Filesharing: Ein Ratgeber für Eltern

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Worum geht's?

Viele Eltern erleben aktuell eine böse Überraschung. Grund sind Abmahnungen wegen illegalem Filesharing oder eine Abmahnung Streaming im Briefkasten, weil die Kinder heimlich Musik oder Videos über Tauschbörsen im Internet "gesaugt" haben. Daran hat auch das am 09.10.2013 in Kraft getretene "Anti-Abmahn-Gesetz" – offiziell Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken genannt - wenig geändert. Es ist in seiner Wirkung verpufft.

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In unserem Ratgeber für Eltern finden Sie alle wichtigen Informationen rund um die Themen Filesharing und Abmahnungen. So erfahren Sie u.a. was Filesharing ist, welche Programme auf dem PC auf illegalen Datenaustausch hinweisen und wie sie auf eine Abmahnung rechtssicher reagieren.

Den Filesharing Eltern-Ratgeber hier kostenlos herunterladen

 

Aufgrund der ungebremsten Abmahnwelle im Bereich Filesharing und aktuell der massenhaften Streaming Abmahnungen der Kanzlei Urmann + Collegen, haben wir zwei umfassende Ratgeber-Beiträge für Eltern verfasst. Dieser Teil behandelt Abmahnungen wegen Filesharing. Unseren Beitrag zu Abmahnungen und Streaming finden Sie hier.

1. Was ist Filesharing überhaupt?

Beim Filesharing geht es darum, dass die Nutzer über das Internet Dateien tauschen. Dabei handelt es sich um aktuelle Musikdateien aus den Charts, um Videodateien von Filmen oder um Dateien von Computerspielen. Dies geschieht über Filesharing-Netzwerke. Die Teilnehmer speichern die Dateien auf ihren Computern und schicken sie an interessierte Nutzer weiter. Dies funktioniert meistens nach dem Prinzip der Peer-to-Peer/ P2P Tauschbörse. Die Teilnehmer haben die Möglichkeit eingeräumt, dass sie auf den Rechner der anderen zugreifen und dort interessante Dateien herunterladen können. Im Gegenzug dazu müssen sie eine Auswahl von ihren Dateien zur Verfügung stellen.

Erst einmal wurde Filesharing über Netzwerke mit zentraler Struktur vorgenommen. Am bekanntesten war der Anbieter Napster, über den viele Nutzer bis zum Jahre 2000 Musikdateien tauschten. Aufgrund einer Klage einiger Bands ging man gegen Napster vor und legte den Server still. Um dies zu vermeiden betreibt man heutzutage oft Peer-to-Peer Netzwerke, die über eine dezentrale Struktur verfügen.

Damit die Nutzer Filesharing betreiben können, müssen sie eine bestimmte Software auf ihren Computer herunterladen und installieren. Dies geschieht ebenfalls über das Internet.

2. Welche Filesharing-Programme gibt es?

Es gibt viele Filesharing-Programme. Am meisten werden oder wurden folgende Porgramme verwendet.

  • eDonkey,
  • Gnutella,
  • BitTorrent,
  • eMule,
  • FastTrack (Kazaa) und
  • Morpheus

Eine interessante Auflistung können Sie hier und hier abrufen.

3. Woran erkenne ich, dass mein Kind Filesharing Nutzer ist?

Wenn Eltern sichergehen wollen, dass ihre Kinder kein illegales Filesharing betreiben, kontrollieren Sie Ihren Rechner. Halten Sie mit einer Suchmaschine auf dem Rechner nach eindeutigen fokuskeywords Ausschau. Hierzu gehören Bezeichnungen wie torrent, emule,esel/donkey. Suspekt ist ein großes Musik- bzw. Filmarchiv aus unbekannter Quelle auf der Festplatte Ihres Sprößlings.

Schauen Sie nach, ob sich auf der Festplatte einschlägige Filesharing-Software befindet. Diese erkennen Sie an einem auffälligen Windows-Icon. Auf dieser Liste werden diese Icons abgebildet.

4. Ist Filesharing illegal?

Der Tausch von Dateien über Filesharing-Netzwerke ist normalerweise legal. Anders ist das bei getauschten Werken, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers über das Internet gehandelt werden. Bei dem Verbreiten sowie dem Download einer solchen Datei kommt eine Urheberrechtsverletzung in Betracht.

Dummerweise kann man der jeweiligen Datei nicht ansehen, ob die Zustimmung des Rechteinhabers erfolgt ist. Dies macht die Sache heikel. Denn Unwissenheit schützt nicht davor, dass Eltern als Inhaber des Anschlusses bei einer Urheberrechtsverletzung mit einer teuren Abmahnung oder sogar mit einem gerichtlichen Verfahren durch den Rechteinhaber rechnen müssen. Ferner müssen Sie mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen. Denn die Begehung einer vorsätzlichen Urheberrechtsverletzung ist nach § 106 UrhG strafbar. Bei den genannten Filesharing-Programmen sollten Sie davon ausgehen, dass der Rechteinhaber keine Einwilligung erteilt hat und es sich daher um illegale Raubkopien handelt. Das gilt besonders bei Musik aus den aktuellen Charts/aktuellen Kinofilmen.

5. Was ist der Unterschied zwischen Up- und Download?

Beim Filesharing übers Internet muss man zwischen dem Herunterladen einer Datei von einem Rechner (Download) und der Verbreitung einer auf dem Computer freigegebenen Datei an Teilnehmer des Filesharing-Netzwerkes (Upload) unterscheiden. Beides läuft normalerweise gleichzeitig ab, weil die Teilnehmer einer Tauschbörse sich im Gegenzug zur Bereitstellung von auf ihrem Rechner vorhandenen Musikdateien oder Filmdateien verpflichten. Diese Wiederfreigabe wird technisch über die jeweilige Filesharing-Software vollzogen, was viele Kinder, Jugendliche und auch Eltern nicht wissen.

In rechtlicher Hinsicht stellen der Download sowie der Upload einer urheberrechtlich geschützten Datei eine Urheberrechtsverletzung dar, wenn keine Einwilligung seitens des jeweiligen Rechteinhabers vorliegt. In der Praxis wird eher das rechtswidrige Verbreiten als das Herunterladen auf den Rechner verfolgt. Denn die vom Rechteinhaber eingesetzte Ermittlungssoftware kann die übers Internet verbreiteten Dateien besser ausfindig machen. Die Verbreitung von eigenen Dateien durch die Filesharing Software wird gewöhnlich automatisch angeboten. Aufgrund dessen sollte sowohl der Download als auch der Upload von Raubkopien unterbleiben.

6. Abgemahnt- was tun?

Bei einer Abmahnung handelt es sich normalerweise um ein Schreiben, in dem der Empfänger zur endgültigen Löschung der urheberrechtswidrigen Datei auf seinem Rechner und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wird. Um es dem abgemahnten Inhaber eines Internetanschlusses einfach zu machen, wird häufig eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, die er innerhalb von einer knapp bemessenen Frist - von etwa ein bis zwei Wochen - zurücksenden soll.

Abmahnung

In einer Abmahnung wird der Empfänger zur künftigen Unterlassung des Downloads und der Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Dateien aufgefordert.

Unterlassungserklärung

Darüber hinaus soll er binnen einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Die Kanzlei fügt häufig eine vorformulierte Erklärung bei, die der Abgemahnte unterschrieben zurückschicken soll. Er soll sich zu der Zahlung eines bestimmten Geldbetrages als Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichten. An diese Erklärung ist der Abgemahnte dann normalerweise 30 Jahre gebunden.

Abmahnkosten

In dem Abmahnungsschreiben wird der abgemahnte Anschlussinhaber zur Entrichtung eines pauschalen Vergleichsbetrages innerhalb einer kurzen Frist aufgefordert. Dieser orientiert sich an den Kosten für die Abmahnung durch einen Rechtsanwalt sowie Schadensersatzansprüchen des Rechteinhabers wegen der vorgeworfenen Verletzung des Urheberrechtes. Dabei werden neuerdings - aufgrund einer kürzlich durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken eingeführten Deckelung des Streitwertes für Erstabmahnungen auf 1.000 Euro (§ 97a Abs. 3 UrhG) - die Rechtsanwaltskosten mit ungefähr 150 Euro noch niedrig bemessen. Dafür werden umso höhere Ansprüche auf Schadensersatz veranschlagt (oft in vierstelliger Höhe). Die Aufschlüsselung diese Forderungen ist häufig fragwürdig.

Gerichtsverfahren

Wenn der Abgemahnte nicht zahlt oder die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgibt, wird er vom Rechteinhaber auf Unterlassung, Erstattung der entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie Schadensersatz vor Gericht verklagt. Diese Verfahren sind für die abgemahnten Eltern mit einem hohen Kostenrisiko verbunden. Abmahnkanzleien machen oft überhöhte Forderungen geltend. Aufgrund von Pannen bei der Ermittlung des Anschlussinhabers durch eine fehlerhaft arbeitende Filesharing IP Ermittlungssoftware, werden Unschuldige abgemahnt (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2011, Az.: 6 W 5/11). Eine Abmahnung bedeutet daher nicht zwangsläufig, dass Ihre Kinder illegales Filesharing betrieben haben. Umstritten ist, inwieweit Eltern als Störer für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder einstehen müssen (siehe nachfolgender Abschnitt).

Anwaltliche Hilfe

Aufgrund dieser Unwägbarkeiten sollten Eltern unverzüglich einen auf dieses Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen, wenn sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten haben. Keinesfalls sollten Sie vorher eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, an die Sie 30 Jahren gebunden sind.

7. Haften Eltern für ihre Kinder?

Eltern können möglicherweise auch für Urheberrechtsverletzung herangezogen werden, die Dritte - wie insbesondere ihre Kinder - über ihren Internetanschluss begangen haben. Dies ergibt sich aus dem Prinzip der Störerhaftung.

Unter einem "Störer" verstehen Juristen eine Person, der das Handeln einer anderen Person zugerechnet wird. Dahinter steckt der Gedanke, dass Eltern durch das Anschaffen und zur Verfügung stellen eines Internetanschlusses die Urheberrechtsverletzung ermöglicht haben. Gerechtfertigt wird das beim Filesharing damit, dass dem Rechteinhaber sonst jede Möglichkeit der rechtlichen Inanspruchnahme genommen wird. Denn er kann nur feststellen, über welchen Internetanschluss die Urheberrechtsverletzung begangen worden ist. Wer zu dem festgestellten Zeitpunkt den Rechner benutzt hat, bleibt im Verborgenen. Auf der anderen Seite darf die Störerhaftung auch nicht uferlos ausgedehnt werden. Den Eltern muss eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden können. Ein Verschulden ist nicht erforderlich.

Die Frage ist, inwieweit die Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine Überwachungspflicht haben. Dies war über Jahre unter den Gerichten umstritten. Der BGH hat in einer richtungsweisenden Grundsatzentscheidung (Morpheus-Urteil) vom 15.11.2012 (Az.: I ZR 74/12) klargestallt, dass Eltern ihre Kinder nach ordnungsgemäßer Belehrung normalerweise nicht ständig beaufsichtigen brauchen. Anders sieht die Situation aus, wenn besondere Umstände für Urheberrechtsverletzungen sprechen.

Auch wenn diese Entscheidung zu begrüßen ist, bedeutet sie nicht, dass in der Praxis alle Fragen geklärt sind. Keinesfalls sollten Sie gegenüber dem Rechteinhaber angeben, dass Ihre Kinder Filesharing begangen haben. Dann müssen Sie damit rechnen, dass der Rechteinhaber gegen sie vorgeht. Bei einer Abmahnung sollten Sie einen Rechtsanwalt einschalten und ihm die Korrespondenz mit dem Rechteinhaber und dem gegnerischen Anwalt überlassen.

8. Was können Eltern tun, damit es nicht zu Abmahnungen kommt?

Eltern sollten sich intensiv mit dieser Materie auseinandersetzen, um sie zu verstehen. Sie müssen Ihre Kinder ordnungsgemäß aufklären. Sie müssen ihnen sagen, mit welchen Gefahren die Nutzung von Filesharing-Diensten verbunden ist. Ihre Kinder können nicht erkennen, ob sie durch das Herunterladen oder die Verbreitung einer Datei gegen Urheberrecht verstoßen. Von daher sollten Sie Ihren Kindern die Nutzung dieser Dienste vollständig untersagen. Verdeutlichen Sie ihnen die erheblichen juristischen Konsequenzen, die für Sie damit verbunden sind. Die geltend gemachten Forderungen (Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz) können Ihre persönliche Existenz gefährden. Dies gilt vor allem, wenn es über die Abmahnung hinaus zu einem zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Verfahren kommt.

Im Falle einer Urheberrechtsverletzung von Ihrem Rechner können Sie kaum einer zivilrechtlichen und strafrechtlichen Inanspruchnahme entgehen. Denn die Rechteinhaber stellen Rechtsverletzungen über Tauschbörsen automatisch mittels einer speziellen Software fest. Dabei wird beim Verbreiten einer Raubkopie die dynamische IP-Adresse geblockt. Über den zugehörigen Provider kann der Inhaber des jeweiligen Internetanschlusses ermittelt werden. Der Rechteinhaber hat einen Anspruch auf Auskunft, der notfalls gerichtlich durchgesetzt werden kann.

Internetverbindungen über WLAN müssen hinreichend gesichert werden. Ansonsten können sich Dritte Zugang verschaffen und Urheberrechtsverletzungen begehen. Dafür müssen Eltern aufgrund der Störerhaftung gerade stehen.

Um Abmahnungen und andere juristische Konsequenzen zu vermeiden, sollten Sie Ihre Kinder auf legale Alternativen hinweisen.

9. Legale Alternativen zu Filesharing

Als legale Alternativen für das Filesharing von Film-Dateien kommt die Nutzung von legalen Streaming-Diensten infrage. Problematisch kann die Nutzung von Raubkopier-Portalen - wie früher kino.to oder megavideo.com - sein. Denn es ist nicht geklärt, inwieweit die Nutzer durch das Ansehen von den hier zahlreich vorhandenen Raubkopien ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung begehen und daher eine kostspielige Abmahnung erhalten können. Besonders misstrauisch sollten Eltern - und auch Kinder - bei aktuellen Kinofilmen sein. Denn die Anbieter von Filmen haben keinen Grund, um sie kostenlos im Internet zur Verfügung zu stellen.

Einige legale Streaming-Angebote finden Sie hier. Darunter fällt auch der kostenlose werbefinanzierte Streaming-Dienst MyVideo. Wir empfehlen die Nutzung von den kostenlosen legalen Streaming-Diensten MSN Movies, last.fm sowie Spotify.

Wer Musik-Inhalte auf seinen Rechner herunterladen möchte, kann unbedenklich legale Online-Dienste nutzen, deren AGB man gründlich durchlesen sollte.

Einen guten internationalen Überblick über legale Musik-Dienste gibt es beihttps://www.pro-music.org.

Interessant ist auch das Gütesiegel PLAYFAIR, das von dem Bundesverband Musikindustrie an legale Dienste vergeben wird. Hier finden Sie Infos über die teilnehmenden Dienste. Allerdings befindet sich dieses Angebot noch im Aufbau und ist daher keinesfalls vollständig.

In unserem Ratgeber für Eltern finden Sie alle wichtigen Informationen rund um die Themen Filesharing und Abmahnungen. So erfahren Sie u.a. was Filesharing ist, welche Programme auf dem PC auf illegalen Datenaustausch hinweisen und wie sie auf eine Abmahnung rechtssicher reagieren.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.


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