Formulierung ohne Urhebernennung übernommen
Das Oberlandesgericht München (Az. 6 W 1491/22) musste sich mit einem solchen Fall beschäftigen, nachdem ein deutsches Unternehmen die Datenschutzerklärung einer österreichischen Online-Marketing-Agentur auf seiner Webseite veröffentlicht hatte.
Zwar hatte die Agentur ausdrücklich die Verwendung der Texte angeboten, allerdings unter der Bedingung, dass sie selbst als Urheber genannt und verlinkt würde. Darauf allerdings hatte die deutsche Firma verzichtet. Die Agentur forderte sie daraufhin zur Zahlung einer Lizenzgebühr für die Nutzung des Textes auf.
Rechtstext als schöpferisches Werk
Das Unternehmen sah dafür keinen Grund. Vor Gericht argumentierte man, eine Datenschutzerklärung erfülle nicht die Anforderungen, die an ein urheberrechtlich geschütztes Werk gestellt werden. Das Oberlandesgericht allerdings entschied anders.
Der von der Agentur erstellte Text zum Datenschutz sei als geschütztes Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes anzusehen. Dabei spiele auch keine Rolle, dass die Erklärung nach Angabe der Agentur in leicht verständlicher Art verfasst worden war.
Zwar lege die DSGVO genau fest, welche Angaben eine Datenschutzerklärung enthalten müsse. Bei der Formulierung bliebe den Verfassern aber erheblicher Gestaltungsspielraum, so dass das der fertige Text eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechts darstelle.
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Fazit
Wer eine Datenschutzerklärung einfach von einer anderen Webseite übernimmt, geht gleich zwei Risiken ein. Zum einen ist der Text möglicherweise nicht auf die eigene Seite abgestimmt und kann deshalb abgemahnt werden. Zum anderen kann es sich um eine Urheberrechtsverletzung handeln, wenn die Erklärung ohne Erlaubnis des Verfassers veröffentlicht wird.
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