Worum geht's?
Im Internet gibt es zahlreiche Anleitungen, wie Unternehmen ein erfolgreiches E-Mail-Marketing in Signaturen betreiben können. Hier ist allerdings absolute Vorsicht geboten. Denn E-Mail-Werbung in der Signatur kann abgemahnt werden. Wann Sie in E-Mail-Signaturen nicht werben sollten und welche rechtlichen Konsequenzen Sie erwarten, wenn Sie es doch tun, lesen Sie in diesem Artikel.
1. Ist eine E-Mail-Signatur Pflicht?
Da E-Mails seit 2007 als Geschäftsbriefe gelten, müssen Sie entsprechende Pflichtangaben enthalten. In der E-Mail-Signatur kommen Daten zum Absender der Mails, der Firma und E-Mail-Adresse unter. Zusätzlich muss das Impressum in der E-Mail-Signatur verlinkt werden.
Die DSGVO erfordert gemäß Art. 13, dass Sie dem Nutzer beim Erstkontakt außerdem darlegen, wie Sie mit personenbezogenen Daten umgehen. Dazu genügt es nicht, wenn Sie in der E-Mail-Signatur auf Ihre Datenschutzerklärung verweisen. Sie müssen einen kleinen Passus aus den Pflichtinformationen in der Mail bereitstellen.
LESEEMPFEHLUNG
Wie dieser Passus gemäß DSGVO in der E-Mail-Signatur aussehen kann und sonstige Informationen rund um die E-Mail-Signatur und seine Pflichtangaben lesen Sie in unserem Artikel.
E-Mail-Signaturen sind bei geschäftlichen Mails Pflicht. Da kommt der Gedanke auf, die E-Mail-Signatur als Werbung zu nutzen. Dafür können E-Mail-Signatur-Banner genutzt werden, um die Aufmerksamkeit des Nutzers zu erregen. Aber ist das rechtlich überhaupt erlaubt?
2. Ist Werbung in der E-Mail-Signatur rechtlich erlaubt?
Beim E-Mail-Signatur-Marketing ist große Vorsicht geboten! Denn laut der Datenschutzgrundverordnung und § 7 UWG ist für Direktmarketing eine Einwilligung des Nutzers nötig. Diese muss im Vorfeld mittels Double-Opt-In bestätigt werden. Hat der Nutzer dies nicht getan, sind E-Mail-Banner mit Ihrer Werbung in E-Mails tabu.
So hat es auch das AG Bonn in einem Urteil vom 09.05.2018 (Az. 111 C 136/17) bestätigt. Die Beklagte hatte in der Signaturzeile auf eine Kundenzufriedenheitsumfrage, aktuelle Handys, Tarife und persönliche Produktempfehlungen hingewiesen. Diese Signatur fand sich in einer Bestätigungsmail, die die Beklagte an den Kläger sandte, nachdem dieser die Beklagte bereits wegen vorheriger Werbung abgemahnt hatte. Das Gericht war der Meinung, dass die Werbe-E-Mail klar dem Willen des Klägers widersprach.
Gleich drei Urteile beschäftigen sich mit sogenannten Feedback-Anfragen per E-Mail. Das OLG Dresden (24.04.2016, Az. 14 U 1773/15), das AG Hannover (03.04.2013, Az. 550 C 13442/12) und das AG Düsseldorf (27.10.2014, Az. 20 C 6875/14) sind der Auffassung, dass Kundenzufriedenheitsabfragen als unzulässige Werbung zu werten sind, wenn der Nutzer keine Einwilligung erteilt hat.
Automatische Antwortmails sollten ebenfalls keine Werbung enthalten. So hat es bereits der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 15.12.2015 (Az. VI ZR 134/15) entschieden. Wenn ein System die Nachrichten automatisch versendet, wird in der Regel kein Unterschied zwischen Kunden, die Werbung erhalten wollen, und Kunden, die keine Werbung wünschen, gemacht. Gehen Sie bei sogenannten auto-reply-Mails also lieber auf Nummer sicher und weisen Sie nicht auf Ihre Produkte und Waren hin.
AUFGEPASST
Sie sollten Werbung im Rahmen von E-Mail-Kommunikation vermeiden, wenn Sie keine Werbe-Einwilligung des Nutzers vorliegen haben.
3. Wann droht eine Abmahnung bei Werbung in der Signatur?
Eine Abmahnung kann bei unerlaubter Werbung in E-Mails drohen, wenn der Nutzer dieser Werbung nicht per Double-Opt-In zugestimmt hat. Dies kann der Fall sein bei
LESE-TIPP
Auch der Newsletterversand ohne Einwilligung des Nutzers ist nicht erlaubt und kann eine Abmahnung nach sich ziehen. Mehr zum Thema “E-Mail-Marketing: So erstellen Sie erfolgreiche und rechtssichere Mailkampagnen”.
4. Welche rechtlichen Konsequenzen hat das?
Abmahnungen können von Verbraucherverbänden und Mitbewerbern ausgesprochen werden. Im Falle der unerlaubten Werbung in der E-Mail-Signatur stützt sich die Abmahnung auf einen Datenschutzverstoß. Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, diese im Vorfeld durch einen Anwalt auf Wirksamkeit hin zu überprüfen.
Geben Sie nie ungeprüft eine Unterlassungserklärung ab. Im Rahmen der Unterlassungserklärung verpflichten Sie sich, den Verstoß nicht erneut zu begehen. Tun Sie dies doch, müssen Sie die vereinbarte Vertragsstrafe zahlen. Diese liegt in der Regel im vierstelligen Bereich.
ACHTUNG
Bei einer Abmahnung verlangt der Abmahnende in der Regel seine Anwaltskosten von Ihnen zurück. Datenschutzbehörden können sowohl abmahnen als auch Bußgelder für Verstöße verhängen. Diese liegen laut DSGVO bei bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent Ihres weltweiten Jahresumsatzes.
5. Darauf sollten Sie achten, wenn Sie Werbung in der E-Mail machen wollen
Achten Sie immer darauf, dass Sie den Nutzer im Vorfeld um eine Einwilligung bitten. Die DSGVO sieht hier das Double-Opt-In-Verfahren als sicherste Möglichkeit. Der Nutzer meldet sich beispielsweise für einen Newsletter an und gibt Ihnen die Einwilligung, ihm Werbung per E-Mail zukommen zu lassen.
Anschließend müssen Sie dem Nutzer eine Bestätigungsmail schicken. Diese Mail darf ebenfalls keine Werbung enthalten. Erst mit der erneuten Bestätigung des Nutzers, dürfen Sie Werbung in E-Mails sowie Newsletter versenden. Hier ist es dann auch erlaubt, in den E-Mail-Nachrichten zur Kommunikation mit dem Nutzer Werbung in der E-Mail-Signatur zu platzieren.
6. Fazit
Wer für sein Unternehmen regelmäßig E-Mails verschickt, der sollte streng darauf achten, dass diese keine Werbung enthalten, für die nicht im Vorfeld eine Einwilligung eingeholt wurde. Dies gilt nicht nur für offenkundig werbende Elemente, sondern auch für indirekte Werbung in Form von Umfragen, Feedback-Anfragen oder Hinweise auf andere Dienstleistungen bzw. Angebote.
Achten Sie darauf, dass Sie bei Werbung und auf Ihrer Website die Anforderungen der DSGVO erfüllen. Machen Sie Ihre Website mit eRecht24 Premium rechtssicher. Wir bieten Ihnen unter anderem einfach zu bedienende Generatoren für die Datenschutzerklärung, das Impressum oder die AGB. Probieren Sie es jetzt aus!