Dashcam filmt Hauseingang des Nachbarn
Vor Gericht stritten zwei Nachbarn. Das beklagte Ehepaar wollte mit der Hilfe der Bordkamera den Täter überführen, der ihr Auto in der Vergangenheit beschädigte. Sie vermuteten, dass ihre Nachbarn für die Beschädigungen verantwortlich waren. Das Ehepaar parkte ihr Auto samt der Kamera vor dem Eingang ihrer Nachbarn. Durch die Windschutzscheibe zeichnete die Bordkamera mittels eines Bewegungssensors fortlaufend auf. Die gefilmten Nachbarn fühlten sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und klagten. Das Landgericht Memmingen hat den Fall jetzt entschieden.
LG Memmingen: Dashcam-Aufnahmen aus parkendem Pkw nicht erlaubt
Das Landgericht Memmingen (Urteil vom 14. Januar 2016, Az. 22 O 1983/13) untersagte die Filmaufnahmen. Zwar war dem beklagten Ehepaar zu Gute zu halten, dass es mit den Filmaufzeichnungen die Aufklärung von Beschädigungen an ihrem Fahrzeug aufklären wollte. Dies, so das Gericht weiter, ist ein schutzwürdiges Interesse.
Allerdings müssen die Nachbarn in ihrer Privatsphäre geschützt werden. Es ist den Nachbarn nicht zuzumuten, eine ständige Videoüberwachung fürchten zu müssen. Die bloße Möglichkeit, dass das Ehepaar die Filmaufnahmen für eine Beweisführung wegen Vandalismus benötigt, rechtfertigt nicht die ständige und beliebige Überwachung des Nachbargrundstücks.
Außerdem machte das Ehepaar die Beobachtung nicht ausreichend deutlich. Nach dem Datenschutzrecht hätten sie die Beobachtung deutlich kennzeichnen müssen. Nur ein kleines Warnschild wies auf die Dashcam hin. Der Hinweis stach aber nicht ins Auge und war erst aus nächster Nähe erkennbar. Die Kamera filmte die Nachbarn aber schon aus großer Entfernung.
Fazit:
Dashcams zur privaten Überführung von Nachbarn sind grundsätzlich nicht erlaubt. Der Schutz der Privatsphäre der Nachbarn überwiegt. Andernfalls müssten sie eine ständige Überwachung fürchten.
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