Recht & Datenschutz bei Twitter (X)

Das sollten Sie als Unternehmer beim Twittern auf X rechtlich beachten

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Sobald personenbezogene Daten im Spiel sind, sollten Sie auch beim Twittern die rechtlichen Anforderungen der DSGVO einhalten.
  • Neben dem Datenschutz sind auch Urheberrechte und die Haftung für Links bei X zu berücksichtigen.
  • Vermeiden Sie teure Abmahnungen und sichern Sie Ihr Social-Media-Profil mit unseren Generatoren für Impressum und Datenschutzerklärung ab.

Worum geht's?

Der Microblogging-Dienst X (ehemals Twitter) hat sich seit seiner Gründung im Jahr 2006 zu einem der wichtigsten Social-Media-Tools im Internet entwickelt. Mit nur 280 Zeichen pro Nachricht können Nutzer Millionen Empfänger erreichen. Dabei wird Twitter längst nicht mehr nur für die Verbreitung privater Nachrichten genutzt. Auch zahllose Unternehmen twittern über einen Unternehmensaccount und suchen Kontakt zu ihren Kunden. Unser Artikel zeigt, wie Unternehmer und private Nutzer rechtliche Probleme beim Twittern umgehen und wie es um den Datenschutz bei Twitter (jetzt X) steht.

 

1. Welche Daten erhebt X?

Egal ob privat oder geschäftlich - sobald Sie sich beim Microblogging-Dienst X anmelden, müssen Sie die Datenschutzrichtlinien der Plattform bestätigen und der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zustimmen. Erstellen Sie einen privaten X-Account (früher Twitter-Account) sieht die Datenschutzerklärung von X vor, dass Sie folgende Daten angeben müssen:

  • Anzeigename
  • Nutzername
  • Passwort
  • E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
  • Geburtsdatum
  • Anzeigesprache

Folgende personenbezogene Daten sind optional:

  • Daten zur einmaligen Anmeldung bei Dritten
  • Standort
  • Kontaktliste

Wenn Sie sich als Betreiber eines Online-Shops oder als Unternehmer bei X anmelden wollen, können Sie laut Datenschutzrichtlinie auch einen professionellen Account einstellen. Hier ist es optional möglich, weitere Daten öffentlich auf der Profilseite anzeigen zu lassen. Dazu gehören insbesondere:

  • Postanschrift / Unternehmensstandort
  • Kontakt-E-Mail-Adresse
  • Kontakt-Telefonnummer
  • Öffnungszeiten
  • Präsentation von Produkten (laut X noch nicht für alle Accounts verfügbar)

Außerdem erhebt X Daten über Ihr Verhalten auf der Plattform. Auch Informationen über Käufe und Zahlungen, die Sie über X tätigen, sowie zu Gerätedaten wie Ihrer IP-Adresse, Einstellungen im Endgerät, Speicher, Akkustand, installierten Apps etc. werden von der Plattform erhoben.

Zum Artikel

LESEEMPFEHLUNG

Mehr zum Thema "So nutzen Sie Social Media Netzwerke rechtssicher" lesen Sie in unserem Artikel.

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2. Datenschutz und Datensicherheit bei X

Im Juli 2024 änderte X seine Datenschutzrichtlinie und erlaubt nun dem Chatbot Grok standardmäßig mit Nutzerbeiträgen zu trainieren. Hier sind vor allem europäische Datenschützer in Alarmbereitschaft. Denn X hat seine Nutzer zuvor nicht ausdrücklich um Erlaubnis für das KI-Training gebeten.

ACHTUNG

Bei den Neuerungen zu den Datenschutzeinstellungen war das Häkchen für das Training von Grok mit öffentlichen X-Beiträgen bereits gesetzt. Des Weiteren fehlten die Gründe für das KI-Training. Hier stellt sich vor allem die Frage, ob dieses Vorgehen mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar ist.

Max Schrems Organisation noyb, die vor allem durch zahlreiche Verfahren gegen den Social-Media-Riesen Facebook bekannt wurde, legte aus diesem Grund in acht EU-Ländern Beschwerden gegen X ein. Es bleibt abzuwarten, zu welcher Entscheidung die Gerichte kommen.

PRAXIS-TIPP

Wenn Sie nicht wollen, dass Ihre Daten für das Training von KI verwendet werden, müssen Sie dies manuell bei X einstellen. Die entsprechende Checkbox, die Sie deaktivieren müssen, finden Sie unter “Einstellungen” und “Datenfreigabe”.

3. Können Sie das Twitter-Plugin DSGVO-konform einbinden?

Vorsicht ist auch bei Social Media Plugins geboten. Ein entsprechendes Plugin bietet auch X (ehemals Twitter) an. Dieses können Webseitenbetreiber auf ihrer Internetseite einbinden, damit Nutzer Inhalte direkt bei X teilen können.

Aber Achtung! Sobald der Nutzer Ihre Seite besucht, werden personenbezogene Daten direkt an die Plattform X übertragen. Damit die Nutzung eines Social Media Plugins datenschutzkonform ist, müssen Sie eine vorherige Einwilligung des Nutzers einholen. Dies kann über ein datenschutzkonformes Cookie Consent Tool ermöglicht werden. Auf eRecht24 Premium finden Sie verschiedene rechtssichere Cookie Consent Tools für Ihre Website.

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4. Werbung auf X schalten: Das sollten Unternehmen wissen

2022 hat Elon Musk Twitter für rund 44 Milliarden Dollar gekauft. Daraufhin folgte eine Massenentlassung der Mitarbeiter. 6.500 Menschen entließ der Tech-Milliardär schrittweise, um das Unternehmen vor dem angeblich drohenden Konkurs zu retten. Darunter zahlreiche Mitarbeiter, die für die Sicherheit und Moderation von Beiträgen zuständig waren.

Vor Musk finanzierte sich Twitter ausschließlich durch Werbeanzeigen. Ende 2022 führte Elon Musk das Blue-Abonnement ein, bei dem sich Nutzer gegen Bezahlung verifizieren lassen können. Hier kam es allerdings zu einer Reihe zahlreicher Imitationen von bekannten Persönlichkeiten und Marken.

X wirbt mit “Anzeigen nach Maß”, speziell auf Zielgruppen und Marketingziele ausgerichtet. Umstritten ist in der Praxis allerdings, ob die Werbeanzeigen tatsächlich der richtigen Zielgruppe angezeigt und in einem angemessenen Rahmen platziert werden.

Die Bedenken sind nicht ganz unbegründet. Musk warb seit der Übernahme von Twitter mit Meinungsfreiheit auf der Plattform und stellte daraufhin zahlreiche Konten von rechtsextremen und antisemitischen Nutzern wieder her, nachdem Twitter sie zuvor gesperrt hatte.

AUFGEPASST

Viele Unternehmen schalten daher gar keine Werbeanzeigen mehr auf der Plattform und kehren X komplett den Rücken. Laut einer Analyse des Marktforschungsunternehmens Kantar hat X in den letzten zwei Jahren rund zehn Prozent seiner Vermarkter verloren. Hier spielen für die Unternehmen auch Bedenken im Rahmen der Markensicherheit eine Rolle.

5. Meinungsfreiheit vs. Persönlichkeitsschutz – auch bei X?

Nutzer des Microblogging-Dienstes können grundsätzlich über alles twittern, was von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Die Grenze zieht hier vor allem das Strafgesetzbuch. Rufen Sie beispielsweise zu Gewalt auf, handelt es sich dabei nicht um eine freie Meinungsäußerung. Aufrufe zu Gewalt sind strafbar.

Das zeigt auch der aktuelle Fall rund um den Satiriker El Hotzo, der seine zynischen Tweets etwas zu weit trieb. Nach dem Attentat auf Donald Trump twitterte er “leider knapp verpasst” und “ich finde es absolut fantastisch wenn Faschisten sterben” auf X und kassierte nicht nur eine Kündigung vom RBB, sondern auch mehrere Strafanzeigen.

ACHTUNG

Auch Schmähkritik, also beleidigende Aussagen anderen Personen gegenüber, ist nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt und damit verboten. Das gilt allerdings nicht nur für X, sondern für das komplette WWW.

Seit der Übernahme von Twitter durch Elon Musk kommen allerdings immer wieder Zweifel an der Meinungsfreiheit der Plattform auf. So schlossen sich Anfang Dezember 2024 mehr als 60 Journalisten, Autoren, Wissenschaftler und bekannte Institutionen in Deutschland zusammen, um ihren Abschied aus X zu verkünden.

Die Unterzeichner von “eXit von Twitter” nennen die Plattform “ein[en] toxische[n] Ort [...], eine Brutstätte von Rechtsextremismus, Wissenschaftsleugnung, Hass und Verschwörungserzählungen”. Die Unterzeichner, wie Anne Rabe oder das Jüdische Museum München kündigten an, ihre Accounts auf X zu löschen oder ruhen zu lassen und auf Threads, Bluesky, Mastodon oder Instagram aktiv zu werden.

6. Worauf müssen Sie beim Nutzernamen und Profilbild achten?

Bereits bei der Registrierung sollten Nutzer darauf achten, einen Namen zu wählen, welcher keine Rechte Dritter verletzt. Insbesondere für Unternehmen besteht ein großes Interesse, dass sich fremde Personen nicht deren markenrechtlich geschützte Begriffe als Twitternamen sichern.

Zwar kann es im Wege der Kunstfreiheit durchaus zulässig sein, dass beispielsweise satirisch über eine bestimmte Marke oder Person getwittert wird. Allerdings sollten Sie dabei immer darauf achten, dass Sie nicht den Eindruck erwecken, Sie selbst seien jene Person oder das Unternehmen.

Ist der Name eines Unternehmens bzw. einer Marke bereits durch einen Dritten registriert, haben die Rechteinhaber gemäß §§ 5, 15 MarkenG das ausschließliche Recht, die Verwendung des Zeichens bei X (ehemals Twitter) zu untersagen.

Das ist aber gegen den Inhaber eines solchen Fake-Profils nur dann möglich, wenn dieser das Zeichen im „geschäftlichen Verkehr“ so nutzt, dass Verwechslungen mit dem betroffenen Unternehmen oder Markenzeichen entstehen können.

Ist Ihr eigener Unternehmensname noch nicht markenrechtlich geschützt? Dann holen Sie es nach. Unsere Partnerkanzlei Siebert Lexow Lang übernimmt die Markenrecherche für DE- und EU-Marken sowie die Markenanmeldung beim Markenamt.

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Dürfen Sie Avatare als Profilbilder bei X nutzen?

Bei der Wahl eines geeigneten Avatars sollten Sie aufpassen, dass Sie nur Bilder hochladen, an denen Sie die ausschließlichen Nutzungsrechte haben. Es dürfen weder Fotografien anderer Fotografen hochgeladen werden noch sonstige Grafiken, die urheberrechtlich geschützt sind.

Darunter fallen unter anderem auch Figuren aus Comics und Cartoons. Unternehmenslogos oder Markensymbole als Profilbild bei X sind ebenfalls tabu, sofern Sie keine entsprechende Erlaubnis des Rechteinhabers erhalten haben.

7. Gibt es eine Impressumspflicht für alle X-Accounts?

Eine Impressumspflicht für Ihren Twitter-Account (jetzt X-Account) besteht, sobald Sie den Account nicht rein privat führen und/oder journalistisch-redaktionelle Inhalte posten. Für Ihr Firmenprofil oder Ihren Online-Shop benötigen Sie auf X (früher Twitter) also ein Impressum.

Zum Artikel

LESEEMPFEHLUNG

Das Impressum können Sie über Ihre Bio verlinken. Wie das genau funktioniert und welche Dinge Sie beim Impressum für X sonst noch beachten müssen, lesen Sie in unserem Artikel “Wann Sie bei X (ehemals Twitter) ein Impressum benötigen und wie Sie es einstellen”.

Zum Artikel

8. Wann sind meine Tweets rechtlich geschützt?

Grundsätzlich gibt es keinen Maßstab, ab wann genau eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes die nötige Schöpfungshöhe erreicht, um den urheberrechtlichen Werkschutz zu erlangen. Bei 280 Zeichen ist es eher unwahrscheinlich, dass Sie die Urheberrechte eines anderen Nutzers verletzen können.

Aber Ausnahmen bestätigen die Regel. So kann beispielsweise der Refrain eines bekannten Liedes, der weniger als 140 Zeichen betragen kann, die nötige Schöpfungshöhe erreichen, um urheberrechtlich geschützt zu sein. Dies ist allerdings einzelfallabhängig.

Problematisch wird es, wenn Ihre X-Seite von einem anderen User kopiert und als eigene Leistung ausgegeben wird. Hierin könnte von Gerichten eine strafbare Rechtsverletzung durch unzulässige Vervielfältigung einer urheberrechtlichen Datenbank gesehen werden. Hierzu gibt es allerdings bisher keine Rechtsprechung.

INTERESSANT

Laut einem Urteil des AG Köln vom 22.04.2021 (Az. 111 C 569/19) stellt ein Retweet eines Profilbildes, auch ohne Zustimmung des Inhabers, keine Urheberrechtsverletzung dar. Das Profilbild sei bereits im Vorfeld auf Twitter veröffentlicht worden, sodass keine Verbreitungshandlung gegeben sei, urteilten die Richter.

9. Wann hafte ich für Links und sonstige Angaben in Tweets?

Gerade als Online-Shop-Betreiber oder Inhaber einer Website kann es Sinn machen, Links in X-Beiträgen zu posten. X gibt an, dass Links durch einen Service gekürzt werden. So kann mit einer URL-Länge von jeweils 23 Zeichen sichergestellt werden, dass von den 280 möglichen Zeichen noch 117 Zeichen für Text übrig bleiben.

Aber wie verhält sich das mit der Haftung für Links? Die rechtliche Lage für das Posten von Links auf sozialen Medien unterscheidet sich nicht von der Linkhaftung auf der eigenen Webseite. Laut einem Urteil des LG Traunstein vom 30.03.2023 (Az. 1 HK O 2790/22) haften Webseitenbetreiber für rechtswidrige Inhalte, die sie im Rahmen von Inline-Links auf der Website einbetten. So kann also auch eine Linkhaftung für Posts auf X bestehen.

Prüfen Sie daher den genauen Inhalt des Links und verweisen Sie im besten Fall nur auf Ihre eigenen Inhalte oder auf Inhalte, bei denen Sie sicher sind, dass sie legal sind. X gibt zudem an, dass durch den Link-Service die URLs mit einer Liste von potentiell gefährlichen Websites verglichen werden. So kann der Nutzer noch vor dem Posten gewarnt werden.

Zum Artikel

LESEEMPFEHLUNG

Weitere Informationen zu Haftung für Links und was Webseitenbetreiber nicht nur auf Plattformen wie X, Facebook, Instagram & Co. sondern auch auf Ihrer eigenen Website beachten sollten, lesen Sie in unserem Artikel.

Zum Artikel

Online-Shops sollten vor allem bei Preisangaben in Posts Achtung walten lassen. Denn twittern Sie einzelne Preisangaben zu bestimmten Produkten, müssen diese den Vorgaben der Preisangabenverordnung entsprechen. Dementsprechend ist der Gesamtpreis mit Mehrwertsteuer anzugeben.

10. Fazit: Grenzen beim geschäftlichen Twittern

Rechtliche Stolperfallen gibt es auch auf Social Media. Mitarbeiter, die regelmäßig geschäftlich auf sozialen Netzwerken posten oder mit Kunden und Nutzern interagieren, sollten daher bestimmte Regeln einhalten. Arbeitgeber können Ihren Mitarbeitern Social Media Guidelines mit den wichtigsten Regelungen zur Verfügung stellen und entsprechende Schulungen zum sicheren Umgang mit den Netzwerken anbieten.

Die rechtlichen Regelungen sollten in jedem Fall eingehalten werden, um teure Abmahnungen zu vermeiden. Achten Sie darauf, dass Sie neben dem Datenschutz auch Urheberrechte und Haftung für Links berücksichtigen. Hinterlegen Sie auf Ihren Unternehmensprofilen in Social Media Impressum und Datenschutzerklärung. Rechtssichere Texte erhalten Sie bei eRecht24 Premium.

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Caroline Schmidt
Caroline Schmidt, B.A.
SEO/SEA zertifizierte Online-Redakteurin

Caroline Schmidt hat Medienbildung studiert und ein einjähriges Volontariat in der Online-Redaktion eines Berliner Legal-Tech-Unternehmens absolviert. Sie ist seit über vier Jahren als Legal Writerin tätig und hat in verschiedenen Rechtsbereichen, darunter dem Arbeitsrecht, Schreiberfahrungen gesammelt. Seit 2022 ist sie als Legal Writerin und SEO-Redakteurin Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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