Abmahngefahr durch Cookie-Banner
Das Schreiben, das der Redaktion von eRecht24 vorliegt, beginnt mit der allgemein gehaltenen Anrede „Sehr geehrte Damen und Herren bzw. verantwortliche dieser Website“. Im Folgenden wird behauptet, der Absender habe die Internet-Auftritte der Empfänger geprüft und dabei festgestellt, dass „die verwendeten Cookie-Banner und Anweisungen nicht vollständig den Anforderungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprechen“.
Denn: Anders als vom Gesetz gefordert, könnten Besucher der Seite die Nutzung von Cookies nicht mit einem einzigen Klick ablehnen. Außerdem würden bereits Cookies gesetzt, noch bevor User sich überhaupt für oder gegen eine Nutzung entschieden hätten.
Verwendete Cookies seien nicht näher erläutert, und in der Datenschutzerklärung fehlten Angaben über Art, Zweck und Dauer der Nutzung. Tatsächlich handelt es sich bei all diesen Punkten um Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung, die häufig auch auf professionell betriebenen Internetseiten anzutreffen sind.
Warnung vor Bußgeldern in Millionenhöhe
Im Zusammenhang mit diesen Mängeln weist der Absender – die nicht weiter beschriebene „Kanzlei Schneider“ – auf juristische Konsequenzen hin, wobei gleich die Höchststrafen genannt sind: Wer mit intransparenten Cookie-Abfragen arbeite, könne gemäß Artikel 82 der DSGVO mit Bußgeldern von bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes belegt werden.
Link verweist auf kostenpflichtige Unterstützung
Vor diesen Strafen sollen Shop- und Seitenanbieter geschützt werden, heißt es in der Mail weiter. Und zwar von einer „verantwortungsbewussten Organisation“, die auch eine Webseite zum Thema DSGVO betreibe. Beim Besuch der namentlich genannten Präsenz wird zunächst ein Gratis-Tool empfohlen, mit dem erneut die Rechtssicherheit des Online-Auftritts überprüft werden kann.
INTERESSANT
Darüber hinaus bieten die Betreiber an, eine individuelle Cookie-Consent-Lösung für die Betreiber zu entwickeln – dies allerdings gegen Bezahlung. Mancher Empfänger mag sich an dieser Stelle die Frage stellen, ob es sich bei den Mails der „Kanzlei Schneider“ möglicherweise einfach um eine Werbeaktion handelt.
Werbung statt Abmahnung?
Für diese Annahme spricht, dass als Unterzeichner der Name „Mag. Roland Schneider LCC“ genannt ist, und sich weder über ihn noch über seine Kanzlei im Internet konkrete Informationen finden lassen. Dass die angebliche Anwaltskanzlei nicht im Namen eines Mandanten oder potenziell Geschädigten schreibt, ist ebenfalls ungewöhnlich. Vor allem aber der Blick auf die Absenderadresse macht stutzig: „info@quicklyemailsend“ spricht eindeutig mehr für einen kommerziellen als für einen juristischen Hintergrund.
Fazit
Mit dem Betreff „Mögliche Verstöße gegen die DSGVO“ massenhaft Mails an Unternehmer auszusenden, um für kostenpflichtige Beratung zu werben, ist für eine Anwaltskanzlei zumindest unseriös. Grund zur Sorge besteht für Empfänger der sogenannten „Abmahnung“ allerdings nicht.
Die Warnung vor millionenschweren Bußgeldern darf daher ruhigen Gewissens in den Spam-Ordner verschoben werden. Wer sich darauf verlassen möchte, dass die eigene Webseite jederzeit allen gesetzlichen Anforderungen in Sachen Datenschutz genügt, kann sie über den Premium-Schutz bei eRecht24 absichern, der auch einen Abmahnschutz enthält.