Informationspflichten für den Online-Shop

Diese Informationspflichten sollten Sie als Shopbetreiber unbedingt kennen und umsetzen

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Als Shopbetreiber müssen Sie eine Vielzahl von Informationspflichten umsetzen. Welche genau das sind, hängt davon ab, ob Sie B2B oder B2C verkaufen.
  • Missachten Sie Ihre Informationspflichten, können Sie abgemahnt werden. Außerdem drohen Bußgelder und Vertrauensverlust von Kunden.
  • Mit dem eRecht24 Premium Paket für Shopbetreiber und Online-Händler erfüllen Sie die rechtlichen Anforderungen an Webshops – ohne die Nerven zu verlieren.

Worum geht's?

Ob Impressum, Datenschutzerklärung, korrekte Preisangaben oder die Bereitstellung einer Widerrufserklärung: Die Liste an Informationspflichten für Onlineshops ist lang. Verkaufen Sie als Shopbetreiber auf Ihrer Internetseite Waren oder Dienstleistungen, macht es einen Unterschied, ob sich Ihre Angebote an andere Unternehmer oder an Verbraucher richten – denn die rechtlichen Anforderungen an Webshops sind im B2C-Bereich deutlich höher. Was heißt das konkret? Welche Informationspflichten müssen Sie in Ihrem Shop umsetzen? Und was passiert, wenn Sie den Anforderungen nicht nachkommen? Wir geben einen Überblick.

 

1. B2B- oder B2C-Shop: An wen verkaufen Sie Ihre Produkte?

Geht es um Informationspflichten, die Sie als Betreiber eines Onlineshops unbedingt kennen und beachten sollten, ist zunächst einmal zu unterscheiden, an wen Sie verkaufen: An Verbraucher (B2C), an Geschäftskunden (B2B) – oder an beide, falls Ihr Shop mehreren Zielgruppen offensteht. Je nachdem, an wen sich Ihre Angebote richten, bestehen unterschiedliche rechtliche Anforderungen an Ihren Webshop. 

Grundsätzlich lässt sich festhalten: Sind Ihre Kunden (auch) Verbraucher, gibt es eine ganze Menge an Informationspflichten, die Sie umsetzen müssen – bedeutend mehr, als wenn Sie nur an Geschäftskunden verkaufen. 

AUFGEPASST

Verbraucher sind Kunden, die ein Rechtsgeschäft weder für eine gewerbliche noch für eine selbstständige berufliche Tätigkeit abschließen. Sie stehen laut Gesetz unter einem besonderen Schutz, weshalb Sie als Shopbetreiber umfangreiche Pflichten haben.

Ein B2B-Shop erfüllt die rechtlichen Anforderungen an Webshops für Verbraucher nicht. Achten Sie als Shop-Betreiber daher unbedingt darauf, dass Verbraucherkunden keine Business-Bestellungen abschließen können. Ansonsten müssen Sie sämtlichen Informationspflichten nachkommen – auch denen, die eigentlich nur für B2C-Shops gelten. Tun Sie das nicht, ist die Gefahr einer Abmahnung hoch.

Beschränken Sie den Zugang für Privatkunden, wenn Sie einen reinen B2B-Shop betreiben oder Ihr Sortiment sowohl an Geschäftskunden als auch an Verbraucher verkaufen. Aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten ist eine Mischform allerdings ohnehin nicht empfehlenswert. Sicherer sind Sie, wenn Sie zwei separate Onlineshops aufbauen. 

Weisen Sie explizit darauf hin, wenn es sich um einen reinen B2B-Shop oder um einen Bereich für Gewerbekunden handelt. Eine Zulassungsbegrenzung können Sie über die Vorlage des Gewerbescheins oder die Abgleichung der Umsatzsteuer-ID umsetzen. Lassen Sie sich den Geschäftskunden-Status außerdem durch das Anklicken einer Checkbox vom Kunden bestätigen.

Unabhängig davon, wer Ihre Zielgruppe ist, gilt: Nur ein rechtssicherer Online-Shop bewahrt Sie vor teuren rechtlichen Konsequenzen wie Abmahnungen und Bußgeldern.

2. Welche Informationspflichten treffen alle Onlineshop-Betreiber?

Auch wenn die Unterscheidung zwischen Geschäftskunden und Verbrauchern für Shopbetreiber von großer Bedeutung ist, gibt es im E-Commerce auch Pflichten, die alle Onlineshops betreffen. Die folgenden Informationspflichten sollte daher jeder Online-Händler kennen.

Impressumspflicht

Egal ob B2B oder B2C: Sobald Sie einen Onlineshop eröffnen, brauchen Sie ein vollständiges und gut sichtbares Impressum. Dieses dient als Anbieterkennzeichnung und erlaubt es Kunden, Sie bei Fragen, Unklarheiten oder Problemen unkompliziert zu erreichen. 

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LESE-TIPP

Achten Sie darauf, dass das Impressum sämtliche Pflichtangaben enthält. Was in jedem Fall drin stehen muss und wo Sie es auf Ihrer Shopseite platzieren, haben wir im Artikel “Impressum für Ihren Online-Shop” zusammengefasst.

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Werbung im Onlineshop

Für das Bewerben Ihrer Produkte gelten die einschlägigen Bestimmungen, die sich unter anderem aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG (ehemals TMG)) ergeben.

Achten Sie bei Werbebannern, Rabattaktionen und Marketingmaßnahmen auf folgende Punkte:

  • Jede Werbung muss klar als solche erkennbar sein.
  • Bieten Sie ein Gewinnspiel an, müssen die Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen leicht zugänglich, klar und eindeutig sein.
  • Um Newsletter rechtssicher zu versenden, benötigen Sie die Zustimmung der Kunden – sowohl bei Businesskunden als auch bei Verbrauchern.

Seien Sie bei Werbeslogans wie “Solange der Vorrat reicht” auf der Hut. Grundsätzlich sind diese zwar zulässig – aber wenn gar kein wirklicher Vorrat vorhanden ist, kann es sich um irreführende Werbung handeln. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel “Solange der Vorrat reicht”.

Bestell- und Auftragsbestätigung

Bestellt ein Kunde in Ihrem Shop, müssen Sie die Bestellung umgehend per Mail bestätigen und den Käufer über die erfolgte Bestellung informieren. Diese Informationspflicht für Onlineshops gilt sowohl für den B2B- als auch für den B2C-Bereich.

Legen Sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Shops fest, ob durch die  Bestellbestätigung bereits ein Kaufvertrag abgeschlossen wird, oder ob dieser erst später zustande kommt (d. h. mit Versandbestätigung).

Datenschutzerklärung 

Nutzen Sie für Ihren Shop Analysetools wie Google Analytics oder setzen Webtracking-Cookies ein, gehören diese Punkte unabhängig von Ihrer Zielgruppe in Ihre Datenschutzerklärung.

Selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass Sie gänzlich auf derartige Dienste verzichten, werden Sie um eine Datenschutzerklärung nicht herumkommen. Denn indem Sie die E-Mail-Adressen, Lieferanschriften und andere personenbezogene Daten Ihrer Kunden erheben und verarbeiten, müssen Sie diese darüber informieren, 

  • was mit den Daten passiert, 
  • warum Sie sie erheben und 
  • durch welche Maßnahmen Sie den Schutz der Daten sicherstellen.
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Alles, was Sie zur Datenschutzerklärung im E-Commerce wissen müssen, lesen Sie in unserem Beitrag “Datenschutzerklärung für Onlineshops”.

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3. Was müssen Onlineshops beachten, wenn die Kunden Verbraucher sind?

Neben allgemeinen Informationspflichten, die für alle Onlineshops gelten, gibt es eine Reihe von rechtlichen Anforderungen, die besonders dann wichtig werden, wenn Sie an Verbraucher verkaufen. Einige müssen Sie bereits vor Vertragsschluss erfüllen, andere werden nach Vertragsabschluss relevant.

Detaillierte Produktinformationen

Auch wenn die im Shop präsentierten Produkte noch nicht als verbindliches Angebot zu verstehen sind, müssen Sie Verbraucherkunden dennoch über die wesentlichen Eigenschaften informieren – und zwar in klarer und verständlicher Weise.

Beschreiben Sie alle Merkmale ausführlich, die für die Kaufentscheidung eines Kunden eine Rolle spielen. Dazu gehören z. B. Kriterien wie Größe, Farbe oder Material. Welche Produkteigenschaften unverzichtbar sind, hängt von der Ware ab. Im Zweifel gilt: Mehr Angaben sind besser als zu wenige.

Korrekte Angabe von Preisen

Geben Sie die Preise für die Waren in Ihrem Shop unbedingt korrekt und vollständig an. Für einen Shop, der sich an Verbraucherkunden richtet, bedeutet das: Der Preis des Produkts muss der Gesamtpreis sein, inklusive Steuern wie der Mehrwertsteuer, Abgaben und sonstigen Preisbestandteilen.

Konkrete Vorgaben in Bezug auf die Preisangabe macht die Preisangabenverordnung (PAngV). Sie legt fest, dass Onlineshops Verbraucher transparent darüber informieren müssen, was ein Produkt kostet und aus welchen Posten sich dieser Preis zusammensetzt. Dazu gehört auch, dass Sie die anfallenden Versandkosten mit aufführen.

Die Kosten für den Versand müssen nicht im Gesamtpreis enthalten sein. Eine Formulierung wie “zzgl. Versandkosten” ist zulässig. Allerdings muss Ihr Kunde vor Abgabe der Bestellung wissen, was der Versand kostet – das heißt, bevor er den Artikel in den Warenkorb legt. Dieser Informationspflicht für Onlineshops kommen Sie am besten nach, indem Sie die Kosten des Versands direkt auf der Angebotsseite des Produkts ausschildern.

ACHTUNG

Eine besondere Informationspflicht sieht die PAngV für Waren vor, die in offenen Verpackungen, Fertigverpackungen oder nach Gewicht, Volumen, Fläche oder Länge an Verbraucher verkauft werden: Hier müssen Sie zusätzlich zum Endpreis den Grundpreis pro Mengeneinheit angeben (inklusive Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile).

Lieferbeschränkungen, Lieferzeit und Zahlungsmittel

Zu den Informationspflichten für Onlineshops gehört auch, dass Sie Verbraucher transparent über Lieferbeschränkungen und zur Verfügung stehende Zahlungsmittel informieren. 

Folgende Punkte sind wichtig:

  • Ist der Versand in ein bestimmtes Land nicht möglich, muss Ihr Kunde das rechtzeitig wissen – das heißt, spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs.
  • Sollte eine Ware nicht mehr lieferbar sein, müssen Sie dies frühzeitig auf der Angebotsseite angeben, da es sich sonst um irreführende Werbung handeln kann.
  • Angaben zur Lieferzeit sind erforderlich. Einen konkreten Liefertermin angeben müssen Sie aber nicht.
  • Unkonkrete Angaben zur Lieferzeit wie “voraussichtlich” oder “in der Regel” reichen nicht aus.

Neben Lieferzeiten und möglichen Beschränkungen sollten Sie Verbraucher auch über die verfügbaren Möglichkeiten der Zahlung rechtzeitig in Kenntnis setzen – d. h. wieder spätestens beim Beginn des Bestellvorgangs. Gängige Zahlungsmittel wie Lastschrift und Kreditkarte sollten Sie in jedem Fall anbieten. 

Unser Tipp: Eine große Auswahl an Zahlungsmitteln in Ihrem Shop führt nachweislich zu weniger Kaufabbrüchen – und damit zu zufriedenen Kunden. Für eine einfache Integration mehrerer Zahlungsmittel kann sich die Einbindung eines Zahlungsanbieters lohnen.

AGB & Bestellübersicht

Bevor Ihr Kunde die Bestellung im Internet abschickt, müssen Sie ihn klar und verständlich auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Onlineshops hinweisen. Sie können sich Ihre AGB beispielsweise durch das aktive Anklicken einer Checkbox bestätigen lassen.

Spätestens bei Vertragsschluss des Online-Kaufvertrags (das muss nicht zwingend die Bestellbestätigung sein!), ist es Ihre Pflicht, dem Kunden die AGB nochmals gesondert zur Verfügung zu stellen. 

In Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie beispielsweise die Lieferbedingungen oder das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts regeln. Achten Sie aber darauf, dass keine unwirksamen AGB-Klauseln enthalten sind.

PRAXIS-TIPP

Die Informationspflicht für Onlineshops sieht einen Zugriff auf die AGB in einer speicherbaren Form vor. Sie können Ihre Shop-AGB entweder per Mail mit der Versand- oder Bestellbestätigung an den Kunden schicken oder sie in seinem persönlichen Account hinterlegen.

Wichtig ist auch: Können sich Kunden Ihren Shop per Sprachauswahl in einer anderen Sprache ausspielen lassen, müssen Sie Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenfalls in dieser Sprache zur Verfügung stellen. Sollte Ihr Kundensupport hingegen nur auf Deutsch verfügbar sein, sollten Sie dies transparent kommunizieren.

Bevor Kunden eine Bestellung in Ihrem Onlineshop tätigen können, sollten Sie ihnen immer die Möglichkeit geben, ihre Daten noch einmal zu kontrollieren und falls nötig zu berichtigen.

Bestellbutton

Ein wirksamer Kaufvertrag zwischen Ihnen und Ihrem Kunden kommt bei B2C-Geschäften im Online-Handel nur dann zustande, wenn der Verbraucher die gewünschte Bestellung und Zahlungsverpflichtung ausdrücklich bestätigt. Binden Sie dafür einen eindeutigen Bestellbutton ein, den der Kunde anklicken muss, um die Bestellung auszulösen. 

Wichtig hierbei: Es kommt auf die richtige Formulierung an. Von welchen Beschriftungen Sie besser absehen sollten, lesen Sie in unserem Artikel “Was Shopbetreiber, eBay-Händler und Dienstleister zur Buttonlösung wissen müssen”.

Vertragsbestätigung

Nach Abschluss des Vertrags müssen Sie Ihrem Kunden eine Vertragsbestätigung zusenden. Diese sollte den Vertragsinhalt, die Vertragsbestimmungen, vorvertragliche Pflichten und die Widerrufsbelehrung enthalten und zusätzlich zur Bestellbestätigung verschickt werden. Sie können auch beide Bestätigungen in einer einzigen Mail zusammenfassen, wenn diese alle Pflichtinhalte beinhaltet.

Nicht zulässig ist es hingegen, die Vertragsbestätigung im Kleingedruckten zu verstecken oder einen allgemeinen Link auf Ihre Shopseite zu setzen. Schicken Sie die Vertragsbestätigung gesondert per Mail oder in Papierform (sprich auf einem dauerhaften Datenträger) an den Kunden oder stellen Sie sie im Käufer-Account bereit. 

Streitbeilegung

Zu guter Letzt gehört ein Hinweis auf die Teilnahme an einem Streitschlichtungsverfahren zu den rechtlichen Anforderungen an B2C-Webshops: Als Online-Händler müssen Sie Ihren Kunden diesen und einen Link auf die Online-Schlichtungsplattform der EU-Kommission (kurz: „OS-Plattform“) zur Verfügung stellen. 

Folgende Punkte sind wichtig:

WUSSTEN SIE SCHON?

Beschäftigen Sie mehr als 10 Angestellte, müssen Sie zusätzlich angeben, ob Sie an einem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen. Lesen Sie hier mehr dazu: “Streitschlichtung: Schon wieder neue Informationspflichten für Händler und Unternehmer”.

4. Haben alle Kunden ein Widerrufsrecht?

Machen wir es kurz: Nein, nur Kunden, die als Verbraucher kaufen, haben ein gesetzliches Widerrufsrecht. Richtet sich Ihr Onlineshop ausschließlich an B2B-Kunden, besteht für diese kein Recht, den Vertrag mit Ihnen zu widerrufen.

Sobald sich Ihre Angebote aber (auch) an Verbraucher richten, greift das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften. Das bedeutet: Innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss hat der Kunde das Recht, vom Vertrag ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. 

Klären Sie Ihre Kunden unbedingt in einer gesonderten Widerrufsbelehrung über das Recht und die Bedingungen des Widerrufs auf – das ist eine der wichtigsten Informationspflichten, die Sie als Shopbetreiber bei B2C-Kunden haben.

AUFGEPASST

Vergessen Sie, Verbraucherkunden über das Widerrufsrecht zu informieren oder kommen Sie Ihrer Informationspflicht nicht vollständig nach, beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen. Unterbleibt die Belehrung komplett, verlängert sich die Frist auf 12 Monate und 14 Tage.

Zusätzlich zur Widerrufsbelehrung müssen Sie Ihren Kunden ein Formular für eine Widerrufserklärung zur Verfügung stellen, durch die diese den Widerruf unkompliziert vornehmen können.

Fehlende Erklärungen und Belehrungen über das gesetzliche Widerrufsrecht sind einer der Abmahnklassiker von Onlineshops schlechthin. Riskieren Sie keine Abmahnung und halten Sie sich an die gesetzlichen Vorschriften. Alles, was Sie als Shopbetreiber zum Widerrufsrecht wissen müssen, lesen Sie in diesen Artikeln:

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5. Welche Informationspflichten für Online-Shops sieht die DSGVO vor?

Als Onlineshop haben Sie auch Informationspflichten, was den Datenschutz betrifft. Da Sie in Ihrem Geschäftsalltag eine Vielzahl an personenbezogenen Daten – etwa von Kunden, Mitarbeitern oder Lieferanten – verarbeiten, müssen Sie sich an die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) halten.

Diese sieht unter anderem vor, dass Ihre Kunden verschiedene Rechte in Bezug auf die Verarbeitung ihrer Daten haben. Die DSGVO-Betroffenenrechte sollen ihnen die Möglichkeit geben, zu kontrollieren, welche personenbezogenen Daten warum und für wie lange erhoben, genutzt und an andere Unternehmen weitergeleitet werden.

Zu den wichtigsten Betroffenenrechten gemäß der DSGVO gehören:

Als Unternehmen, das personenbezogene Daten verarbeitet, müssen Sie sicherstellen, dass Ihre Kunden diese Rechte wahrnehmen können. Macht ein Kunde beispielsweise von seinem Recht auf Auskunft Gebrauch, müssen Sie vorlegen, welche Daten Sie von ihm zu welchem Zweck für welche Dauer gespeichert haben, wozu Sie diese verwenden und wie Sie den Schutz der Daten sicherstellen. 

Unabhängig davon, welche Daten von Kunden Sie als Online-Shopbetreiber erheben – Sie benötigen in jedem Fall eine Rechtsgrundlage, die die Erhebung und Verarbeitung rechtfertigt.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Den DSGVO-Informationspflichten für Onlineshops können Sie unter anderem über eine Datenschutzerklärung und ein Verarbeitungsverzeichnis nach der DSGVO nachkommen. Weiterführende Informationen zum Thema “Datenschutz für Onlineshops” finden Sie in den folgenden Beiträgen:

6. Was passiert, wenn ein Online-Shop die Informationspflichten nicht erfüllt?

Ein unvollständiges Impressum, kein Hinweis auf die Streitschlichtung, falsche Preisangaben, eine fehlende Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftskunden oder ein unzulässig beschrifteter Bestellbutton – die Liste an möglichen Verstößen gegen die Informationspflichten für Online-Shops ist lang. 

Abmahngründe gibt es einige, weshalb Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände an der Tagesordnung sind. Und die können richtig teuer werden. Missachten Sie als Shopbetreiber die Informationspflichten für Onlineshops, müssen Sie mit folgenden Konsequenzen rechnen:

  • Abmahnung aufgrund von Wettbewerbsverstößen
  • Bußgelder von bis zu 50.000 Euro bei Verstoß gegen Impressumspflicht
  • DSGVO-Bußgelder von bis zu 20 Mio. Euro bzw. 4 Prozent des Vorjahresumsatzes
  • Unterlassungsansprüche 
  • Verlängerte Widerrufsfrist bei fehlender Belehrung

Eine Nichtbeachtung der Informationspflichten für Onlineshops kann aber nicht nur (mitunter sehr teure) rechtliche Konsequenzen haben, sondern sich auch nachteilig auf die Online-Reputation Ihres Unternehmens auswirken. Insbesondere Datenschutzverletzungen oder Verstöße gegen den fairen Wettbewerb kommen bei Kunden nicht gut an.

Im rasanten E-Commerce, wo ein neuer Shop stets nur einen Klick entfernt ist und nicht selten ein regelrechter Preiskampf herrscht, tun Sie als Shopbetreiber daher gut daran, Ihre Kunden zu binden. Der erste Schritt (und der beste Schutz vor teuren Abmahnungen und Bußgeldern) ist ein rechtlich sicherer Onlineshop – kein Problem mit dem speziell auf Online-Händler und Shopbetreiber zugeschnittenen eRecht24 Komplettpaket.

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7. FAQ: Häufige Fragen zu Informationspflichten für Onlineshops


Welche Informationspflichten gibt es?

Onlineshops müssen verschiedene Informationspflichten beachten, wie z. B. die Impressumspflicht, die Pflicht zur Datenschutzerklärung, korrekte Preisangaben, Informationen zu Produktmerkmalen, Lieferbeschränkungen und Zahlungsmitteln sowie Hinweise zur Streitbeilegung.

Welche Informationen müssen im Online-Shop angegeben werden?

Im Impressum müssen Informationen zum Shopbetreiber mit einer Kontaktmöglichkeit stehen. Auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Onlineshop vor Abgabe der Bestellung hinzuweisen. Spätestens bei Vertragsschluss sind die AGB dem Kunden gesondert in speicherbarer Form zur Verfügung zu stellen.

Was ist die Pflicht beim Online-Shop?

Online-Shops treffen gegenüber Kunden und Wettbewerbern verschiedene Informationspflichten. Dazu gehören in jedem Fall eine transparente Anbieterkennzeichnung durch ein Impressum sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Datenschutzerklärung.

 

 

Sophie Suske
Sophie Suske, M.A.
Legal Writerin, freiberuflich

Sophie Suske hat einen Masterabschluss in Sprach- und Kommunikationswissenschaften. Angefangen in der juristischen Redaktion eines Legal Tech Start Ups bereichert sie seit 2022 mit ihrer Expertise das Redaktionsteam von eRecht24 als freie Legal Writerin. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte liegen dabei im Datenschutz, E-Commerce- und Markenrecht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Melanie
Betrifft dieser Link auch Vereine die 3x im Jahr eine Veranstaltung verkaufen?Wir sind zwar kein Unternehmen, aber wir verkaufen trotzdem für einen bestimmten Zeitraum online unsere Veranstaltungen . Die restliche Zeit ist unsere Website rein informativ.
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#Andy01
Man wie ärgerlich, wollte nur noch Resteverkauf machen wegen Aufgabe, alles per Auktionen eingestellt und vergessen den Link einzustellen. Schon kann Abmahnung von RA Sandhage Streitwert 3000 Euro macht 281,30 Euro. Toll
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abelard
shopbetreiber sagte :
Hier kam pünktlich zum 10. Januar schon die erste Abmahnung an. Vielen Dank EU.
wie hast du dann reagiert ?

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florian
"Schön" das die EU eine solche Plattform bereitstellt und den Online-Handel erneut erschwert. Es wird einem Händler aufgedrückt wieder einen weiteren unsinnigen Passus in sein Impressum aufzunehmen, selbst sind sie aber nicht in der Lage ein Impressum auf ihrer Seite einzurichten. Wer mahnt nun also die EU ab freiwillige vor...
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sig
Diese Aasgeier! Unglaublich was in Deutschland diesbezüglich vorgeht. Meiner Meinung nach muss der Gesetzgeber endlich mal durchgreifen, damit diesen gewissenslosen Aasgeiern die Lust vergeht sich auf diese Weise zu bereichern. Ich bin mir sicher man könnte da einiges machen und zumindest die Zahlen deutlich reduzieren.
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Rechtsanwalt Sören Siebert
Das ist ein Witz, oder? Können Sie uns diese mal - gern auch geschwärzt - zusenden:info@e -recht24.deWir würden dann nach Absprache mit Ihnen ggf. darüber berichten. Viele GrüßeSören Siebert
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shopbetreiber
Hier kam pünktlich zum 10. Januar schon die erste Abmahnung an. Vielen Dank EU.
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Rainer Reitz
Vielen Dank für den Hinweis.Folgt man dem Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/, so ist noch alles in Englisch formuliert. Ich gehe davon aus - so lässt es der Hinweis "Please note that it will be operational as of 15 February 2016." vermuten - dass zum 15. Feb 2016 alle wichtigen Europäischen Sprachen unterstützt werden.Vorher macht eine Umsetzung auf der Website (aus Kundensicht) keinen Sinn, oder?
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Maurice Neumann
Wenn der Link zur EU-Plattform bei Amazon in das Impressum gesetzt wird, erscheint von Amazon eine Fehlermeldung dass der Link unzulässig sei.
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Stephanie
Vielen Dank für die schnelle Antwort und die Klärung!
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Ich möchte mit eRecht24 chatten!
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