Datenschutz: Fotos und Bilder

Was müssen Webseitenbetreiber, Fotografen und Content Creator zum Thema DSGVO und Fotos beachten?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwältin Annika Haucke Rechtsanwältin Annika Haucke
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Das Wichtigste in Kürze

  • Private Fotos von Familie, Freunden oder Bekannten sowie Fotos in der Öffentlichkeit oder auf Events dürfen angefertigt werden.
  • Sobald die Fotos aber veröffentlicht werden sollen, greift das Recht am eigenen Bild und der Datenschutz. Fotografen und Webseitenbetreiber müssen eine Einwilligung einholen.
  • Besonders bei der Arbeit mit Online-Dienstleistern bietet sich für Auftraggeber ein Auftragsverarbeitungsvertrag an. Einen Mustervertrag erhalten Sie auf eRecht24 Premium.

Worum geht's?

Seit 2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bereits. Aber was bedeutet das für den Datenschutz von Fotos? Darf ich als Content Creator Fotos aus der Öffentlichkeit oder von Veranstaltungen auf meinem Kanal posten? Wann brauche ich eine Einwilligung der Personen auf den Fotos? Was gilt für Fotografen seit der DSGVO? Wir klären auf.

 

1. Datenschutz: Foto und Videoaufnahmen aus dem privaten Umfeld

Wie sieht es eigentlich mit privaten Fotos aus? Unterliegen sie den Regelungen der DSGVO oder dürfen Sie nach Lust und Laune fotografieren? Sie können erleichtert aufatmen: Im privaten Bereich dürfen Sie so viele Aufnahmen erstellen, wie Sie möchten. Die DSGVO regelt ausdrücklich, dass sie nicht für Fotos und Videos gilt, die Sie im „persönlichen oder familiären“ Umfeld aufnehmen.

Darf ich Fotos aus dem privaten Umfeld im Internet hochladen?

Beachten Sie, dass die DSGVO für Fotografen einige Besonderheiten bereithält. Sie haben Fotografien im privaten Rahmen angefertigt und möchten diese in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Instagram veröffentlichen? Dies ist in passwortgeschützten Bereichen oder in geschlossenen Gruppen problemlos möglich.

Für Bilder, die öffentlich einsehbar sind, gelten jedoch andere Maßstäbe. So also auch für Content Creator, Webseitenbetreiber und Unternehmen mit einem Social Media Auftritt. Es handelt sich um einen nahen Angehörigen oder einen Freund? Zumeist können Sie gut einschätzen, ob die abgebildete Person damit einverstanden ist, dass Sie das Foto veröffentlichen. Befinden sich auf dem Foto fremde Personen, sollten diese aber zuvor einwilligen.

Was gilt für Bilder in der Öffentlichkeit zwecks Datenschutz?

Das Anfertigen von Fotos in der Öffentlichkeit ist laut DSGVO nicht verboten. Selbst wenn fremde Personen auf dem Foto zu erkennen sind, ist dies gemäß Datenschutzrecht und Urheberrecht unproblematisch, sofern die Bilder nur für den Hausgebrauch angefertigt worden sind.

Ausnahmen bestätigen die Regel. Deshalb sollten Sie von Fotos in folgenden Situationen absehen:

  • Menschen in geschlossenen Räumen, beispielsweise in der eigenen Wohnung oder in einer öffentlichen Toilette
  • Menschen in hilflosen Situationen, beispielsweise Unfallopfer
  • gezielte Fotos von fremden Personen ohne deren Einwilligung

Sind Sie beispielsweise am Brandenburger Tor oder auf dem Potsdamer Platz unterwegs und machen ein paar Urlaubsschnappschüsse von der Umgebung oder von Ihrer Begleitung, sind in der Regel auch andere Personen auf den Fotos, da diese Orte stark frequentiert sind. Rechtlich problematisch ist das Fotografieren daher in diesem Zusammenhang nicht.

Wollen Sie die Bilder allerdings auf Social Media veröffentlichen oder für Ihre Webseite nutzen, müssen Sie entweder die Einwilligung der abgebildeten Person einholen, die Person unkenntlich machen oder das Foto so aufnehmen, dass die Person nicht erkennbar ist, weil sie beispielsweise von hinten abgelichtet wurde.

Was gilt zum Datenschutz bei Fotos auf einer Veranstaltung? Bei öffentlichen Veranstaltungen wie Konzerten oder Theaterstücken müssen die Teilnehmer grundsätzlich damit rechnen, dass Fotos und Videos gemacht werden, auf denen sie zu erkennen sein können. Sofern die Darstellung der Veranstaltung im Fokus steht, steht dem Fotografieren und Veröffentlichen von Bildern kein Gesetz im Wege. Hier spielt vor allem die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO eine entscheidende Rolle.

ACHTUNG

Bei Veranstaltungen sollten Sie neben dem Datenschutzrecht auch das Urheberrecht beachten. Einige Veranstalter schließen daher Foto- und Videoaufnahmen grundsätzlich aus. Dies ist beispielsweise im Theater oder bei Musicals meistens der Fall.

2. Kinder fotografieren: Gelten hier besondere Regeln?

Sie möchten Kinder und Jugendliche fotografieren? Die DSGVO schützt Personen bis zu einem Alter von 16 Jahren besonders stark. Kinder können nicht rechtlich wirksam in die Verarbeitung ihrer Daten einwilligen. Bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren sind Sie deshalb darauf angewiesen, dass beide Elternteile einwilligen.

FÜR FOTOGRAFEN GILT

Schreiben Sie die jeweiligen Eltern vor einem Fototermin an und bitten Sie um das Einverständnis der Eltern. Erscheint bei einem Fotoshooting im Studio nur ein Elternteil, fordern Sie am besten eine separate Zusicherung ein. Der anwesende Elternteil sollte in einem Schreiben bestätigen, dass er allein sorgeberechtigt ist oder beide Ehepartner zustimmen.

Neben der DSGVO spielt auch hier das Urheberrecht eine große Rolle. Auch Kinder genießen das Recht am eigenen Bild. Das bedeutet, dass Eltern bis zu einem Alter von sechs Jahren zwar allein entscheiden dürfen, ob das Foto ihres Kindes veröffentlicht werden darf, sie aber gleichzeitig für einen ausreichenden Persönlichkeitsschutz des Kindes im Internet achten müssen.

Bei Kindern über sechs Jahren wird in der Regel davon ausgegangen, dass sie einsichtsfähig und reif genug sind, um gemeinsam mit ihren Eltern entscheiden zu können, ob Bilder veröffentlicht werden sollen oder nicht. Eltern dürfen diese Entscheidung nicht übergehen. Das bedeutet: Möchte Ihr siebenjähriges Kind nicht, dass Sie ein Foto auf Social Media posten oder in Ihren WhatsApp-Status packen, dürfen Sie das Bild nicht veröffentlichen.

Ähnliches gilt zum Datenschutz bei Kindergarten-Fotos. Die Leitung der Kindertagesstätte muss bei der Anmeldung eines Kindes eine Einwilligung der Eltern zum Fotografieren einholen. Wichtig ist dabei, dass die Kita den Verwendungszweck der Fotos klar kommuniziert: Werden die Fotos nur zu Dokumentationszwecken (z. B. für das Portfolio des Kindes) genutzt? Ist eine Veröffentlichung von Fotos zu Marketingzwecken oder zur Berichterstattung auf der Webseite oder in Social Media Kanälen gestattet? Hierbei sollte auch auf das Widerrufsrecht hingewiesen werden.

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3. Fotos vom Mitarbeiter: Ist laut Datenschutz eine Einwilligung notwendig?

Seit der Datenschutz-Grundverordnung muss für die Verarbeitung und Veröffentlichung von  personenbezogenen Daten in der Regel eine Einwilligung vorliegen. Das gilt auch für Mitarbeiterfotos. Auch wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO vorliegt, sollten Arbeitgeber im Rahmen des Datenschutzes sicherheitshalber eine Einwilligung ihrer Mitarbeiter einholen, bevor sie Fotos auf der Webseite oder in sozialen Medien veröffentlichen.

INTERESSANT

Die Einwilligung muss freiwillig erfolgen. Das bedeutet im Klartext: Sie dürfen Ihrem Mitarbeiter nicht mit Konsequenzen drohen, wenn er Ihnen die Einwilligung verweigert. Je nachdem, wie regelmäßig Mitarbeiterfotos im Internet veröffentlicht werden sollen, können Arbeitgeber auch einen Vertrag mit den Mitarbeitern ausgestalten. So muss nicht für jede Veröffentlichung von Fotos eine separate Einwilligung eingeholt werden.

4. DSGVO für Fotografen: Was gilt bei bezahlten Aufträgen?

Bei Mitarbeiterfotos oder Fotos, die in einer Vereinszeitschrift veröffentlicht werden sollen, kann allerdings auch das Kunsturhebergesetz Anwendung finden. Die DSGVO geht als europäische Verordnung grundsätzlich nach nationalen Regelungen vor. 

Da die DSGVO jedoch für Datenverarbeitungen zu u.a. journalistischen oder wissenschaftlichen Zwecken nationale Ausnahmeregelungen zulässt, wurden im KUG abweichende Regelungen vom nationalen Gesetzgeber geschaffen. In § 22 KUG und § 23 KUG heißt es, dass eine Einwilligung in bestimmten Situationen im Zweifel als erteilt gilt oder eine Einwilligung entbehrlich sein kann.

Beispiel: Erhält der Abgebildete eine Vergütung, wird das Vorliegen einer Einwilligung im Zweifel angenommen.

Nach § 23 KUG dürfen Sie einige Bilder mit journalistischen Bezügen ohne Einwilligung erstellen und veröffentlichen. Diese Erlaubnistatbestände erstellte der Gesetzgeber wegen der Informationsfreiheit. Dazu gehören:

  • Bilder, die sich auf die Zeitgeschichte beziehen.
    Beispiel: Die Antrittsrede eines Bundespräsidenten oder die Eröffnung einer Bankfiliale.
  • Bilder, bei denen die abgebildeten Personen nur nebenbei erscheinen.
    Beispiel: Ein Jogger läuft bei einem Marathon.
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.
    Beispiel: Ein Demonstrant im Hambacher Wald.
  • Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
    Beispiel: Wann etwas einem „höheren Interesse der Kunst“ dient, müssen Sie im Einzelfall gut begründen. Kunst kann im Grunde alles sein.

Das Kunsturhebergesetz (KUG) besagt also, dass Sie in verschiedenen Situationen keine Einwilligung benötigen.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

5. Alte Einwilligungen: Gelten sie fort?

Ein Fotomodell erteilte Ihnen bei einem Shooting eine Einwilligung? Gilt sie weiterhin oder ist sie zu aktualisieren? Machen Sie sich nicht allzu viele Gedanken: Die DSGVO ist zwar auf „Altbestände“ anwendbar, allerdings wirken einmal erteilte Einwilligungen fort. Formulieren Sie zukünftige Schreiben rechtssicher und passen Sie diese an die DSGVO an. 

Die Abgelichteten müssen mit der konkreten Nutzung einverstanden sein. Weisen Sie die Abgelichteten in dem Schreiben darauf hin, dass Sie die Fotos auf einer Internetseite, in einer Zeitung oder in einem sozialen Netzwerk veröffentlichen.

6. Was muss ich bei externen Dienstleistern beachten?

Sie nutzen einen Online-Dienstleister und bieten dort Fotos zum Download an? Dann sorgen Sie dafür, dass der Dienstleister die DSGVO beachtet. Dies stellen Sie über die sogenannte Auftragsverarbeitung sicher. 

Viele Online-Dienstleister bieten ein entsprechendes Musterformular an. Darin verpflichtet sich der Dienstleister, dass er die Vorschriften der DSGVO beachtet. Sie sichern über das Formular zur Auftragsverarbeitung sich selbst und Ihre Kunden ab. Die fotografierten Personen profitieren davon, dass der Dienstleister die Fotos DSGVO-konform verarbeitet.

Durch den Vertrag zur Auftragsverarbeitung befreien Sie sich ein Stück weit von der Haftung. Verletzt der Online-Dienstleister seine Pflichten, können Sie Ihre Kunden wegen etwaiger Schadensersatzforderungen an diesen verweisen.

Einen Mustervertrag zur Auftragsverarbeitung finden Sie im eRecht24 Premium-Bereich.

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7. Muss ich meine Fotos irgendwann löschen?

Dürfen Sie Personenfotos eigentlich dauerhaft aufbewahren? Oder müssen Sie diese irgendwann löschen? Ob Sie ein Foto löschen müssen, hängt von verschiedenen Aspekten ab. Nach dem Ende eines Auftrags müssen Sie die dabei entstandenen Personenfotos grundsätzlich löschen. Selbstverständlich dürfen Sie mit dem Auftraggeber aber auch eine längere Aufbewahrung vereinbaren.

Beispiel 1: Sie sind ein Fotostudio und fertigen ein Familienfoto oder eine Hochzeitsfotografie an. Nach der Auftragsabwicklung müssen Sie die Fotos von der Festplatte löschen. Allerdings dürfen Sie mit dem Kunden vereinbaren, dass Sie die Personenfotos für Nachbestellungen aufbewahren.

Beispiel 2: Sie fertigen ein Landschaftsfoto von einem Hafen an. Auf dem Foto befinden sich auch fremde Personen. Solange es sich nicht um eine Nahaufnahme handelt, dürfen Sie das Foto beliebig lange aufbewahren. Die Kunstfreiheit schützt das Foto: Sie haben ein „berechtigtes Interesse“ an dessen Aufbewahrung. Die darauf abgebildeten Menschen befinden sich in der Öffentlichkeit. Sie dürfen diese deshalb als „Beiwerk“ fotografieren.

8. Fazit zum Thema Fotos & DSGVO

Personenbezogene Daten und deren Datenverarbeitung werden durch die DSGVO streng geschützt. Basierend auf dieser Rechtsgrundlage müssen Sie als Fotograf oder Unternehmer in der Regel eine Einwilligung der betroffenen Person auf dem Foto einholen, bevor Sie es im Internet veröffentlichen dürfen.

Für journalistische Zwecke ist gemäß § 22 und 23 KUG oftmals keine Einwilligung notwendig. Vorsicht ist allerdings vor allem bei Fotos von Minderjährigen geboten. Hier brauchen Sie nicht nur für die Veröffentlichung der Bilder eine Einwilligung der Eltern, sondern bereits das Knipsen eines Fotos vom Sprössling mit der Kamera kann ein Verstoß gegen den Datenschutz sein. In unserer Checkliste haben wir Ihnen die wichtigsten Punkte noch einmal zusammengefasst:

Checkliste 
DSGVO-Verstöße in der Fotografie vermeiden
  • Je öffentlicher Sie ein Foto verbreiten, desto strenger sind die Regeln.
  • Holen Sie als professioneller Fotograf eine entsprechende Einwilligung ein.
  • Fotografieren Sie Kinder und Jugendliche, müssen deren Eltern einwilligen.
  • Schließen Sie mit externen Dienstleistern einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung ab.

9. Die 9 wichtigsten Fragen zu Fotografie und DSGVO

1. Gilt die DSGVO für private Fotoaufnahmen?


Nur, wenn Sie diese Fotoaufnahmen der Öffentlichkeit zugänglich machen.

2. Darf ich private Fotoaufnahmen in sozialen Netzwerken veröffentlichen?

Sie dürfen Fotos in geschlossenen Gruppen veröffentlichen oder sie einem begrenzten Personenkreis zugänglich machen. Öffentlich einsehbare Fotos bedürfen einer Einwilligung der abgelichteten Personen.

3. Darf ich Fotos von Kindern und Jugendlichen anfertigen?

Dazu bedürfen Sie einer Einwilligung beider Elternteile. Personen unter 16 Jahren können nicht in die Verarbeitung personenbezogener Daten einwilligen.

4. Darf ich Fotos unbegrenzt aufbewahren?

Private Fotoaufnahmen dürfen Sie unbegrenzt speichern. Professionelle Fotografen müssen die geschossenen Fotos nach der Auftragsabwicklung löschen. Sie dürfen mit ihren Kunden aber abweichende Regelungen treffen.

5. Was ist, wenn Online-Dienstleister meine Fotos nutzen?


Schließen Sie einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung ab. Damit schützen Sie sich und die Daten der Kunden.

6. Brauche ich immer eine Einwilligung?


Sie benötigen eine Einwilligung, wenn die DSGVO eine solche verlangt. Es gibt verschiedene Ausnahmesituationen, in denen ein „berechtigtes Interesse“ genügt. Ob Sie eine Einwilligung im konkreten Fall brauchen, sagt Ihnen oftmals der gesunde Menschenverstand – oder ein Anwalt.

7. Was ist mit alten Einwilligungen?


Ihr Kunde erteilte Ihnen vor Inkrafttreten der DSGVO eine Einwilligung? Diese gilt fort, Sie müssen die Einwilligung nicht ersetzen.

8. Dürfen Fotografen auf der Website Fotos veröffentlichen?


Sie dürfen Fotos auf einer Webseite veröffentlichen. Bitten Sie die abgebildeten Personen darum, dass sie darin einwilligen. Es ist irrelevant, ob es sich um Familie, Freunde, Bekannte oder fremde Personen handelt. Sind die Fotos öffentlich, benötigen Sie immer eine Einwilligung.

9. Gibt es für Fotografen einen Vertrag oder ein Muster?


Sie benötigen ein Muster, mit dem Fotografen im Alltag eine Einwilligung einholen können? Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt oder einen Datenschutzbeauftragten damit.

Caroline Schmidt
Caroline Schmidt, B.A.
Legal Writerin & SEO-Redakteurin

Caroline Schmidt hat Medienbildung studiert und ein einjähriges Volontariat in der Online-Redaktion eines Berliner Legal-Tech-Unternehmens absolviert. Sie ist seit über drei Jahren als Legal Writerin tätig und hat in verschiedenen Rechtsbereichen, darunter dem Arbeitsrecht, Schreiberfahrungen gesammelt. Seit 2022 ist sie als Legal Writerin und SEO-Redakteurin Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

Rechtsanwältin Annika Haucke
Annika Haucke
Rechtsanwältin & Legal Writerin

Annika Haucke ist Rechtsanwältin und absolvierte darüber hinaus ein Journalismus-Studium. Seit mehr als 10 Jahren ist sie als Legal Writerin und Online-Redakteurin tätig. Sie hat bereits Texte für Steuerberatungsgesellschaften, Medienrechtsanwälte sowie für den Tagesspiegel und die Stiftung Warentest geschrieben. Seit 2020 ist Annika Haucke Teil des Redaktionsteams von eRecht24. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte liegen im Internet-, Urheber-, Steuer- und Datenschutzrecht.

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