haftung vorprogrammiert
Sie sind Webdesigner oder betreiben eine Agentur? Dann setzen Sie sich Tag für Tag zahlreichen Haftungsrisiken aus. Sie müssen haften, wenn der Kunde aufgrund einer Verfehlung Ihrerseits abgemahnt wird, Schadensersatz zahlen oder seine Internetseite umgestalten muss.
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Sie verletzen Marken- oder Urheberrechte
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Sie beachten den Datenschutz nicht, beispielsweise die Vorgaben der DSGVO
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Die Datenschutzerklärung ist unvollständig
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Das Impressum fehlt oder ist fehlerhaft
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Der Disclaimer ist falsch formuliert
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Sie vernachlässigen Ihre Informationspflichten
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Sie setzen den Share Button unzutreffend
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Das Kontaktformular ist nicht rechtssicher gestaltet
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Sie binden Analysetools wie Google Analytics falsch ein
Sie fragen sich nun, was Sie als Webdesigner oder Agentur denn nun alles prüfen müssen und wofür sie letztlich haften? Wir von eRecht24 stehen Ihnen zur Seite und beantworten Ihre Fragen in diesem Artikel.
3. Vertragstyp bestimmt Haftungsumfang
Agenturen und Webdesigner schließen mit ihren Kunden Verträge ab. Ob der Webdesigner haftet und in welchem Umfang hängt von der Art des zugrunde liegenden Vertrages ab. Im Rahmen eines Dienstvertrags stehen Ihren Kunden keine besonderen Gewährleistungsrechte zu, insbesondere ein Recht auf Minderung ist nicht gegeben. Sie müssen nicht dafür einstehen, dass der gewünschte Erfolg eintritt. Sie unterliegen jedoch dem allgemeinen Gewährleistungsrecht. Ihr Kunde kann Schadensersatz geltend machen. Außerdem steht ihm das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Bei einer fristlosen Kündigung darf der Kunde die gezahlten Kosten für die Dienstleistung gegebenenfalls vollständig zurückverlangen.
Bei einem Werk- oder Werklieferungsvertrag sieht es aber schon anders aus: Hier schulden Sie einen bestimmten Erfolg. Sie müssen beispielsweise eine Internetseite erstellen oder einen Onlineshop programmieren.
Welcher Vertrag vorliegt, bestimmt sich nach den Umständen im Einzelfall. Oftmals treten auch Mischformen auf, die Elemente beider Vertragstypen enthalten. Beim Dienstvertrag liegt der Schwerpunkt der Arbeit auf der Erbringung einer Leistung. Beim Werkvertrag steht der Erfolg im Mittelpunkt, also nicht die Tätigkeit selbst. Anbei einige Beispiele für typische Verträge, die Agenturen und Webdesigner abschließen:
Dienstvertrag
- Dauerbetreuung einer Webseite
- Entwicklung einer Kampagne
- Beratung
- Access-Provider-Vertrag
Werkvertrag
- Herstellung eines Prospekts
- Schalten einer Anzeige
- Webdesign-Vertrag
- Registrierung einer Domain
Mietvertrag
- Applikation-Service-Providing (ASP)
Mischvertrag
- Web-Hosting-Vertrag
- Kombinierter Webdesign-Vertrag mit Dauerbetreuung
Das Bürgerliche Gesetzbuch weist jedem dieser Verträge eine unterschiedliche Rechtsfolge zu. Ob Sie als Agentur oder Webdesigner Gewährleistungsrechten unterliegen oder besondere Kündigungsvorschriften einzuhalten haben, bestimmt sich nach dem Vertragstyp. Der Bundesgerichtshof geht bei gemischten Verträgen, die sich aus vielen verschiedenen Vertragstypen zusammensetzen, von einem Werkvertrag aus. Das Gericht bezeichnet ihn als „Internetsystem-Vertrag“. Dies verdeutlicht, wie vielschichtig und konfliktanfällig solche Verträge sind.
4. Was gehört in einen „Webdesign-Vertrag“?
Als Agentur oder Webdesigner erfüllen Sie Ihre vertraglichen Verpflichtungen, wenn Sie die vereinbarte Leistung erbringen. Zur Vermeidung von Unklarheiten sollten Sie so früh wie nur möglich ein Pflichtenheft erstellen. Definieren Sie Ihre Aufgaben präzise, einfach und verständlich. Halten Sie Bedenken, die die Umsetzung betreffen, schriftlich fest. So vermeiden Sie spätere Rechtsstreitigkeiten. Erstellen Sie nach Arbeitsbeginn ein erstes Konzept und legen Sie es dem Kunden vor. Dieser kann dann noch einmal Änderungswünsche übermitteln.
Eine saubere Dokumentation und regelmäßige Kontrolle des Projektfortschritts sorgen für eine Verbesserung der rechtlichen Sicherheit. Versuchen Sie Vereinbarungen über die folgenden Punkte in den Vertrag zu integrieren:
- Pflichtenheft
- Genauer Zeitplan, inklusive Kündigungsrecht und Vertragsstrafe
- Bei einem Werkvertrag den Zeitpunkt der Abnahme (Die Abnahme setzt Verjährungs- und Gewährleistungsfristen in Gang).
- Mehrkosten für Änderungswünsche
- Behandlung von Projektverzögerungen
- Gewährleistungs- und Haftungsfragen
- Mitwirkungspflichten der Auftraggeber
Welche rechtlichen Aspekte in einen Vertrag gehören, bestimmt sich nach den Umständen im Einzelfall. Agenturen und Webdesigner sollten derartige Projekte nie ohne vertraglichen Rahmen annehmen. Dieser vertragliche Rahmen umfasst:
- die eigenen AGB
- eine auf die AGB angepasste Leistungsbeschreibung
- ein Abnahmeprotokoll für abgeschlossene Projekte wie das Erstellen einer Webseite
Keine Agentur und kein Webdesigner sollten einen Auftrag ohne diese 3 Punkte annehmen. Das Haftungsrisiko ist sehr hoch. Wir haben für eRecht24 Nutzer deshalb ein preiswertes Anwaltspaket zum Festpreis erstellt.
5. Die häufigsten Vertragstypen
Jeder Vertragstyp setzt eigene Rechtsfolgen.
a) Dienstvertrag
Sie müssen bei einem Dienstvertrag nicht dafür einstehen, dass der gewünschte Erfolg eintritt, da Sie sich lediglich zu bestimmten Dienstleistungen verpflichten. Kommt es zu einer Pflichtverletzung, können Schadensersatzansprüche nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend gemacht werden. Ferner besteht kein Abnahmerecht und Ihr Kunde ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Außerdem haben Ihre Kunden unter besonderen Voraussetzungen das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Bei einer fristlosen Kündigung darf der Kunde die gezahlten Kosten für die Dienstleistung gegebenenfalls vollständig zurückverlangen.
b) Werkvertrag
Bei einem Werkvertrag müssen Sie für das geschuldete Werk einstehen. Ihr Auftraggeber muss aber verschiedene Regeln beachten. Entspricht das Ergebnis nicht dem vertraglich vereinbarten Werk, muss Ihr Auftraggeber den Mangel rügen. Ihr Auftraggeber ist dazu verpflichtet, Ihnen eine Frist zu setzen, um den Mangel zu beheben. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, darf er die Abnahme des Werks verweigern. Sollten Sie nicht dazu fähig sein, den Mangel zu beheben, darf er vom Vertrag zurücktreten. Alternativ darf er Schadensersatz verlangen oder das Entgelt mindern.
Hat der Kunde das Werk erst einmal abgenommen, erkennt er an, dass dieses frei von Mängeln ist. Er kann sich später nicht mehr auf etwaige Mängel berufen – es sei denn, diese waren auf den ersten Blick nicht erkennbar und haben sich erst im Nachhinein offenbart. Achten Sie bei der Abnahme auf die Anfertigung eines Abnahmeprotokolls und lassen Sie dieses vom Kunden unterzeichnen. Das Abnahmeprotokoll kann in einem Gerichtsprozess als Beweismittel dienen.
c) Gemischte Vertragstypen
Sie haben einen Vertrag geschlossen, der sich aus Elementen verschiedener Vertragstypen zusammensetzt? Die Gerichte suchen sich – je nach Streitpunkt – den passenden Vertragstyp heraus und wenden das dafür geltende Recht an.
d) Beendigung einer Vertragsbeziehung
Sie haben einen Werkvertrag mit Ihren Kunden abgeschlossen (das Erstellen einer Webseite, eines Flyers usw.)? Dann endet Ihre vertragliche Pflicht zur Leistungserbringung mit Fertigstellung durch Sie und der Abnahme durch den Kunden.
WUSSTEN SIE'S?
Beim Dienstvertrag gestaltet sich die Rechtslage etwas anders. Haben Sie einen Zeitraum für die Erbringung von Diensten vereinbart, endet der Dienstvertrag nach Ablauf der Zeit. Möchten Sie den Dienstvertrag vor Ablauf der Frist beenden, müssen Sie einen wichtigen Grund nachweisen. Ein solcher ist beispielsweise gegeben, wenn das gegenseitige Vertrauensverhältnis nachhaltig erschüttert und eine weitere Zusammenarbeit unmöglich ist.
Schließen Sie als Agentur oder Webdesigner einen Vertrag mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren ab, dürfen Sie nach Ablauf dieser fünf Jahre jederzeit kündigen. Dabei müssen Sie jedoch eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einhalten.
e) Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen
Ihr Auftraggeber hat Ihnen Dokumente zur Verfügung gestellt? Dann müssen Sie diese nach Vertragsende zurückgeben. Diese Pflicht trifft Sie aber nur, wenn Ihr Auftraggeber seine Rechnung bezahlt hat. Hält er lediglich einen geringen Rechnungsanteil zurück, dürfen Sie ihm die Rückgabe der Unterlagen nicht verweigern. Ein solches Vorgehen wäre unverhältnismäßig.
6. Dauer der Gewährleistung
Ob und wie lange Sie als Unternehmer dem Kunden Gewährleistungsrechte schulden, hängt vom jeweiligen Vertragstyp ab.
Dienstvertrag
Sie haben mit Ihrem Kunden einen Dienstvertrag geschlossen? Dann stehen ihm keine besonderen Mängelgewährleistungsrechte zu. Er darf aber Schadensersatz nach den allgemeinen Vorschriften verlangen und den Dienstvertrag außerordentlich kündigen. Die Verjährung tritt nach drei Jahren ein. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der vertragliche Anspruch entstanden ist und Ihr Kunde von den Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
Beispiel:
Ihr Kunde erlangte am 31. Mai 2018 Kenntnis von einem Umstand, der ihn zum Schadensersatz berechtigt. Die Verjährungsfrist beginnt am 31. Dezember 2018 und endet am 31. Dezember 2021.
Kaufvertrag
Sie haben Ihrem Kunden etwas verkauft? Dann müssen Sie ab Lieferung der Sache bis zu zwei Jahre für einen Mangel einstehen. Die Gewährleistungsdauer kann geändert, auf bis zu 30 Jahre ausgedehnt oder komplett ausgeschlossen werden. Verkaufen Sie eine Sache an eine Privatperson, dürfen Sie die Gewährleistungsdauer in Ihren AGB auf maximal ein Jahr verringern. Im ersten Jahr nach Übergabe der Kaufsache müssen Sie nachweisen, dass die Sache vor der Übergabe an den Käufer mangelfrei war.
Mietvertrag
Sie haben einen ASP-Vertrag abgeschlossen? Es war lange Zeit umstritten, ob es sich dabei um einen Miet- oder Dienstvertrag handelt. Mittlerweile haben die Gerichte entschieden: Es liegt ein Mietvertrag vor. Bei Fehlern darf der Kunde die Vergütung mindern und Schadensersatz verlangen. Nach § 548 II BGB enden seine Ansprüche sechs Monate nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
Werkvertrag
Sie haben mit Ihrem Kunden einen Werkvertrag geschlossen? Dann verjähren Mängelgewährleistungsansprüche in verschiedenen Zeiträumen, zumeist in zwei bis drei Jahren.
Beispiele
Dauerbetreuung einer Webseite |
3 Jahre nach Kenntnisnahme |
Erstellung einer Webseite |
2 Jahre nach Abnahme |
Regelmäßiges Versenden von Newslettern |
3 Jahre nach Kenntnisnahme |
Erstellen einer Facebook-Fanpage |
2 Jahre nach Abnahme |
Pflege einer Fanpage |
3 Jahre nach Kenntnisnahme |
Erstellen von Social-Media-Profilen |
2 Jahre nach Abnahme |
Entwicklung einer Kampagne |
3 Jahre nach Kenntnisnahme |
Beratung |
3 Jahre nach Kenntnisnahme |
Access-Provider-Vertrag |
3 Jahre nach Kenntnisnahme |
Herstellung Prospekt |
2 Jahre nach Abnahme |
Schalten von Anzeigen |
2 Jahre nach Abnahme |
Webdesign-Vertrag |
2 Jahre nach Abnahme |
Registrierung einer Domain |
2 Jahre nach Abnahme |
ASP-Vertrag |
6 Monate nach Ende des Mietvertrags |
Verkauf von IT-Hardware |
2 Jahre, ggf. veränderbar |
7. Schadensersatz für wettbewerbsrechtliche Verstöße
Sie planen für Ihren Auftraggeber eine Kampagne? Dann müssen Sie ihn auf wettbewerbswidrige Maßnahmen hinweisen. Sie sind Fachmann auf Ihrem Gebiet und unterliegen einer Aufklärungspflicht. Entsteht Ihrem Auftraggeber ein Schaden, müssen Sie dafür haften.
8. Schadensersatz für urheberrechtliche Verstöße
Sie pflegen Bilder auf eine Homepage ein, wissen aber nicht genau, woher sie stammen? Versichern Sie sich vorher, ob das Bildmaterial urheberrechtlich geschützt ist. Ihrem Auftraggeber droht eine Klage auf Unterlassung und Schadensersatz. Diese Kosten müssen Sie ihm erstatten. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Internetseite rechtssicher gestaltet ist. Versuchen Sie nicht, die Haftung in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszuschließen. Ein solcher Ausschluss wäre unwirksam.
9. Übernahme von Abmahnkosten
Sie starten eine Kampagne, die gegen das Urheber- oder Markenrecht verstößt? Für Ihren Auftraggeber können solche Fehler sehr kostspielig sein. Abmahnungen von Mitbewerbern sind sehr teuer, insbesondere die damit verbundenen Rechtsanwaltskosten. Da Sie für die Kampagne verantwortlich sind, müssen Sie die Kosten der Abmahnung übernehmen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich durch einen Haftungsausschluss in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einer solchen Haftung zu befreien. Dabei übertragen Sie Ihre Pflicht zur rechtlichen Prüfung auf den Kunden.
10. Klagen gegen Webdesigner und Agenturen
Die Internetseite eines Kunden verletzt Urheber- oder Markenrechte von Dritten? Derjenige, der in seinen Rechten verletzt ist, darf nicht nur Ihren Kunden verklagen. Er darf die Klage auch direkt gegen Sie richten. Urheber- und Markenrechte wirken nämlich absolut und gegenüber jedermann. In der Praxis weiß aber kaum jemand, welche Agentur hinter einer Webseite steht. Deshalb gerät zumeist nur der Kunde ins Visier der Gerichte.
WEITERLESEN?
Mehr Informationen zum Thema Urheberrechte von Dritten finden Sie in unserem Artikel „Wie Sie trotz Urheberrecht Bilder, Texte und Videos rechtssicher nutzen”.
11. Haftung für Fehler des Kunden
Sie haben Ihren Kunden vollumfänglich über seine Pflichten aufgeklärt? Dann haben Sie alles richtig gemacht. Die Gerichte setzen bei professionellen Anbietern eine umfassende Rechtskenntnis voraus. Sollten Sie von Ihrem Auftraggeber eine angemessene oder sehr hohe Vergütung erhalten, treffen Sie diese Pflichten umso mehr. Erhalten Sie von einem Kunden Texte oder Bilder, an denen er keine Rechte hält, müssen Sie ihn darauf hinweisen. Ansonsten haften Sie für das Einbinden von Dokumenten, die Ihnen der Kunde hat zukommen lassen.
Sie sind dazu verpflichtet, die Urheberrechte auch dann zu prüfen, wenn Ihr Kunde das Arbeitsmaterial stellt. Die Gerichte sprechen den Parteien manchmal eine Mitschuld zu und teilen die Kosten anteilig auf. Sie sollten versuchen, bereits in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf fremde Urheber- und Markenrechte hinzuweisen.
LESE-TIPP
Mehr Informationen zum Thema AGB für Webdesigner finden Sie in unserem Artikel „AGB Muster, AGB Generator & Co.: Der beste Weg zu Ihren AGB”.
12. Verletzung von Vorgaben für Impressum und Datenschutz
Agenturen und Webdesigner haben rechtliche Fallstricke zu beachten. Sie müssen die gesamte Internetseite – vom Impressum bis hin zu datenschutzrechtlichen Vorgaben – mit dem Recht in Einklang bringen. Sie unterliegen grundsätzlich immer einem gewissen Haftungsrisiko. Prüfen Sie die Internetseite vor der Übergabe an den Kunden auf etwaige Rechtsverstöße. Ihr Kunde ist ein juristischer Laie, der davon ausgeht, eine rechtssichere Webseite zu bekommen. Je professioneller Sie vorgehen, desto eingehender müssen Sie den Auftraggeber über rechtliche Aspekte aufklären.
13. E-Mail-Marketing: Auch hier lauern Haftungsfallen
Sie betreiben im Auftrag Ihrer Kunden ein E-Mail-Marketing? Dann sind Einwilligungen und deren Nachweis das „A und O“. Sie vergessen ein Double-Opt-In oder formulieren die Einwilligung falsch? Dann droht Ihnen im schlimmsten Fall eine Klage auf Unterlassung oder Schadensersatz. Beim E-Mail-Marketing gibt es viele Fallstricke, die Probleme hervorrufen. Lassen Sie Ihre Vorgehensweise besser von einem erfahrenen Rechtsanwalt prüfen.
14. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht
Sie wussten nichts von der neuen Datenschutz-Grundverordnung? Oder dachten, das Urheberrecht an einem Bild lag beim Kunden? Die Gerichte folgen immer noch dem alten Grundsatz: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“. Eine vertragliche Haftungsbeschränkung hilft Ihnen nur selten weiter und kann sogar zur Unzufriedenheit Ihrer Kunden führen. Vermeiden Sie Streitigkeiten und konzentrieren Sie sich stattdessen lieber auf die Internetseite selbst und gestalten diese rechtssicher. Hiermit zeigen Sie Professionalität und fördern Ihren guten Ruf.
Wir von eRecht24 stehen Ihnen hierbei mit zahlreichen Tools und Generatoren zur Seite. Entschließen Sie sich haftungsträchtige Inhalte wie Impressum, Datenschutzerklärung & Co. nicht selbst anzufertigen, bietet sich die Übertragung dieser Tätigkeiten auf einen spezialisierten Rechtsanwalt an.
15. Fazit: So schützen Sie sich effektiv
Agenturen und Webdesigner haben es nicht einfach. Sie bearbeiten komplexe Projekte und setzen sich dabei vielen rechtlichen Gefahren aus. Lassen Sie Ihre Projekte entweder anwaltlich prüfen, um teure Folgekosten zu vermeiden.
Oder nutzen Sie die zahlreichen Tools, Generatoren und Vertragsvorlagen, die wir unter eRecht24 Premium speziell für Agenturen und Webdesigner zur Verfügung stellen.
16. FAQ