Fotos & Bilder für Website

Was darf ich auf meiner Website, im Onlineshop und bei eBay & Co veröffentlichen?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwältin Annika Haucke Rechtsanwältin Annika Haucke
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Das Wichtigste in Kürze

  • Möchten Sie fremde Bilder für Ihren Onlineshop oder Ihre Website nutzen, brauchen Sie eine Lizenz vom Urheber (dem Fotografen) oder der Verwertungsgesellschaft.
  • Erstellen Sie selbst die Bilder, müssen Sie bei Personenfotos das Recht am eigenen Bild sowie die Grenzen der Panoramafreiheit beachten.
  • Bei Bilder von Stockfoto-Anbietern zahlen erwerben Sie eine Lizenz, müssen aber trotzdem den Urheber des Fotos benennen.

Worum geht's?

Visuelle Inhalte wie Bilder, Grafiken und Videos stehen bei Seitenbetreiber und Webdesigner hoch im Kurs. Shops, Blogs, eBay-Angebote oder die eigene Webseite kommen nicht ohne hochwertiges Bildmaterial aus, zum Beispiel für Produktbilder. Was die rechtliche Seite im Zusammenhang mit Nutzungsrechte, Urheberschaft & Co. angeht herrscht aber oft große Unsicherheit. Unzählige Webseiten und Onlineshops wurden bereits wegen rechtswidriger Nutzung von Bildern und Produktfotos abgemahnt. Dabei können Abmahnungen leicht verhindert werden, wenn man einige Grundregeln einhält. Wir klären Sie zu Filmen, Fotos und Bildern auf Ihrer Website auf.

 

1. Sind Bilder und Filme rechtlich geschützt?

Zunächst einmal, Bilder und Fotos sind IMMER urheberrechtlich geschützt. Anders als bei Texten, wo es auf die so genannte Schöpfungshöhe ankommt, besteht bei Bildern als in jedem Fall rechtlicher Schutz. Selbst trivialste Bilder können Ihnen als Seitenbetreiber teuer zu stehen kommen, wenn Sie diese einfach in die eigene Webseite kopieren.

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2. Urheberrecht für selbst erstellte Bilder

Als Faustregel gilt, wer ein Foto, eine Grafik, eine Illustration oder ein Video erstellt hat, ist Urheber. Im Falle von Fotos also der Fotograf. Dem Urheber stehen umfangreiche Rechte an seinem Werk zu. Hierbei wird unterschieden zwischen nicht übertragbaren Urheberpersönlichkeitsrechten (etwa die Entscheidung, ob das Foto überhaupt veröffentlicht wird oder das Recht auf Namensnennung) und den übertragbaren Verwertungsrechten.

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LESEEMPFEHLUNG

Mehr zum Thema Urheber und wann er genannt wird, lesen Sie in unserem Artikel.

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Wenn Sie also Bilder selbst hergestellt haben, sind Sie Urheber. Sie können gemäß Urheberrecht entscheiden, was mit diesen Bildern geschieht und wer diese zu welchen Konditionen nutzen darf.

3. Recht am eigenen Bild und Panoramafreiheit

Allerdings gibt es auch für die Urheber einige Einschränkungen zu beachten. Zum einen gibt es das so genannte Recht am eigenen Bild. Das bedeutet, wenn eine Person auf dem Bild erkennbar ist, darf ein Foto nicht ohne Zustimmung dieser Person veröffentlicht werden. Dies gilt aber nur, wenn diese Person individuell zu erkennen ist.

Die zweite Einschränkung ist die so genannte Panoramafreiheit. Hintergrund: Sie dürfen Gebäude, Kunstwerke oder Sehenswürdigkeiten fotografieren und die Bilder dann auch veröffentlichen. Allerdings nur, soweit die Motive von öffentlichen Straßen und Wegen aus einsehbar sind. Sie dürfen beispielsweise nicht auf eine Leiter steigen, um über eine Hecke hinweg auf ein Privatgrundstück zu fotografieren.

Sind Sie hingegen Besucher eines Bauwerks und befinden sich im Inneren, gilt die Panoramafreiheit nicht. Ob Sie Fotos erstellen dürfen und für welche Zwecke, regelt in der Regel die Hausordnung oder der Eigentümer. Weitere Infos im Detail finden Sie auch im entsprechenden Abschnitt unseres Artikels "Das Copyright der Gulaschsuppe: Bildrechte bei Facebook, Instagram & Co.".

4. Bildportale, Lizenzen, Nutzungsrechte

Wenn Sie die Bilder, Filme oder Grafiken nicht selbst erstellt haben, dürfen Sie fremde Bilder nicht einfach auf Ihren Websites, in Ihrem Shop oder bei Social Media-Auftritten wie Facebook übernehmen. Auch wenn im Internet Millionen von Bildern und auch professionelle Produktbilder im Internet über den Browser technisch frei verfügbar sind, gibt es hier immer einen Urheber oder Verwertungsagenturen wie Getty Images, die die Rechte der Fotografen wahrnehmen.

Sie müssen also immer eine Nutzungsvereinbarung (Lizenz) mit dem jeweiligen Rechteinhaber abschließen, wenn Sie Bilder nutzen wollen. Dabei gibt es die verschiedensten Plattformen für Bilder mit teilweise sehr verschiedenen Geschäftsmodellen. Werden Fotos für Bildagenturen erstellt, handelt es sich um Stockfotos.

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LESE-TIPP

Es gibt Bilddatenbanken, die kostenfrei Bilder zur Verfügung stellen. Die Verwendung der Bilder ist auf diesen Portalen aber oftmals nur zu privaten Zwecken gestattet. Sie dürfen diese Bilder dann zwar auf der privaten Website nutzen, vielfach aber nicht für einen Onlineshop oder ein Firmenblog. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel.

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Bei kostenpflichtigen Bildern müssen Sie zwischen lizenzpflichtigen und lizenfreien (Royalty free) Bildern und Filmen unterscheiden. Solche bietet zum Beispiel der Stockfoto-Anbieter Adobe Stock an. 

Ganz wichtig: „lizenfrei“ bedeute nicht, dass Sie diese Bilder nun einfach kostenlos nutzen dürfen. Royalty free bedeutet lediglich, dass auf Kunden keine regelmäßigen Leistungen von Lizenzzahlungen zukommen. Bei lizenzpflichtigen Bildern wird die Vergütung in der Regel anhand der Nutzungsdauer, nach der Reichweite, dem Umfeld der Nutzung usw. berechnet. Beachten Sie hierbei immer die exakten Nutzungsbedingungen.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Bei lizenzfreien Bildern zahlen Sie hingegen einmal einen festgelegten Preis, in der Regel für Credits, unabhängig von dem Umfang der Nutzung. Lizenzfreie Bilder sind dabei in der Regel kostengünstiger als lizenzpflichtige Bilder. Die Qualität und Auflösung von lizenzfreien Bildern ist dabei oft erstaunlich hoch.

In jedem Fall steht dem Urheber das Recht auf Urheberkennzeichnung zu. Ein Fotograf hat also immer das Recht, als Urheber an einem Bild benannt zu werden. In vielen Fällen verlangen kostenfreie oder lizenzfreie Bildportale auch einen Link oder Hinweis auf ihr Portal als Quelle des Bildes. 

In einem Urteil des BGH vom 15. Juni 2023 (Az. I ZR 179/22) wurde entschieden, dass nicht immer einen Pflicht zur Benennung des Urhebers besteht. Nämlich dann, wenn der Urheber im Vertrag mit dem Microstock-Portal (z. B. Adobe Stock) auf sein Recht auf Namensnennung verzichtet. Seien Sie hier allerdings vorsichtig, denn Sie haben oft keinen Einblick in die Verträge zwischen Urheber und Plattform. 

Neben der Angabe des Urhebers kann es nach Lizenzart der Microstock-Portale erforderlich sein, den Namen der Microstock-Portale als Quellen anzugeben.

5. Urheberrechtsverletzung durch Bilderklau

Wenn Sie als Urheber, Shopbetreiber oder Seitenbetreiber herausfinden, dass Ihre Bilder oder andere Medien wie Texte auf anderen Seiten übernommen wurden, ohne dass Sie als Rechteinhaber dies gestattet haben, handelt es sich dabei um Bilderklau. Das ist insbesondere dann ärgerlich, wenn Sie Geld für die Bildnutzung oder Bilderstellung (zum Beispiel durch professionelle Produktfotografen) gezahlt haben, Ihr Konkurrent diese Bilder nun aber kostenlos nutzt.

Hier kann der Urheber und der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gegen die unberechtigte Bildnutzung vorgehen. Zum einen kann ein Unterlassungsanspruch, etwa im Wege einer Abmahnung, durchgesetzt werden. Zum anderen können Sie einen Anspruch auf Schadensersatz haben.

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LESEEMPFEHLUNG

Zum Thema Urheberrechtsverletzungen beim Bilder- und Contentklau haben wir Ihnen alle wichtigen Informationen in unserem Artikel zusammengefasst.

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Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich dann nach dem Umfang der rechtswidrigen Nutzung. Als Anhaltspunkt wird dabei von den Gerichten die Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing herangezogen.

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Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Rechtsanwältin Annika Haucke
Annika Haucke
Rechtsanwältin & Legal Writerin

Annika Haucke ist Rechtsanwältin und absolvierte darüber hinaus ein Journalismus-Studium. Seit mehr als 10 Jahren ist sie als Legal Writerin und Online-Redakteurin tätig. Sie hat bereits Texte für Steuerberatungsgesellschaften, Medienrechtsanwälte sowie für den Tagesspiegel und die Stiftung Warentest geschrieben. Seit 2020 ist Annika Haucke Teil des Redaktionsteams von eRecht24. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte liegen im Internet-, Urheber-, Steuer- und Datenschutzrecht.

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