Onlineshop: Rechtliches für die Eröffnung

Diese 10 Schritte sollten Sie befolgen, um Ihren Onlineshop rechtssicher zu machen

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Eröffnen Sie einen Onlineshop, müssen Impressum, Widerrufsrecht, AGB und Datenschutzerklärung rechtssicher und korrekt auf der Seite eingebunden sein.
  • Machen Sie keine Fehler bei Preisangaben und Lieferzeiten!
  • Newsletter sollten Sie nur per Double-Opt-In-Verfahren versenden.

Worum geht's?

Die rechts -und abmahnsichere Gestaltung eines Onlineshops stellt viele Online-Shop Betreiber vor große Probleme. Die Rechtslage im E-Commerce ist unübersichtlich, die maßgeblichen Gesetze und Vorgaben u. a. bezüglich der Informations- und Belehrungspflichten für Unternehmer ändern sich häufig. Im Zusammenhang mit der Corona-Krise haben sich viele Unternehmer neben lokalen Geschäften durch die Eröffnung eines Onlineshops ein zweites Standbein zum Vertrieb ihrer Waren aufgebaut. Der Online-Markt boomt! Aber auch die Anzahl an Abmahnungen nimmt zu, denn neben einer ansprechenden Webseite sind Rechtstexte von großer Bedeutung. In unserem Artikel geben wir Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Vorgaben für Ihre Webseite, zeigen Ihnen, wie Sie Abmahnfallen vermeiden und wie Sie in wenigen Schritten Ihren Onlineshop hinsichtlich Rechtssicherheit aufbauen.

 

1. Schritt 1: Anbieterkennzeichnung (Impressum)

Sie planen eine Existenzgründung und wollen einen Onlineshop eröffnen? Jeder Onlineshop muss über Rechtstexte wie eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) verfügen.

Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung ergibt sich aus § 5 DDG (ehemals TMG). Hintergrund der Impressumspflicht ist, dass die Verbraucher der Seite wissen sollen, mit welchem Unternehmer sie es zu tun haben.

Zudem muss eine ladungsfähige Anschrift vorhanden sein, damit rechtliche Ansprüche gegen einen Shop-Betreiber notfalls gerichtlich durchgesetzt werden können. Die jeweils notwendigen Angaben im Impressum unterscheiden sich im Onlinehandel für Unternehmer im Detail. Für eine GmbH gelten beispielsweise andere Anforderungen als für ein Einzelunternehmen.

Checkliste
Die häufigsten Fehler beim Impressum in Onlineshops sind:
  • das Abkürzen des Vornamens des Betreibers
  • fehlende Angaben zur Rechtsform und Vertretungsbefugnis
  • unzureichende Kontaktangaben
  • fehlende Angaben zu Registereintragung und Umsatzsteuer-ID

 

Weiterführende Informationen zum Impressum für Online-Händler sowohl für die eigene Website als auch für Verkaufsportale finden Sie in unseren Artikeln:

Um Ihre Website rechtssicher zu gestalten und rechtliche Stolperfallen zu vermeiden, brauchen Sie nicht immer einen Rechtsanwalt. Sie haben auf Ihrer Webseite kein Impressum eingebunden oder sind sich unsicher, ob es den aktuellen Vorgaben entspricht? Mit unserem Impressum-Generator erstellen Sie im Handumdrehen kostenfrei ein rechtssicheres Impressum.

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2. Schritt 2: Widerrufsrecht

Gerade das Widerrufsrecht hat in den vergangenen Jahren immer wieder zu Abmahnungen und starker Verunsicherung der Shopbetreiber geführt. Im E-Commerce müssen Unternehmen zum Widerrufsrecht bestimmte Anforderungen erfüllen.

Der Kunde muss vom 14-tägigen Widerrufsrecht direkt vor dem Vertragsabschluss spätestens auf der letzten Checkoutseite informiert werden. Außerdem muss sich die Widerrufsbelehrung deutlich von den AGB und dem Vertrag abheben.

Das Widerrufsrecht gilt nicht für maßgefertigte Waren oder versiegelte Produkte. Eine unzulässige Einschränkung des gesetzlichen Widerrufsrechts, wie beispielsweise eine Rücknahme nur in der Originalverpackung oder ein Ausschluss für bestimmte Warenklassen, ist nicht erlaubt.

ACHTUNG

Machen Sie bei der Widerrufsbelehrung nicht alles richtig, kann das Recht auf Widerruf des Kunden auf 12 Monate und 14 Tage verlängert werden. Diese Frist gilt ab dem Zeitpunkt, an dem der Kunde die Ware erhalten hat. Informieren Sie Ihren Kunden zu spät über das Widerrufsrecht, verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat.

Das Widerrufsrecht stellt eine wichtige Pflicht für Webshops dar. Verbraucher haben das Recht auf Widerruf der Waren, die sie bestellt haben. Neben einer Belehrung über das Widerrufsrecht müssen Sie dem Verbraucher auch ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen. Nutzen Sie das amtliche Widerrufsmuster in der vorgegebenen Form. Fügen Sie Ihre Unternehmensdaten in das Formular ein und nehmen Sie an diesem keine Änderungen vor, da ansonsten wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen.

Seit dem 28. Mai 2022 gilt im Rahmen der Widerrufsbelehrung eine Änderung für Unternehmen. Diese betrifft Verbraucherverträge, die die Erbringung von Dienstleistungen oder die Lieferung digitaler Inhalte ohne Zahlungspflicht umfassen. Für Verbraucher erlischt das Widerrufsrecht mit vollständig erbrachter Leistung. Dies betrifft im Wesentlichen den Download von Software im Internet.

Ist Ihre Widerrufsbelehrung auf dem aktuellen rechtlichen Stand? In den eRecht24 Premium Tarifen für Shopbetreiber stehen wir Ihnen mit zahlreichen Tools und Generatoren zur Seite und sichern Ihre Website ab. Bei eRecht 24 Premium finden Sie auch einen Generator für die Widerrufsbelehrung für Online Shops.

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3. Schritt 3: rechtssichere AGB-Klauseln und die korrekte Einbindung

AGB-Klauseln

Für Händler gilt eine indirekte AGB-Pflicht. AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen. Durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) haben Unternehmer die Möglichkeit, gesetzliche Vorgaben zu Ihren Gunsten anzupassen.

Wichtig bei rechtssicheren AGB ist, dass die Klauseln rechtlich zulässig sind, andernfalls sind sie nicht gültig oder können im schlimmsten Fall sogar zu Abmahnungen führen. Das Thema unzulässige Klauseln für allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ist ein weites Feld. Die Fehler, die Online-Shop-Betreiber bei selbst erstellten AGB oder der ungeprüften Übernahme von Mustern oder fremden AGB machen können, sind sehr zahlreich.

Checkliste für Onlineshop-Betreiber
Wenn Sie Ihren Online-Shop rechtssicher gestalten wollen, achten Sie u. a. auf folgende Punkte:
  • doppelte Schriftformklauseln innerhalb der AGB sind unwirksam
  • Lieferzeiten sind verbindlich
  • keine Gerichtsstandsvereinbarungen gegenüber Verbrauchern
  • keine unzulässigen salvatorischen Klauseln verwenden
  • keine Abwälzung der Transportgefahr auf den Kunden ggü. Verbrauchern
  • keine Ersetzungsklauseln (Lieferung „gleichwertiger“ Produkte)
  • keine Pflicht zur Untersuchung und sofortigen Anzeige von Beschädigungen ggü. Verbrauchern

 

Damit Sie nicht in eine der zahlreichen Abmahnfallen tappen, sollten Sie Ihre AGB professionell erstellen lassen. Im eRecht24 Premium Basic Tarif für Shopbetreiber erstellen Sie mit unserem AGB-Generator rechtssichere AGB für Ihr Business in wenigen Schritten.

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Einbindung von AGB

Ein häufiges Missverständnis im Zusammenhang mit allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist, dass viele Betreiber von Webshops der Auffassung sind, es würde genügen, wenn Sie über AGB verfügen und diese irgendwo auf der Website verlinken. Das ist aber falsch.

Um wirksam in den Vertrag einbezogen zu werden, müssen Sie Ihre AGB entsprechend der gesetzlichen Vorgaben auf Ihrer Website einbinden. Das ist nach § 305 BGB aber nur der Fall, wenn:

  • der Shop-Betreiber den Verbraucher ausdrücklich auf die AGB hinweist
  • der Verbraucher die Möglichkeit hat, die AGB zur Kenntnis zu nehmen und
  • der Verbraucher mit der Geltung der AGB einverstanden ist.

Dies kann beispielsweise umgesetzt werden durch einen entsprechenden deutlichen Hinweis auf die AGB bei Vertragsschluss, die Verlinkung oder eine sonstige Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Verbraucher im Online-Shop. Eine Checkbox, die die Kenntnisnahme des Kunden bestätigt, ist keine Pflicht, kann aber hilfreich sein. Es ist also wichtig, dass die AGB leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind.

Weiterführende Informationen zu AGB lesen Sie in unseren Artikeln:

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4. Schritt 4: Kündigungsbutton und Vertragslaufzeit

Neben dem Impressum, der Widerrufsbelehrung und den korrekten AGB muss im Onlineshop seit dem 1. Juli 2022 auch ein Kündigungsbutton angeboten werden, sofern der Verbraucher auf Ihrer Website Verträge mit wiederkehrender Leistung abschließen kann. Diese Regelung gilt auch für Altverträge.

Bieten Sie also beispielsweise Strom- und Gaslieferungsverträge an oder kann der Kunde bei Ihnen einen Fitnessstudiovertrag abschließen, müssen Sie einen Kündigungsbutton zur Verfügung stellen, der leicht erkennbar und gut zu erreichen ist.

AUFGEPASST

Auch wenn Ihr Kunde seinen Vertrag vor Ort und nicht online abgeschlossen hat, muss er diesen online per Kündigungsbutton beenden können. Dies gilt, sofern Verträge bei Ihnen gleichzeitig online abschließbar sind.

Weiterhin gilt, dass Verbraucherverträge seit März 2022 eine maximale Vertragslaufzeit von 24 Monaten haben. Anschließend muss der Kunde den Vertrag ohne weitere Vertragslaufzeit innerhalb einer einmonatigen Frist kündigen können.

5. Schritt 5: Angaben zur Lieferzeit des Online-Shops

Sie müssen für Ihr jeweiliges Produkt im E-Commerce die Lieferzeit angeben. Angaben zu den Lieferzeiten sind Teil der Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher. Dieser soll in die Lage versetzt werden, den spätesten Zeitpunkt für die Lieferung zu errechnen.

Beispiel: Der Verbraucher möchte kurz vor Antritt seiner Urlaubsreise in einem Online-Shop einen Sonnenschirm bestellen. Um zu errechnen, ob der Sonnenschirm noch rechtzeitig ankommt, sind Informationen zur Lieferzeit notwendig.

Shop-Betreiber müssen keinen genauen Termin angeben, eine Frist ist ausreichend. Hier können Sie in Ihrem Onlineshop Formulierungen wie „Lieferzeit: 4 bis 5 Tage”, „Lieferzeit bis zu 3 Tage” oder „Lieferzeit max. 1 Woche” nutzen.

WICHTIG

Unklare Formulierungen wie „in der Regel”, „voraussichtlich” oder „Lieferzeit auf Anfrage” sollten Sie keinesfalls benutzen.

Aufgepasst: Auch Angaben wie „in wenigen Tagen lieferbar” oder „Der Artikel ist bald verfügbar.” sind unzulässig und stellen Verstöße gegen rechtliche Vorgaben dar.

Ist ein Produkt im Online-Shop nicht mehr auf Lager, sollten Sie das Produkt als nicht verfügbar kennzeichnen. Mangelnde Informationen zur Nichtverfügbarkeit von Waren können wettbewerbsrechtliche Auswirkungen und Folgen für Ihre Finanzen haben.

Der Hinweis zu den Lieferzeiten muss für den Verbraucher im Onlinehandel leicht erkennbar platziert werden. Hierfür eignet sich die Produktseite.

Weitere Informationen zur Berechnung der Lieferzeit sollten Sie auf einer Versandinfoseite Ihres Online-Shops bereithalten. Der Link zu der Seite sollte bei den Angaben zur Lieferzeit auf der Produktseite zu finden sein.

Damit der Verbraucher den Tag der Lieferung errechnen kann, dürfen Sie für den Beginn der Frist nur Ereignisse verwenden, die der Kunde kennen kann.

Mögliche Ereignisse sind

  • bei Zahlung per Vorauskasse die Erteilung des Zahlungsauftrags,
  • bei anderen Zahlungsarten der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

WICHTIG

Auf welchen Zeitpunkt Sie abstellen, müssen Sie in Ihren AGB benennen.

6. Schritt 6: Preisangaben und Versandkosten

Die Preisangabenverordnung (PAngV) schreibt vor, dass Preise im Onlineshop korrekt und vollständig wiedergegeben werden müssen. Diese Vorgaben betreffen unter anderem den Hinweis auf anfallende Steuern wie die Umsatzsteuer.

Zum anderen betrifft dies auch die Darstellung der Versandkosten im Onlineshop, die stets entweder konkret oder für den Verbraucher zumindest berechenbar (etwa nach Länderkategorien oder Gewicht) angegeben werden müssen.

Ein Abmahnklassiker ist in diesem Zusammenhang im E-Commerce der Satz „Versandkosten auf Anfrage“. Händler sollten auf diese Phrase auf ihrer Website unbedingt verzichten.

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7. Schritt 7: Rechtssichere Datenschutzerklärung

Online-Shop-Betreiber und Händler müssen auf Ihrer Website eine Datenschutzerklärung bereit halten. Eine Datenschutzerklärung ist nicht erst seit Inkrafttreten der DSGVO Pflicht. Die Verordnung erweitert und vereinheitlicht die Regeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten und soll deren Schutz sicherstellen.

Zum Beitrag

WEITERLESEN?

Weitere Informationen zu den Inhalten einer Datenschutzerklärung finden Sie in unserem Beitrag “DSGVO-konforme Datenschutzerklärung jetzt kostenlos erstellen”.

Zum Beitrag

In Ihrer Datenschutzerklärung müssen Sie Ihre Website Besucher über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aufklären. Tun Sie dies nicht oder ist Ihre Datenschutzerklärung fehlerhaft, drohen Abmahnungen und Bußgelder.

Neben den richtigen Inhalten muss Ihre Datenschutzerklärung auf Ihrer Website korrekt eingebunden werden. Kunden sollten ohne Suchen jederzeit auf diese zugreifen können. Unser Tipp: Verlinken Sie die Datenschutzerklärung im Footer Ihrer Website direkt neben dem Link zum Impressum.

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8. Schritt 8: Newsletter mit Double-Opt-In

Zur Kundenbindung setzen Online-Händler oft Newsletter ein. Auch hier gibt es bestimmte Vorgaben und Anforderungen. Häufig erhält der Verbraucher den Newsletter bereits, wenn er seine E-Mail-Adresse in ein entsprechendes Feld auf der Website einträgt.

Da hier aber theoretisch jeder Besucher der Website jede beliebige E-Mail-Adresse im Onlineshop eingeben kann, würde dies dazu führen, dass Newsletter an Empfänger versendet werden, die gar keinen bestellt haben. Abmahnungen wegen Spam in den E-Mails sind die Folge.

Um dies zu vermeiden, sollten Newsletter stets über das Double-Opt-In-Verfahren versendet werden. Das bedeutet, dass an die E-Mail-Adresse zunächst nur eine E-Mail mit Bestätigungslink versendet wird. Erst wenn diese vom Empfänger bestätigt wird, kann der Newsletter an die E-Mail-Adresse versendet werden.

WUSSTEN SIE'S?

Das Double-Opt-In-Verfahren ist laut Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht verpflichtend vorgeschrieben. Aus der DSGVO folgt jedoch eine indirekte Pflicht zum Double-Opt-In-Verfahren, da Sie die Einwilligung der Newsletterempfänger in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Datennachweisen können müssen.

Zudem sind Sie nach der DSGVO verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Empfängerdaten zu ergreifen. Wir empfehlen Ihnen daher dringend die Anwendung dieses Verfahrens, um E- Mail-Newsletter datenschutzkonform zu versenden.

9. Schritt 9: Produktfotos, Videos und Artikelbeschreibungen

Gerade Onlineshops leben von einer optisch ansprechenden Gestaltung des Internetauftritts. Die Bandbreite geht hier von mehr oder weniger ausführlichen Beschreibungen der Ware bis hin zu Bildern von Produkten und einer zunehmenden Vielzahl von Videos. Aber wie können Unternehmer Ihr Angebot im Onlineshop rechtssicher gestalten?

Unternehmer, die Onlinehandel betreiben, müssen beachten, dass diese Inhalte nicht einfach von anderen Unternehmen übernommen werden dürfen, nur weil diese im Internet verfügbar sind. Die Übernahme von fremden Inhalten auf der Website ist fast immer unzulässig, entweder aus urheberrechtlichen oder aus wettbewerbsrechtlichen Gründen.

Weiterführende Informationen rund um Bildrechte und das Urheberrecht können Sie in folgenden Artikeln lesen:

10. Schritt 10: Werbung mit Garantie und Gewährleistung

Oftmals werben Betreiber im Online-Handel plakativ mit Aussagen wie „24 Monate Garantie“ oder „24 Monate Gewährleistung“. Beide Aussagen sind rechtlich im Internet nicht ungefährlich.

Zunächst zu den Grundlagen: Garantie und Gewährleistung sind etwas völlig Unterschiedliches. Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und trifft Sie als Vertragspartner.

Der Unternehmer muss dem Verbraucher die gekauften Waren frei von jeglichen Mängeln übergeben. Da die gesetzliche Gewährleistung im Kaufrecht gegenüber dem Verbraucher ohnehin stets zwei Jahre beträgt, beurteilen die Gerichte Aussagen wie „24 Monate Gewährleistung“ zum Teil als unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

WUSSTEN SIE’S SCHON?

Die Garantie hingegen ist etwas Freiwilliges und wird in der Regel vom Hersteller eines Produktes angeboten.

Ein typischer Fehler im Online-Handel ist, dass Unternehmer nicht wie gesetzlich vorgeschrieben auf die Einzelheiten und Garantiebedingungen hinweisen. Auch hier sollte der Unternehmer stets seinen Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher nachkommen.

Durch AGB können Sie nicht nur Verträge Ihren Vorstellungen anpassen, sondern auch Ihren Informationspflichten gerecht werden. Kopieren Sie diese Texte niemals, sondern passen Sie Ihre AGB an Ihr Business an. Mit eRecht24 Premium kommen Sie im Handumdrehen zu AGB, die perfekt auf Ihre Bedürfnisse angepasst sind.

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Katharina Steinröder
Katharina Steinröder, Ass. jur.
Legal Writerin

Katharina Steinröder ist Volljuristin und seit 2023 als Legal Writerin Teil des Redaktionsteams von eRecht24. Während Ihres Studiums hat sie sich vertieft mit strafrechtlichen Themen auseinandergesetzt. Bei eRecht24 schreibt sie vor allem Inhalte mit Bezug zum Internet- und Datenschutzrecht. Zusätzlich zu Ihrer Tätigkeit als Legal Writerin arbeitet sie als nebenamtliche Dozentin im öffentlichen Recht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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